Übersicht Einsatzvereinbarung

Details

Kapitelnummer
5.1
Publikationsdatum
6. Dezember 2023
Kapitel
Einsatzvereinbarung zwischen Anbietenden und Menschen mit Behinderung
Unterkapitel
Übersicht Einsatzvereinbarungen
Gültig seit / in Kraft seit
1. Januar 2024

Einsatzvereinbarung

Menschen mit Behinderung schliessen mit ambulanten Anbietenden, die sie begleiten und betreuen, Einsatzvereinbarungen ab. Diese regeln die Rahmenbedingungen für die Begleitung und Betreuung. In dazugehörigen Anhängen werden der Umfang und Inhalt der Begleit- und Betreuungsleistungen gemeinsam festgelegt. Es können nur Leistungen mit den Menschen mit Behinderung vereinbart werden, die in der Leistungsvereinbarung mit dem Kantonalen Sozialamt festgehalten sind.

Ohne die Anhänge begründet die Einsatzvereinbarung noch keine Leistungspflicht. Die Gültigkeit der Anhänge wiederum erlischt ohne gültige Einsatzvereinbarung. Die Formulare für die Einsatzvereinbarungen und Anhänge sind vom Kantonalen Sozialamt vorgegeben und im SEBE Digital hinterlegt.

Der Anbietende ist nicht zum Abschluss einer Einsatzvereinbarung verpflichtet, wenn Leistungen nicht oder nicht vollständig verfügbar (z.B. Kapazitäten) oder im Konzept des Leistungserbringers festgelegte Voraussetzungen nicht erfüllt sind (z.B. hinsichtlich Behinderungsart, Alter oder Wohnort).

Vereinbarung von Grundsätzen

In den Einsatzvereinbarungen werden die Grundsätze der Begleitung und Betreuung wie die Absage von Einsätzen, die Kostenbeteiligung von Menschen mit Behinderung oder das Vorgehen bei Uneinigkeit festgehalten.

Die Vertragsparteien regeln zudem gemeinsam folgende Punkte:

  • Einsätze in Gruppen oder per Telefon:
    • Die Vertragsparteien halten fest, ob Begleit- und Betreuungsleistungen auch telefonisch, digital oder in Gruppen erbracht werden können. Ebenso werden die Anlässe definiert, in welchen dies zulässig ist.
  • Weitere Verträge mit Menschen mit Behinderung:
    • In der Einsatzvereinbarung ist festzuhalten, ob weitere Verträge zwischen dem Menschen mit Behinderung und dem Anbietenden bestehen. Bietet die Organisation weitere Angebote an, wie zum Beispiel die Vermietung von Wohnungen, Verpflegungsdienste, Spitexleistungen, Beratungsangebote oder andere Dienstleistungen (diese Aufzählung ist nicht abschliessend), dürfen diese Angebote nicht vertraglich als Bedingung mit den Begleit- und Betreuungsleistungen gekoppelt werden. Die Begleit- und Betreuungsleistungen müssen unabhängig von anderen bezogenen Leistungen angeboten werden und die Wahlfreiheit gewährleistet sein.
  • Kündigungsfrist:
    • Die beiden Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die Kündigungsfrist für die Einsatzvereinbarung und die Anhänge. Sie kann zwischen einem und drei Monaten liegen. Beide Vertragsparteien können die Einsatzvereinbarung gesamt oder einzelne Anhänge unabhängig voneinander auf Ende eines Monats schriftlich kündigen.

Ausfertigung und Freigabe der Einsatzvereinbarung

Für die Ausfertigung einer Einsatzvereinbarung einschliesslich Anhänge ist der ambulante Anbietende zuständig. Für die Einsatzvereinbarung ist eine Leistungsvereinbarung der Anbietenden mit dem Kantonalen Sozialamt Voraussetzung. Die Einsatzvereinbarung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Leistungsvereinbarung gekündigt oder nicht verlängert wird.

Für die Einsatzvereinbarung und Anhänge sind zwingend die standardisierten Vorlagen auf SEBE Digital zu verwenden. Sind sich der Mensch mit Behinderung und der Anbietende einig, kann der Anbietende auf SEBE Digital die Vorlage entsprechend ausfüllen und daraus die Einsatzvereinbarung mit Anhängen erstellen. Die unterschriebenen Vereinbarungen sind über SEBE Digital dem Kantonalen Sozialamt zuzustellen. Der Anbietende händigt dem Menschen mit Behinderung die unterschriebene Einsatzvereinbarung und Anhänge aus.

Änderungen in der Einsatzvereinbarung oder in Anhängen sind über SEBE Digital vorzunehmen. Es gilt derselbe Prozess wie bei der Erstellung einer neuen Vereinbarung. Ebenso ist eine Kündigung auf SEBE Digital mitzuteilen.

Freigabe der Einsatzvereinbarung und der Anhänge

Das Kantonale Sozialamt prüft die Einsatzvereinbarung und Anhänge. Insbesondere prüft es, ob die vereinbarten Begleit- und Betreuungsleistungen vom Voucher gedeckt sind und ob bei Vereinbarungen von Nachtpikett oder Zusatzstunden ein Anspruch darauf besteht. Ebenso prüft das Kantonale Sozialamt, ob die Leistungen gemäss Einsatzvereinbarung in der Leistungsvereinbarung geregelt sind. Nach erfolgter Freigabe kann der Mensch mit Behinderung Begleit- und Betreuungsleistungen im vereinbarten Umfang über den Voucher beziehen und der/die Anbietende diese mit dem Kantonalen Sozialamt abrechnen. Beginnt die Leistungserbringung vor der Freigabe durch das Kantonale Sozialamt, erbringt der/die Anbietende die Leistungen auf eigenes Risiko (vgl. Kapitel 7.1).

Kann das Kantonale Sozialamt die Einsatzvereinbarung oder die Anhänge nicht freigeben, erhält der Anbietende eine Mitteilung. Der Anbietende passt das Dokument oder die Dokumente entsprechend an und legt sie dem Menschen mit Behinderung erneut vor. Die angepassten Dokumente müssen dem Kantonalen Sozialamt nochmals zur Prüfung der Freigabe eingereicht werden.
 

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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