Übersicht Gesuch und einzureichende Nachweise

Details

Kapitelnummer
3.2
Publikationsdatum
6. Dezember 2023
Kapitel
Anerkennung als ambulante Anbietende
Unterkapitel
Übersicht Gesuch und einzureichende Nachweise
Gültig seit / in Kraft seit
1. Januar 2024

Allgemeines

Für die Anerkennung als ambulante Anbietende müssen Organisationen die Erfüllung und Einhaltung der Mindestanforderungen gegenüber dem Kantonalen Sozialamt mit Nachweisen belegen.

Das Kantonale Sozialamt verlangt entweder konkrete Nachweise oder summarische Bestätigungen (Selbstdeklarationen), dass ambulante Anbietende die Erfüllung der Anforderungen garantieren.

Übersicht Gesuch und Nachweise

Vorteile:

  • Online-Gesuch um SEBE-Anerkennung als ambulante Anbietende (Beitragsberechtigung)
  • Ausgefüllter Fragenkatalog zum Angebot und der Organisation
  • Basis-Stufe: Einreichung von Nachweisen gemäss Kapitel 3.3
  • Stufe 2: Einreichung von Nachweisen gemäss Kapitel 3.3 sowie zusätzlich gemäss Kapitel 3.4 
  • Stufe 3: Einreichung von Nachweisen gemäss Kapitel 3.3 sowie zusätzlich gemäss Kapitel 3.5
  • Unterschriebene Selbstdeklaration der verantwortlichen Personen der Organisation

Die Dokumente werden via Online-Gesuch in SEBE Digital eingereicht. Vor der Einreichung muss die Organisation unter diesem Link als solche registriert werden.

Fragenkatalog

Folgende Anerkennungsvoraussetzungen sind in einem Fragenkatalog zum Angebot zu erfassen und gelten für alle Stufen:

Vorteile:

  • Beschreibung der konzeptionellen Ausrichtung des Angebotes, der Haltung und wie die Grundsätze der UNO BRK in der täglichen Arbeit umgesetzt werden.
  • Aussagen zu den konkreten Begleit- und Betreuungsleistungen, die erbracht werden.
  • Angaben zu der Zielgruppe des Angebots.
  • Angaben zur Region im Kanton Zürich, in der Leistungen erbracht werden.
  • Angaben über die Verfügbarkeit des Angebotes mit Einsatzzeiten und Einsatztagen pro Woche.

Publikation der Angaben

Das Kantonale Sozialamt erfasst nach Erteilung der Anerkennung und nach dem Abschluss der Leistungsvereinbarung die Angaben auf seiner Webseite in einem Angebotskatalog. Gestützt darauf können Menschen mit Behinderung zur Einlösung der Voucher die Angebote miteinander vergleichen und die passenden Angebote auswählen.

Die Organisationen sind verpflichtet, Änderungen des Leistungsangebots und somit der Angaben im Angebotskatalog umgehend dem Kantonalen Sozialamt zu melden. Wesentliche Änderungen können zudem die Anpassung der Anerkennung oder der Leistungsvereinbarung mit dem Kantonalen Sozialamt nach sich ziehen. Informationen zur Meldungen finden sich auf der Webseite des Kantonalen Sozialamts.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
Route (Google)