Rechte, Pflichten und Entzug

Details

Kapitelnummer
8
Publikationsdatum
6. Dezember 2023
Kapitel
Rechte, Pflichten und Entzug
Gültig seit / in Kraft seit
1. Januar 2024

Rechte und Pflichten der anerkannten Anbietenden

Mit der Leistungsvereinbarung und den Verträgen mit den Menschen mit Behinderung haben die ambulanten Anbietenden das Recht, Menschen mit Behinderung, die nicht in Institutionen leben, gemäss der in der Anerkennung zugrundeliegenden Leistungsstufe und der Leistungsvereinbarung zu begleiten und zu betreuen und die Leistungen gemäss den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kantonalen Sozialamt abzurechnen.


Mit der Anerkennung (Beitragsberechtigung) gehen für die ambulanten Anbietenden insbesondere die folgenden Pflichten einher:

  • Die Erfüllung der Anforderungen dieser Wegleitung muss durch die anerkannten Anbietenden jederzeit sichergestellt sein.
  • Die Leistungen der Begleitung und Betreuung sind so gestaltet, dass die Selbstbestimmung und Wahlfreiheit der Menschen mit Behinderung gewährleistet ist.
  • Veränderungen (z.B. Führungswechsel) oder Angebotsanpassungen, die die Anforderungen betreffen (siehe Kapitel 3), sind dem Kantonalen Sozialamt unverzüglich zu melden bzw. fristgerecht zu beantragen (vgl. Kapitel 3.6)
  • Änderungen von Angaben, die in der öffentlichen Liste publiziert sind, sind dem Kantonalen Sozialamt unverzüglich zu melden.
  • Das Kantonale Sozialamt ist über eine Vertragskündigung mit Menschen mit Behinderung zu informieren.
  • Die Abklärungsstelle ist zu informieren, falls festgestellt wird, dass der tatsächliche Bedarf wesentlich vom Leistungszuspruch gemäss Voucher abweicht.
  • Gravierende Vorkommnisse wie schwere Unfälle oder strafbare Handlungen sind dem Kantonale Sozialamt gemäss dem Merkblatt «Meldung von Vorkommnissen» unverzüglich zu melden.
  • Dem Kantonalen Sozialamt sind auf Verlangen zur Überprüfung der Erfüllung der Mindestanforderungen jederzeit die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie wahrheitsgetreu Auskunft über betriebliche und finanzielle Verhältnisse zu erteilen. Dem Kantonalen Sozialamt ist für die Überprüfung auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten des ambulanten Anbietenden zu gewähren.
  • Dem Kantonalen Sozialamt ist gemäss den Vorgaben in Kapitel 7 Bericht zu erstatten und sind notwendige Daten für die Angebotsentwicklung und zu Controllingzwecken zu übermitteln.
  • Für Menschen mit Behinderung steht bei Konflikten mit ambulanten Anbietenden die SEBE-Schlichtungsstelle zur Verfügung. Die ambulanten Anbietenden sind verpflichtet, an Schlichtungsverfahren mitzuwirken, die sie betreffen.


Entzug der Anerkennung

Erfüllt eine Organisation die Voraussetzungen für die Anerkennung (Beitragsberechtigung) nicht mehr, ergreift das Kantonale Sozialamt die folgenden Schritte:

  • Bezeichnung der Mängel und Frist zur Behebung der festgestellten Mängel
  • Bei Nichtbehebung der Mängel innert Frist Verfügung von Auflagen und Verwarnung mit Androhung des Entzugs der Anerkennung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel
  • Verfügung des Entzugs der Anerkennung bei Nichterfüllung der Auflagen innert der angesetzten Frist

Das Kantonale Sozialamt trifft im Falle eines Entzugs der Anerkennung die entsprechenden Anordnungen und setzt eine angemessene Frist an, damit die Begleitung und Betreuung der Menschen mit Behinderung sichergestellt ist.

In besonderen Situationen, in denen eine ordnungsgemässe Führung des Angebots eines ambulanten Anbietenden nicht mehr möglich ist, die Begleitung und Betreuung der Menschen mit Behinderung nicht mehr sichergestellt ist und eine ernsthafte Gefahr für sie besteht, ist das Kantonale Sozialamt berechtigt, die sofortige Kündigung der Beitragsberechtigung, die Auflösung der Einsatzvereinbarung oder andere geeignete Massnahmen anzuordnen.
 

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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