Details
Menschen mit Behinderung ist gemäss Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UNO-BRK) eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen und ihre Chancengleichheit zu fördern. Die Teilhabe, Mitbestimmung und Wahlfreiheit für Menschen mit Behinderung sind sicherzustellen, dazu gehört eine unabhängige Lebensführung und der Einbezug in die Gemeinschaft.
Die vorliegende Wegleitung über die Anerkennung von ambulanten Angeboten für Menschen mit Behinderung stützt sich auf das Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (SLBG) vom 28. Februar 2022 sowie auf die Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (SLBV) vom 19. April 2023. Das Gesetz ermöglicht Menschen mit Behinderung, selbst zu entscheiden, wo sie leben und wie sie begleitet und betreut werden möchten.
Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes am 1. Januar 2024 beginnt die gesetzliche Übergangsfrist von drei Jahren, während der im Grundsatz noch kein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht. Ab 1. Januar 2024 können ambulante Anbietende mit ambulanten Angeboten im Bereich Wohnen und der Freizeit anerkannt werden. Ambulante Angebote mit Leistungen im Bereich Arbeit (ausserhalb von Institutionen gemäss IFEG) können hingegen ab 1. Januar 2024 noch nicht anerkannt werden. Sie werden spätestens am Ende der Übergangsfrist ab 1. Januar 2027 anerkannt sein.
Der untenstehende Ablauf gibt einen Überblick über den Ablauf für ambulante Anbietende. Die einzelnen Schritte werden in der Wegleitung beschrieben.
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote
Projektteam Umsetzung SEBE