19. Dezember 2024 |
Kapitel 3 «Anerkennung als ambulante Anbietende» |
- Die Einreichung des Lohnreglements entfallt für Institutionen mit einer Betriebsbewilligung gemäss IFEG (Stufe 2 und 3).
- Merkblatt Lohnreglement wurde zur Verfügung gestellt (Stufe 2 und 3).
- Die Bestimmungen zur Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2025 wurden entfernt (Stufe 2 und 3).
- Ausführungen zur Anstellung von Personen aus dem persönlichen Umfeld von Menschen mit Behinderung wurden ergänzt (Basis-Stufe)
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13. November 2024 |
Kapitel 4.2 «Tarife» |
- Die Tarife für das Jahr 2025 wurden publiziert.
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27. August 2024 |
Kapitel 7.1 «Finanzreporting» |
- Die Tarifanpassung wurde auf die Überangsfrist (2024 bis 2026) begrenzt.
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5. Juni 2024 |
Kapitel 3 «Anerkennung als ambulante Anbietende» |
- Vereinfachung der Selbstdeklarationen: Eine Selbstdeklaration pro Stufe
- Die Anforderungen an den internen Beschwerdeweg werden neu per Selbstdeklaration statt im Fragenkatalog bestätigt
- Neu wird in der Selbstdeklaration bestätigt, dass den ambulanten Anbietenden eine handschriftliche Erklärung der verantwortlichen Personen, aktuell in kein laufendes Strafverfahren involviert zu sein, vorliegt.
- Für die Nachvollziehbarkeit der Organisationsstruktur ist es notwendig, dass das ambulante Angebot im Organigramm erwähnt wird.
- Neu muss das ambulante Angebot in der Zweckbestimmung nicht ausdrücklich erwähnt sein. Die Erbringung ambulanter Leistungen darf jedoch durch die Formulierung der Zweckbestimmung nicht ausgeschlossen werden. Das wäre zum Beispiel nicht zulässig: Die Organisation erbringt stationäre Leistungen für Menschen mit Behinderung. Das wäre zum Beispiel zulässig: Die Organisation begleitet und betreut Menschen mit Behinderung.
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29. Mai 2024 |
Kapitel 4.2 «Tarife» |
- Spezifizierung Tarif für verrechenbare Absagen.
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15. Mai 2024 |
Kapitel 3.5 "Stufe 3: Anforderungen und Nachweise |
- Ausnahmen für öffentlich-rechtliche Trägerschaften wurden festgehalten.
- Bestimmungen für Institutionen gemäss IFEG während der Übergangsganszeit definiert.
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29. April 2024 |
Kapitel 3.4 "Stufe 2: Anforderungen und Nachweise |
- Ausnahmen für öffentlich-rechtliche Trägerschaften wurden festgehalten.
- Bestimmungen für Institutionen gemäss IFEG während der Übergangsganszeit definiert.
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