Leistungsreporting

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Details

Kapitelnummer
6.1
Publikationsdatum
6. Dezember 2023
Kapitel
Leistungsreporting und Abrechnung
Unterkapitel
Leistungsreporting
Gültig seit / in Kraft seit
1. Januar 2024

Anbietende müssen jeden Einsatz auf SEBE Digital zeitnah rapportieren. Dies ist Voraussetzung, um die erbrachten Begleit- und Betreuungsleistungen mit dem Kantonalen Sozialamt abrechnen zu können.

Die erbrachten Begleit- und Betreuungsleistungen sind über ein strukturiertes Leistungsreporting in SEBE Digital zu dokumentieren. Das Leistungsreporting soll direkt im Anschluss an den erbrachten Einsatz durch die leistungserbringende Person bzw. bis drei Arbeitstage danach.

  Verpflichtende Angaben durch die Anbietenden
Für wen?
  • Mensch mit Behinderung
  • gültiger Anhang zur Einsatzvereinbarung
Mit dem Anhang zur Einsatzvereinbarung ist der Voucher eines Menschen mit Behinderung verknüpft, bei dem die Stunden abgebucht werden.
 
Wann?  
  • Datum des Einsatzes
  • Beginn des Einsatzes
  • Ende des Einsatzes
Die Leistung beginnt beim Eintreffen am Leistungsort (z.B. in der Wohnung des Menschen mit Behinderung) und endet in der Regel mit dem Verlassen dieses Orts. Der Anfahrtsweg wird nicht vergütet. Ein Ausfüllen des Leistungsreportings vor Ort zählt zur anrechenbaren Zeit. Die Leistung ist auf 5 Minuten genau zu erfassen. Angebrochene 5 Minuten werden gezählt.    
Was? Wie?
  • Begleit- und Betreuungsleistungen gemäss Leistungskatalog (vgl. Kapitel 2.2)  in der Leistungsvereinbarung (vgl. Kapitel 4) und der Einsatzvereinbarung (vgl. Kapitel 5). 
  • verrechenbare Absagen (wenn die Absage durch den Menschen mit Behinderung weniger als 24 Stunden vor Einsatzbeginn oder gar nicht erfolgt)
Verrechenbare Absagen werden in der geplanten Dauer rapportiert. Verrechenbar und damit zu rapportieren, sind nur Absagen, die im Einzelsetting und im direkten Kontakt mit der Person geplant waren. Ihre Entschädigung ist dem Kapitel 4.2 zu entnehmen. Wird der Einsatz mindestens 24 Stunden vorher abgesagt oder im gemeinsamen Einvernehmen verschoben/abgesagt, kann der ambulante Anbietende den geplanten Einsatz nicht verrechnen.
  • Besondere Einsätze:
    • Setting (Gruppensetting, telefonischer/digitaler Einsatz)
    • Notfalleinsätze
Sowohl telefonische/digitale und Gruppeneinsätze als auch Notfalleinsätze werden nur entschädigt, wenn sie in der Leistungsvereinbarung mit dem Kantonalen Sozialamt und in den Verträgen mit den Menschen mit Behinderung geregelt sind. Ein Einsatz im Gruppensetting ist bei jeder/m Teilnehmenden zu rapportieren. Die Entschädigung ist dem Kapitel 4.2 zu entnehmen.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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