Finanzreporting

Details

Kapitelnummer
7.1
Publikationsdatum
6. Dezember 2023
Kapitel
Finanzreporting und Überprüfung
Unterkapitel
Finanzreporting
Gültig seit / in Kraft seit
1. Januar 2024

Pro Kalenderjahr besteht für sämtliche ambulanten Anbietenden eine Pflicht zur Berichterstattung.

Umsatzstufen

Bei den Anforderungen an die Finanzberichterstattung wird nach Umsatzvolumen unterschieden:

  • Basisumsatzstufe: bis Fr. 250’000
  • Umsatzstufe 2: bis Fr. 1’000’000
  • Umsatzstufe 3: über Fr. 1’000’000

Als Umsatz gelten die vom Kantonalen Sozialamt abgegoltenen Leistungen gemäss SLBG im ambulanten Leistungsbereich. Spätestens im Folgejahr muss die Berichterstattung entsprechend der Stufe des Umsatzvolumens erfolgen, ausser dieses Jahr liegt wiederum in der tieferen Stufe.

Für die Berichterstattung wird neben dem Umsatzvolumen unterschieden, ob der Anbietende gleichzeitig über eine Betriebsbewilligung für Institutionen gemäss IFEG verfügt oder ob ausschliesslich ambulante Leistungen angeboten werden.

Anforderungen an das Finanzreporting

Die folgenden Anforderungen an die Rechnungslegung und die Revision gelten für alle Anbietenden, die nicht zusätzlich über eine Betriebsbewilligung für Institutionen gemäss IFEG verfügen. Bei Anbietenden mit mehreren Geschäftsfeldern muss die in dieser Wegleitung beschriebene ambulante Leistungserbringung zwingend gesondert ausgewiesen werden. Verrechnungen/Umlagen von anderen Bereichen bzw. Geschäftsfeldern sind offen zu legen. Optional kann für die ambulante Leistungserbringung ein getrennter Jahresabschluss eingereicht werden.
 

Umsatz Anforderung Nachweise und Vorgehen
Basisumsatzstufe Jahresabschluss nach OR
  • Einreichung Bilanz und Erfolgsrechnung, optional Revisionsbericht, bis 30. April des Folgejahres
  • Darstellung analog dem für die Beitragsberechtigung eingereichten Budget.
Umsatzstufe 2 Rechnungslegungsstandards Non-Profit Organisation:  
  • FER 21 und Kern-FER bzw.
  • FER 21 und Gesamt-FER (einschl. FER 28)
  For Profit Organisation:  
  • Kern-FER bzw
  • Gesamt-FER (einschl. FER 28)
  Nicht-FER-21-Anwender sollten zusätzlich die Bestimmungen von FER 21/24 und FER 21/25 einhalten    
  • Einreichung der revidierten Jahresrechnung, sowie Revisionsbericht bis 30. April des Folgejahres
Umsatzstufe 3 Rechnungslegungsstandards Non-Profit Organisation:
  • FER 21 und Gesamt-FER
For Profit Organisation:
  • Gesamt-FER (einschl. FER 28)
  Nicht-FER-21-Anwender sollten zusätzlich die Bestimmungen von FER 21/24 und FER 21/25 einhalten.
 
 
  • Einreichung der revidierten Jahresrechnung, sowie Revisionsbericht bis 30. April des Folgejahres
Umsatzstufe 3 Zweckgebundene Reserve (Schwankungsfonds gemäss § 39 SLBG)    
  • Allfällige Überschüsse können nur im Rahmen der statutarischen Bestimmungen ausgeschüttet werden und sind im Sinne der Zweckerfüllung zu verwenden. Um das anrechenbare Ergebnis zu verbuchen und für den Ausgleich von Ertrags- und Aufwandüberschüssen wird eine zweckgebundene Reserve (Schwankungsfonds) gemäss Vorgaben des Kantonalen Sozialamts geführt. Der Schwankungsfonds ist in der Finanzbuchhaltung (FiBu) zu führen und dient dem Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton. Der Schwankungsfonds kann nach oben und unten plafoniert werden. Ist der Plafond nach oben oder unten erreicht oder ist dessen Erreichung absehbar, überprüft das Kantonale Sozialamt die Tarife.
   
  • Der Umgang mit zweckgebundenen Mitteln ist in den Statuten und in einem Fondsreglement zu regeln.
  • Der Bestand der zweckgebundenen Reserven sowie die Zuweisungen und Entnahmen sind Teil der jährlichen Berichterstattung (Anhang zur Jahresrechnung)

Anforderungen an das Finanzreporting für Anbietende mit zusätzlichem Geschäftsfeld gemäss IFEG


Für Anbietende mit Betriebsbewilligung als Institution gemäss IFEG, die zusätzlich Leistungen im ambulanten Bereich anbieten, gelten die gleichen Anforderungen an die Rechnungslegung wie im IFEG-Bereich (Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG, Kapitel 3.5.2). Zusätzlich muss die ambulante Leistungserbringung von der Erbringung von Leistungen als IFEG-Institution getrennt geführt werden. Verrechnungen und/oder Umlagen zwischen den beiden Geschäftsfeldern sind offen zu legen.

Institutionen gemäss IFEG mit Beitragsberechtigung können in der bestehenden Kostenrechnung ein zusätzliches Nebenprodukt für die ambulante Leistungserbringung führen. Ab Umsatz 3 muss für allfällige Ertrags- und/oder Aufwandüberschüsse aus den ambulanten Leistungen eine gesonderte zweckgebundene Reserve (Schwankungsfonds) geführt werden (siehe auch Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG, Kapitel 4.3.7).

Optional kann für die ambulanten Leistungen ein getrennter Jahresabschluss eingereicht werden. In diesem Fall sind die Anforderungen gemäss Kapitel 7.1 anwendbar.
 

Überprüfung der Jahresrechnung

Die Jahresrechnung wird vom Kantonalen Sozialamt geprüft und die anrechenbaren Kosten und Erträge festgelegt. Das Kantonale Sozialamt kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen einfordern.

Aufwendungen und Erträge, die mit der Erbringung der vereinbarten SEBE-Leistungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmässigkeit, Verhältnismässigkeit und Wirtschaftlichkeit entstanden sind, sind anrechenbar. Werden mehrere Geschäftsfelder geführt, muss die Verteilung der Aufwendungen, die nicht direkt mit der vereinbarten SEBE-Leistungserbringung zusammenhängen, offengelegt werden.

Bei Feststellung einer Zweckentfremdung der Leistungsabgeltung kann das Kantonale Sozialamt eine entsprechende Rückerstattung anordnen. Der zurückzuerstattende Betrag kann mit den laufenden Beiträgen verrechnet werden.

Das Kantonale Sozialamt kann bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen Anweisungen erteilen oder die Beitragsberechtigung mit Auflagen versehen:

  • Das Nichteinhalten der Anweisungen kann zu einer Kündigung der Leistungsvereinbarung führen.
  • Das Nichteinhalten von Auflagen kann zum Entzug der Beitragsberechtigung führen.

Bei der Umsatzstufe Stufe 3 prüft das Kantonale Sozialamt zudem die Führung des Schwankungsfonds und legt die Zuweisung in den Fonds und die Entnahme aus dem Fonds fest.

Kann die/der Anbietende für das Vorjahr belegen, dass die Annahmen, die zur Festlegung der Tarife in der Leistungsvereinbarung führten, in namhaften Ausmass nicht eingetroffen sind und ein höherer Tarif hätte vereinbart werden müssen, kann das Kantonale Sozialamt eine Nachkalkulation der Tarife vornehmen und mit der Schlussabrechnung den Differenzbetrag ausrichten.

Dabei gelten die folgenden Maximalsätze:

  • im 1. Jahr: Erhöhung der Pauschale bis zu 70% der nicht gedeckten anrechenbaren Kosten, max. 20 Fr./Std.
  • im 2. Jahr: Erhöhung der Pauschale bis zu 50% der nicht gedeckten anrechenbaren Kosten, max. 20 Fr./Std.
  • im 3. Jahr: Erhöhung der Pauschale bis zu 30% der nicht gedeckten anrechenbaren Kosten, max. 20 Fr./Std.

Nachkalkulierte Tarife können in begründeten Ausnahmefällen über die Tarifbänder gemäss Kapitel 4.2 hinausgehen.
 

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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