Menschen mit Behinderung

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Details

Kapitelnummer
2.1
Publikationsdatum
6. Dezember 2023
Kapitel
Geltungsbereich
Unterkapitel
Menschen mit Behinderung
Gültig seit / in Kraft seit
1. Januar 2024
Personen Voraussetzungen
Volljährige Personen mit Rente oder Hilflosenentschädigung bis AHV-Altersgrenze
(Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946)
Rente:
  • Invalidenversicherung (IVG, Bundesgesetz vom 19. Juni 1959)
  • Unfallversicherung (UVG, Bundesgesetz vom 20. März 1981)
  • Militärversicherung (MVG, Bundesgesetz vom 19. Juni 1992).
  Hilflosenentschädigung:
  • Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
 
Personen mit AHVG-Rente Personen im Rentenalter können grundsätzlich nur Leistungen in denjenigen Bereichen beziehen, in denen sie bereits vor Erreichen des Rentenalters Leistungen bezogen haben (Besitzstandswahrung). Leistungsansprüche innerhalb dieser Bereiche können einem veränderten Bedarf angepasst werden, soweit der altersbedingte Pflegebedarf nicht überwiegt. Personen, die vor Erreichen des Rentenalters Leistungen im Bereich Arbeit bezogen haben, können im Rentenalter Leistungen im Bereich Tagesgestaltung beziehen.
Nach dem Erreichen des Rentenalters können ausnahmsweise Leistungen in neuen Bereichen bezogen werden, falls gegenüber den vor dem Rentenalter bezogenen Leistungen keine Mehrkosten anfallen.
 
Minderjährige Personen Erfüllung von drei Voraussetzungen:
  • invalid im Sinne von Art. 8 ATSG
  • Beendigung der Volksschule oder Abschluss einer beruflichen Grundbildung
  • kein weiterer Anspruch auf Massnahmen der Kinder- und Jugendhilfe oder der beruflichen Integration
Personen, die aus formellen Gründen die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 IVG oder die Mindestbeitragszeit von Art. 36 IVG nicht erfüllen Individuelle Nachweise, die eine Invalidität bestätigen, einen Bezug von IV-Leistungen jedoch aus formalen Gründen nicht ermöglichen (z.B. Ablehnungsentscheid der IV). 

Weitere Voraussetzungen gemäss §2 SLBV:

Des Weiteren müssen Menschen mit Behinderung seit mindestens zwei Jahren ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben und die weiteren Bedingungen gemäss der Karenzfrist erfüllen (§2 Abs. 2 und Abs.4 SLBV).

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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