Prüfung des Gesuchs und Anerkennung

Details

Kapitelnummer
3.6
Publikationsdatum
6. Dezember 2023
Kapitel
Anerkennung als ambulante Anbietende
Unterkapitel
Prüfung des Gesuchs und Anerkennung
Gültig seit / in Kraft seit
1. Januar 2024

Prüfung des Erstgesuchs

  • Nach der Einreichung der erforderlichen Unterlagen gemäss Kapitel 3.2 erhält die Organisation eine Eingangsbestätigung.
  • Die Prüfung des Gesuchs dauert in der Regel bis zu drei Monate. Die Bearbeitungsfrist beginnt, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen.
  • Für die Anerkennung (Beitragsberechtigung) müssen grundsätzlich alle Anforderungen erfüllt sein.
  • Das Kantonale Sozialamt kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, welche die Mindestanforderungen nachweisen.
  • Die Erfüllung der Mindestanforderungen für die Anerkennung des Kantonalen Sozialamts ersetzt nicht allfällig weitere, aufgrund anderer Vorschriften notwendige Voraussetzungen.

Prüfung des Gesuchs bei einem Wechsel in eine andere Stufe

Bei einem Wechsel muss die Organisation:

  • erneut ein Gesuch um Anerkennung stellen,
  • die Angaben gemäss Formular »SEBE-Planungsgrundlage"
  • und die erforderlichen Nachweise gemäss den Vorgaben für die jeweilige Stufe (Stufe 2 oder Stufe 3) einreichen.

Die Prüfung des Gesuchs kann bis zu zwei Monate dauern. Die Bearbeitungsfrist beginnt, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Prüfung des Gesuchs bei Veränderungen oder Angebotsanpassungen, die die Mindestanforderungen betreffen

Ergeben sich nach Betriebsaufnahme Veränderungen (z.B. Führungswechsel) oder sind Angebotsanpassungen geplant, die die Mindestanforderungen betreffen und keinen Stufenwechsel betreffen, belegt die Organisation die von der Veränderung betroffenen Bereiche und reicht die entsprechenden Nachweise ein.

  • bei Anpassungen und Änderungen im Angebotskatalog
  • bei Änderungen der verantwortlichen Personen der Gesamtführung
  • bei Änderungen der/des Vorsitzende/n der Trägerschaft (nur Stufe 3)
  • bei Änderungen des Eintrags im Handelsregister
  • bei Änderungen in den Statuten
  • bei Änderungen der Zweckbindung (nur Stufe 2 und 3: Einreichung der Statuten und Reglementen)
  • bei Änderungen im Lohnreglement (nur Stufe 2 und 3: Einreichung des Lohnreglements)
  • bei Änderungen der Kontaktangaben

Die Einreichung dieser Nachweise erfolgt digital und ist auf der Webseite des Kantonalen Sozialamts beschrieben.

 Anerkennung als ambulante Anbietenden

  • Nach erfolgter Prüfung und Erfüllung der Mindestanforderungen erhält die Organisation vom Kantonalen Sozialamt die Verfügung zur Anerkennung als ambulante Anbietende gemäss § 23 SLBG.
  • Die Verfügung wird für eine bestimmte Stufe ausgestellt (Basis-Stufe, Stufe 2 oder Stufe 3).
  • Die Verfügung ist Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem Kantonalen Sozialamt.
  • Die Verfügung zur Anerkennung wird befristet bis maximal fünf Jahre verfügt.
  • Die Verfügung kann mit Auflagen ausgestellt werden. Beispielsweise wenn die Anerkennung grundsätzlich ausgestellt, jedoch eine einzelne Anforderung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden kann.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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