Anhänge zur Einsatzvereinbarung

Details

Kapitelnummer
5.2
Publikationsdatum
6. Dezember 2023
Kapitel
Einsatzvereinbarung zwischen Anbietenden und Menschen mit Behinderung
Unterkapitel
Anhänge der Einsatzvereinbarung
Gültig seit / in Kraft seit
1. Januar 2024

Anhänge je SEBE-Voucher

Menschen mit Behinderung erhalten einen oder mehrere SEBE-Voucher (Merkblatt Voucher), die sie für Begleitung und Betreuung im Kanton Zürich einsetzen können. Im Voucher steht der Unterstützungsbedarf, der über SEBE abgegolten werden kann. Dieser Bedarf wird in Stunden angegeben. Bezieht ein Mensch mit Behinderung Leistungen, werden ihm Stunden vom Voucher abgebucht.

Drei Voucher-Typen

Es gibt drei verschiedene Voucher, denen die Leistungstypen gemäss Leistungskatalog (vgl. Kapitel 2.2) zugeteilt sind. Für jeden Voucher sind die Leistungen in einem separaten Anhang zu regeln. Ist ein Voucher befristet ausgestellt, darf der Anhang dessen Gültigkeit nicht überschreiten.
 

Voucher-Typ Leistungstyp gemäss Leistungskatalog
Alltag und Privatleben:
  • Begleitung und Betreuung, um alltägliche Aufgaben zu erledigen, sich um sich selbst zu sorgen und das Privatleben zu gestalten.
   
  • Wohnen
  • Gesundheit und Selbstfürsorge
  • Familie, Freundschaft und Sexualität
  • Arbeitgeberrolle (im Assistenzbeitrag der IV)
  • Spezielles: Nachtpikett
Freizeit und Gesellschaft:
  • Begleitung und Betreuung, um Freizeitaktivitäten nachzugehen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
     
  • Freizeit
Zukunft und Veränderung:
  • Begleitung und Betreuung, um die Zukunft zu gestalten und Veränderungen im Leben umzusetzen.
     
  • Wohnen
  • Gesundheit und Selbstfürsorge
  • Familie, Freundschaft und Sexualität
  • Arbeitgeberrolle (im Assistenzbeitrag der IV)
  • Freizeit

Spezielles: Der Voucher «Alltag und Privatleben» kann «Zusatzstunden» und/oder ein «Nachtpikett» umfassen:

  • Zusatzstunden: Hat der Mensch mit Behinderung gemäss Bedarfsermittlung phasenweise einen stark schwankenden Bedarf, werden im Voucher «Alltag und Privatleben» Zusatzstunden verfügt. Diese Stunden kann der Mensch mit Behinderung in einer Phase stark erhöhten Bedarfs monatlich zusätzlich beziehen, beispielsweise während einer psychischen Krise oder einer behinderungsbedingt vorübergehend starken Verschlechterung des Zustandes. Der Mensch mit Behinderung entscheidet, wer in einer solchen Phase die zusätzlichen Stunden erbringen soll. Er kann eine/n oder mehrere Anbietende bestimmen. Ebenso entscheidet er, welche/r dieser Anbietende die Zusatzstunden aktivieren darf. Die Aktivierung der Zusatzstunden erfolgt durch den Anbietenden per E-Mail. Die aktivierten Zusatzstunden werden nach drei Monaten wieder zurückgesetzt und müssen bei Bedarf erneut aktiviert werden.
  • Nachtpikett: Bei einem Bedarf für unregelmässige und nicht planbare Leistungen in der Nacht ist im Voucher der Anspruch auf «Nachtpikett» festgehalten. Ambulante Anbietende müssen dafür telefonisch erreichbar und in Bereitschaft sein für einen allfälligen Einsatz in der Nacht.

Einsatz des Vouchers

Menschen mit Behinderung können den Voucher bei einem oder mehreren Anbietenden einsetzen. Sie können einen Voucher also auf verschiedene Anbietende aufteilen. Auch eine Kombination mit Privatpersonen, die Bezugspersonen von Menschen mit Behinderung sind und Begleitung und Betreuung leisten, ist möglich. Nicht möglich ist die Kombination mit Wohnen in Institutionen gemäss IFEG, mit Ausnahme des Voucher-Typs «Zukunft und Veränderung».

Wenn der Voucher bei mehreren ambulanten Anbietenden oder Privatpersonen eingelöst wird, müssen die Einsätze der einzelnen Anbietenden oder Privatpersonen aufeinander abgestimmt sein. Für eine optimale Koordination wird empfohlen, den Menschen mit Behinderung darauf hinzuweisen, die geplanten Einsätze anderer ambulanten Anbietenden oder Privatpersonen offenzulegen.

Umfang und Inhalt der Begleitung und Betreuung

Umfang und Inhalt sowie Einsatzzeiten werden je SEBE-Voucher separat vereinbart. Grundlage dafür bilden ein gemeinsames Gespräch und der Voucher. Der Mensch mit Behinderung legt zur Klärung der Leistungen und Einsatzvereinbarung dem Anbietenden den Abklärungsbericht und Angaben zum Voucher offen. Der Mensch mit Behinderung muss nur diejenigen Teile des Abklärungsberichtes offenlegen, die für die Leistungserbringung notwendig sind.

Die inhaltliche Festlegung der Begleit- und Betreuungsleistungen in Stunden erfolgt entlang des Leistungskatalogs (vgl. Kapitel 2.2). Es können alle oder auch nur einzelne Leistungstypen vereinbart werden.

Ambulante Anbietende dürfen in den Einsatzvereinbarungen nur diejenigen Leistungstypen vereinbaren,

  • für die der Mensch mit Behinderung einen Voucher hat.
  • welche in der Leistungsvereinbarung des ambulanten Anbietenden mit dem Kantonalen Sozialamt festgehalten sind.

Massgebend für die Bestimmung der Anzahl Begleit- und Betreuungsstunden ist die Höhe des Vouchers. Der Umfang an Begleit- und Betreuungsleistungen wird im Anhang der Einsatzvereinbarung pro Kalenderjahr vereinbart.

Die in der Einsatzvereinbarung vereinbarten Stunden sind als maximales Stundendach zu verstehen. Anbietende haben kein Recht darauf, diese Stunden vollumfänglich zu erbringen. Sie sollen nur diejenigen Stunden erbringen, welche der Mensch mit Behinderung für seine selbstbestimmte Lebensführung und gesellschaftliche Teilnahme tatsächlich benötigt. Für diese Stunden besteht eine Leistungspflicht. Bei Ausfall einer Begleitperson ist der/die Anbietende für Ersatz besorgt.
 

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
Route (Google)