Leistungsstufen

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Details

Kapitelnummer
3.1
Publikationsdatum
6. Dezember 2023
Kapitel
Anerkennung als ambulante Anbietende
Unterkapitel
Leistungsstufen
Gültig seit / in Kraft seit
1. Januar 2024

Um eine Anerkennung als beitragsberechtigte ambulante Anbietende zu erhalten, müssen Organisationen gemäss § 20 und § 23 SLBG die Mindestanforderungen erfüllen.

Die Organisationen werden in drei Anerkennungskategorien je nach Leistungsvolumen (§ 14 Abs. 3 SLBV) eingeteilt:

  • Basis-Stufe
  • Stufe 2
  • Stufe 3

Das Leistungsvolumen definiert sich nach den Anzahl Stunden, die die Organisation pro Jahr im Bereich Begleitung und Betreuung leistet. Für die Anerkennung gelten je Leistungsstufe unterschiedliche Voraussetzungen.

Die Organisation muss also vor der Gesuchstellung abschätzen und festlegen, wie umfangreich ihr Leistungsangebot ausfallen soll. Denn die Anerkennungsvoraussetzungen nehmen Rücksicht auf die Grösse der Organisation. Kleinere Organisationen müssen weniger Voraussetzungen erfüllen als grössere Organisationen, auf die dann auch mehr Menschen angewiesen sein werden.
 

Anzahl verrechenbare Stunden pro Jahr Leistungsstufen
bis 3'000 Stunden, die Anbietende mit dem Kantonalen Sozialamt abrechnen können. Basis-Stufe (siehe Kapitel 3.3)
zwischen 3'000 und 8'000 Stunden, die Anbietende mit dem Kantonalen Sozialamt abrechnen können. Stufe 2 (siehe Kapitel 3.4)
mehr als 8’000 Stunden, die Anbietende mit dem Kantonalen Sozialamt abrechnen können. Stufe 3 (siehe Kapitel 3.5)

Hinweis:


Wenn sich eine Organisation von Anfang an für die höchste Stufe entscheidet, bedeutet dies nicht, dass diese Stunden effektiv geleistet werden müssen, sondern einzig, dass die Anforderungen dazu erfüllt sind. Eine Organisation mit Anerkennung in der Stufe 3 hat das Recht, eine unbeschränkte Zahl an Leistungsstunden je Jahr abzurechnen. Eine Organisation mit Anerkennung in der Stufe 2 hat das Recht zwischen 0 und 8'000 Stunden Betreuung und Begleitung abzurechnen.

Wenn sich eine Organisation für die Basis-Stufe oder Stufe 2 anerkennen lässt und später in eine höhere Stufe wechselt, muss die Organisation zuerst die Mindestanforderungen der höheren Stufe erfüllen und über eine entsprechende Anerkennung durch das Kantonale Sozialamt verfügen. Eine Abrechnung von geleisteten Stunden, die über das maximale Leistungsvolumen einer Stufe hinausgehen, ist ohne Anerkennung der höheren Stufe nicht möglich (vgl. Kapitel 3.3 und Kapitel 3.4)
 

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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