Bewilligungen für Tierärzte und Heilmittel

Tätigkeiten in tierärztlichen Betrieben setzen eine entsprechende Bewilligung des kantonalen Veterinäramts voraus. Wer Tierarzneimittel abgeben möchte, benötigt zudem eine Abgabebewilligung.

Sorgfalt und Verantwortung

Tierärztinnen und Tierärzte tragen eine grosse Verantwortung. Die tierärztliche Sorgfaltspflicht gibt die Rahmenbedingungen im Bereich Tiergesundheit sowie den verantwortungsvollen Umgang mit Heilmitteln vor. Gerade in der Nahrungsmittel­produktion ist es wichtig, Tierarzneimittel und im Besonderen Antibiotika korrekt einzusetzen.

Notwendige Bewilligungen

Für die Berufsausübung benötigen Tierärztinnen und -ärzte eine Bewilligung. Die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der tierärztlichen Tätigkeit bedarf ausserdem einer Bewilligung des Veterinäramts. Das gilt auch für Zoo- oder Imkerfachgeschäfte. Ausserdem sind bei Bezug, Lagerung, Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln verschiedene Vorgaben zu beachten. Detailhandelsbetriebe sind nach Bundesvorgabe regelmässig zu kontrollieren.

Kosten

  • 1000 Franken für erstmalige Bewilligungen der selbstständigen Tätigkeit und 250 Franken für deren Erneuerungen
  • 80 Franken für Bewilligungen für Vertretungen und für deren Verlängerungen
  • 400 Franken für unbefristete Assistenzbewilligungen
  • 200 Franken für befristete Assistenzbewilligungen und 80 Franken für deren Verlängerungen
  • CHF 1000 bis 10 000 für erstmalige Betriebsbewilligungen und 250 bis 2500 Franken für deren Erneuerungen
  • 100 bis 300 Franken für Bescheinigungen

Die anfallenden Gebühren sind unter §29 der kantonalen Verordnung über die universitären Medizinalberufe festgehalten:

Meldepflichten

Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, die Antibiotikaverschreibungen elektronisch zu erfassen. Ebenfalls besteht eine Meldepflicht von Beissvorfällen mit Hunden. Details zu den Meldepflichten

Fachthemen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Tierärztliche Praxen sind immer wieder damit konfrontiert, dass Findepersonen von verletzten und kranken Wildtieren anrufen und diese behandeln lassen wollen. Einige bringen die Wildtiere direkt in die Praxis. Obwohl alle helfen wollen, kann eine Behandlung eines freilebenden Wildtiers gegen das Tierwohl sein und zu Konflikten mit den gesetzlichen Bestimmungen führen. Das Kantonale Veterinäramt hat zusammen mit der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) und der Fachstelle Naturschutz (FSN) vorkommende Fälle mit Wildtieren auf Vertretbarkeit beurteilt und eine gemeinsame, widerspruchsfreie Praxis für den Kanton Zürich erarbeitet. Das Merkblatt (siehe unten in Merkblätter & Downloads) gibt Auskunft, was zulässig ist und wann die Fischerei- und Jagdverwaltung zu kontaktieren ist.

Bei Reisen mit Tieren innerhalb der EU gibt es kaum Probleme. Wer aber in Drittländer reist, muss vorgängig mit einem teilweise erheblichen Aufwand rechnen. Die für den Export benötigten Dokumente wie tierärztliche Gesundheits-Bescheinigungen oder andere Zeugnisse müssen organisiert und anschliessend dem Veterinäramt zur Beglaubigung vorgelegt werden.

Damit das Veterinäramt diese Dokumente rasch beglaubigen kann, müssen sie korrekt ausgefüllt sein. Stellen Sie bitte sicher, dass die Zeugnisse mit dem genauen Datum versehen sind, an dem die Untersuchung wirklich stattgefunden hat sowie die Tollwutimpfung verabreicht wurde. Ebenso sind sie mit Stempel und Unterschrift zu zeichnen. Bitte lassen Sie dabei das unterste Viertel der Seite leer, damit das Veterinäramt dort die amtliche Beglaubigung anbringen kann. Mit korrekt ausgefüllten Gesundheits-Bescheinigungen erleichtern Sie uns die Beglaubigung und ersparen Ihren Kundinnen und Kunden Zusatzaufwand.

Amtliche Beglaubigung von Zeugnissen

Für die Beglaubigung der Zeugnisse für Hunde und Katzen durch das Veterinäramt muss auf jeden Fall ausreichend Zeit eingerechnet werden.
Wer die vollständigen und korrekt ausgefüllten Dokumente und Unterlagen werktags zwischen 8.30 und 12 Uhr bei uns abgibt, kann sie am gleichen Tag ab 15 Uhr wieder abholen. Leider ist es nicht mehr möglich, Zeugniskontrollen standardmässig innert kürzerer Zeit durchzuführen. Bitte informieren Sie die Tierhaltenden im Beratungsgespräch entsprechend, damit sie genügend Zeit einplanen.

Eine Reise bedeutet Stress für Tiere

Da eine Reise stets Stress für Tiere bedeutet, ist es für sie oft nicht die beste Lösung, wenn man sie in die Ferien mitnimmt. Hier können und sollen Sie als Tierärztinnen und Tierärzte wichtige Informationen liefern und darauf hinwirken, dass Tierhaltende davon absehen, ihre Tiere auf eine Reise mitzunehmen.
Wenn sich Tierhaltende trotzdem dazu entschliessen, mit ihrem Heimtier in andere Länder zu reisen, müssen sie sich unbedingt gut über die Einfuhrbestimmungen im jeweiligen Land sowie über die Wiedereinreisekonditionen in die Schweiz informieren. Ansonsten kann die Freude über die Reise rasch getrübt werden. Allenfalls wird dem Tier auch die Einreise verwehrt.

Die Fälle illegaler Importe aus Risikoländern mit Hundetollwut (wozu auch Länder wie Serbien, die Türkei und der Kosovo gehören) nehmen stark zu. Damit steigt auch das Risiko, diese tödlich verlaufende Zoonose in die Schweiz einzuschleppen. Was bedeutet dies für Ihren Praxisalltag? Welche Pflichten haben Sie und wie gehen Sie am besten vor, wenn solche Hunde vorgestellt werden? 

Müssen illegal importierte Hunde (und Katzen) dem VETA gemeldet werden?

  • Wenn davon auszugehen ist, dass ein Hund illegal aus einem Tollwutrisikoland importiert worden ist, sind Sie zur Meldung ans VETA verpflichtet (Meldepflicht bei Ansteckungsverdacht für Tierärzte). Dasselbe gilt für Katzen.
  • Bei illegal importierten Hunden aus Ländern ohne Tollwutrisiko ist die Meldung nicht zwingend erforderlich. Wir empfehlen aber eine Meldung ans VETA.

Welche Länder gelten als Risikoländer für Hundetollwut?

Was muss für den korrekten Import eines Hundes aus Tollwut-Risikoländern erfüllt sein?

Folgende Dinge müssen noch im Herkunftsland erledigt werden:

  • Eine eindeutige Kennzeichnung des Tieres (Chip)
  • Impfung mit international anerkanntem Tollwutimpfstoff
  • Titerbestimmung in einem international anerkannten Labor frühestens 30 Tage nach der Impfung mit Nachweis eines ausreichenden Schutztiters (mindestens 0.5 I.E./ml)
  • Bei ausreichendem Schutztiter Wartefrist von 90 Tagen ab Blutentnahme im Herkunftsland
  • Korrekt ausgefüllte Veterinärbescheinigung

Vor der Einfuhr in der Schweiz:

  • Für die Einfuhr via Flughäfen braucht es eine Importbewilligung des BLV.
  • Für die Einfuhr via Strasse oder Zug bedarf es keiner Importbewilligung des BLV. Vielmehr wird an der EU-Aussengrenze geprüft, ob die Anforderungen erfüllt sind.

Das Formular für Schlachtvieh unterstützt die vollständige Beurteilung durch die praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte und ermöglicht ihnen, den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten mehr Informationen zu den kranken oder verletzten Schlachttieren zu geben.

Transportfähigkeit und Aussicht auf Genusstauglichkeit

Die Erläuterungen auf der Rückseite des Formulars informieren die Tierärztinnen und Tierärzte sowie die Tierhaltenden über dessen Einsatz und darüber, welche Entscheidungen im Hinblick auf die Verwertungsmöglichkeit von kranken oder verunfallten Tieren zu treffen sind. Besteht keine Aussicht auf Genusstauglichkeit, ist ein Transport in einen Schlachtbetrieb nicht zulässig und das Tier ist noch vor Ort zu euthanasieren.
Ist die Genusstauglichkeit gegeben, ist anhand des Zustands des Tieres und der Prognose, wie sich dieser während des Transports entwickelt, festzulegen, ob ein Transport zulässig ist oder nicht. Ist die Transportfähigkeit nicht gegeben, muss das Tier im Betrieb betäubt und entblutet werden. Ist ein Transport vertretbar, sind die konkreten Vorsichtsmassnahmen (zeitlich, Distanz, Einzeltransport, Ausstattung etc.) festzulegen, damit es nicht zu zusätzlichen Beeinträchtigungen beim Tier kommt.

Definition von Krank- und von Notschlachtung

Die Erläuterungen geben den Tierärztinnen und Tierärzten zudem eine Hilfestellung, wenn sie beurteilen müssen, ob es sich um eine Krankschlachtung oder um eine Notschlachtung handelt. Neben den Definitionen unter den Punkten 4 und 5 liefert das Dokument auch Anweisungen dazu, wie im jeweiligen Fall vorzugehen ist.

Behandlungen mit Medikamenten

Im Formular werden auch die Angaben zu Medikamenten, bei denen die Absetzfrist nicht abgelaufen ist, genauer erfragt. Dabei sind die Angaben von CliniPharm verbindlich.

Wenn Nutztiere mit Arzneimitteln behandelt werden, besteht die Gefahr, dass sich Rückstände davon in Lebensmitteln wiederfinden. Deshalb wird für jedes Arzneimittel eine individuelle Absetzfrist vorgeschrieben. Wird diese eingehalten, reduziert sich das Risiko, dass die festgelegte Höchstkonzentration des entsprechenden Wirkstoffs im Lebensmittel überschritten wird, auf ein Minimum.Wird ein Tier im Schlachthof angeliefert, ist es essenziell, dass die Absetzfrist richtig berechnet und somit ein korrektes Freigabedatum im Begleitdokument eingetragen ist. Denn erst am Freigabedatum darf das Tier geschlachtet werden. Stimmen die Angaben im Begleitdokument nicht, ist das Fleisch nicht ohne Weiteres verkehrsfähig, schlimmstenfalls ist es gar zu entsorgen.

Berechnungsanleitung

Wie berechnet man das Freigabedatum, das gleichbedeutend ist mit dem frühestmöglichen Schlachttermin? Das Institut für Veterinärpharmakologie und toxikologie bietet Hand und stellt einen Freigabedatumsrechner zur Verfügung. Um ihn zu nutzen, tragen Sie im Suchfeld des Tierarzneimittel Kompendium der Schweiz den Namen des gewünschten Arzneimittels ein und klicken auf «Suchen». Jetzt werden die dazugehörenden Arzneimittel-Angaben angezeigt. Wählen Sie den Link «Absetzfristen» an, worauf eine solche Berechnungs-Tabelle erscheint:

Rechenbeispiel für Rifen 10% ad us. vet., Injektionslösung mit Datum der letzten Applikation am 28. Mai 2019
Rechenbeispiel für Rifen 10% ad us. vet., Injektionslösung mit Datum der letzten Applikation am 28. Mai 2019

Unter der Tabelle können Sie das Datum der letzten Arzneimittelgabe (Applikationsdatum) eintragen und die Berechnung starten. Der Rechner zeigt für die einzelnen Tierarten sowie für die tierischen Lebensmittel das jeweilige Freigabedatum an.

Begriffserklärungen

Absetzfrist: Die Absetzfrist ist die Zeitspanne, die nach der letzten Anwendung des Tierarzneimittels bis zu einer allfälligen Schlachtung respektive Gewinnung des tierischen Lebensmittels (z. B. Fleisch, Organe, Milch, Eier) einzuhalten ist. Für Biobetriebe ist sie doppelt so hoch wie für konventionelle Betriebe. Die Absetzfrist kann nur in Tagen festgehalten werden.

Freigabedatum: Das Freigabedatum legt fest, ab welchem Datum vom Nutztier Produkte gewonnen und für den Verkauf oder Konsum freigegeben werden können.

Dokumentationspflicht

Die Tierarzneimittelverordnung (TAMV) hält in den Artikeln 26 und 28 die Dokumentationspflicht über Tierarzneimittel fest. Beispielsweise muss über verschreibungspflichtige Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittel, für die eine Absetzfrist eingehalten werden muss, Buch geführt werden. Im Behandlungsjournal sind dabei u. a. die Daten der ersten und letzten Anwendung, die Absetzfristen sowie die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel einzutragen. Gestützt auf das Behandlungsjournal füllt der Tierhalter das Begleitdokument für ein Schlachttier aus. Er nennt Arzneimittel und Absetzfrist(en) oder legt das Behandlungsjournal bei, wenn ein Tier trotz laufender Absetzfrist ausnahmsweise und nach Rücksprache mit dem Fleischkontrolleur geschlachtet werden soll.

Zum Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit gelten für den Umgang mit Arzneimitteln detaillierte Vorgaben in Bezug auf Ökologie, Hygiene und Sicherheit. Insgesamt werden die Vorgaben betreffend Bezug, Lagerung und Abgabe in den Tierarztpraxen gut eingehalten.

Bei der Entsorgung von Arzneimitteln und den weiteren tiermedizinischen Abfällen besteht jedoch in verschiedenen Tierarztpraxen Handlungsbedarf, was bei den Kontrollen vor Ort festzustellen ist. Die Mängel sind wohl vielfach auf Unkenntnis der gesetzlichen Grundlagen zurückzuführen, was hiermit behoben werden soll.

Korrekte Entsorgung

Die Entsorgung ist in einer ganzen Reihe von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Dies sind die wichtigsten Punkte, die Sie in Ihrer Praxis umsetzen müssen:

  • Unterscheiden Sie zwischen unproblematischen medizinischen Abfällen und medizinischen Sonderabfällen. Als medizinische Sonderabfälle gelten beispielsweise volle und teilentleerte Antibiotika- oder Zytostatikaflaschen, Abfälle mit Kontaminationsgefahr (z. B. Dermatomykose-Kulturplatten). Entsorgen Sie diese niemals via Glassammelstelle oder Hauskehricht (Siedlungsabfall). Falls Sie sich unsicher sind, ob eine Flasche wirklich leer ist, wählen Sie im Zweifelsfall zur allgemeinen Sicherheit immer den Weg der Sonderabfallstelle.
  • Entsorgen Sie weder flüssige Arzneimittel noch flüssige kontrollierte Substanzen («Betäubungsmittel») über die Kanalisation! Spülen Sie auch keine teilentleerten und vermeintlich leeren Antibiotika- oder Zytostatikaflaschen aus, um diese im Altglas zu entsorgen.
  • Entsorgung über eine Verbrennungsanlage mit Bewilligung zur Annahme dieses Sonderabfalls, beispielsweise die kantonale Sonderabfallsammelstelle Hagenholz; ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Hagenholzstrasse 110, 8050 Zürich Telefon: 044 645 77 77.
  • Lesen Sie im Zusammenhang mit kontrollierten Substanzen das Merkblatt «Betäubungsmittelgesetzgebung für Tierärztinnen und Tierärzte» des BLV, worin auch die zulässigen Entsorgungswege ausgeführt sind.
  • Zu entsorgende kontrollierte Substanzen (Betäubungsmittel des Verzeichnisses a der Betäubungsmittel-Verzeichnis-Verordnung) sind eingeschrieben an die kantonale Heilmittelkontrolle Zürich zu senden. Vergessen Sie nicht, den Lieferschein «Entsorgung von kontrollierten Substanzen» vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und der Sendung beizulegen.
  • Unproblematische medizinische Abfälle wie Einweghandschuhe, normalverschmutztes Verbandsmaterial, leere Spritzen ohne Kanülen, leere Medikamentenbehältnisse, kleine Gewebeteile, entleerte Einwegbehältnisse sofern nicht Sonderabfall sind im Doppelsacksystem zu entsorgen (kleiner, dicht verschlossener Plastiksack in grossem, dicht verschlossenem Plastiksack in den Kehrrichtsack).
  • Lagern Sie verkehrsfähige und nichtverkehrsfähige Arzneimittel niemals am gleichen Ort!
  • Erarbeiten Sie für Ihre Praxis ein Sicherungssystem zur Abfallentsorgung.
  • Stellen Sie Ihrem Praxispersonal Ihr Sicherungssystem vor und instruieren Sie Ihre Mitarbeitenden über den verantwortungsvollen Umgang und insbesondere die korrekte Entsorgung.

Weiterführende Informationen

Beachten Sie die nachstehenden Merkblätter und Informationen, wenn Sie für Ihre tierärztliche Praxis ein Sicherungssystem zur Abfallentsorgung erarbeiten:

Tierärztinnen und -ärzte sind nicht als Fachpersonen für die Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln an Menschen qualifiziert und können die Verantwortung dafür nicht übernehmen – umgekehrt würden Sie es auch nicht goutieren, wenn die Kolleginnen und Kollegen aus der Humanmedizin Ihre Zielspezies behandeln würden. Da die Berufsausübung nur im Rahmen der erworbenen Kompetenzen erfolgen darf, sind Tierärztinnen und Tierärzte nicht befugt, Arzneimittel für Menschen zu verschreiben oder abzugeben. Somit dürfen sie auch keine solchen im Grosshandel über die eigene tierärztliche Privatapotheke beziehen.

Eigengebrauch

Jede Tierärztin und jeder Tierarzt kann gegen Vorlage des Berufsausweises Human-Arzneimittel der Abgabekategorien A und B zum Eigengebrauch über eine öffentliche Apotheke und meist zu einem reduzierten Preis beziehen. Es gibt Einschränkungen in Bezug auf Arzneimittel der Kategorie A und auf die Menge. Der Begriff Eigengebrauch ist auch wegen der Verantwortlichkeit eng auszulegen. Demzufolge kann der Eigengebrauch nicht auf das familiäre Umfeld, die Praxis-Mitarbeitenden, Freunde und Bekannte ausgedehnt werden.

Umgewidmete Humanarzneimittel

Bei Humanarzneimitteln, die zur Anwendung bei einem Tier umgewidmet werden, ist ein direkter Bezug aus dem Grosshandel zulässig. Die Schweizer Arzneimittel-Grosshändler, welche umgewidmete Humanarzneimittel auch an Tierarztpraxen liefern, sind sich der Rechtslage betreffend Bezug von Arzneimitteln für Menschen bewusst und setzen diese verstärkt um.

Die Schweiz ist ein Land mit vernachlässigbarem Risiko für die Bovine Spongiforme Enzephalopatie (BSE). Diese sicherste Länderkategorie hat die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) der Schweiz 2015 zuerkannt. Um diesen Status zu behalten, muss die offizielle Überwachung der Tiergesundheit beweisen können, dass BSE mit einer hohen Wahrscheinlichkeit entdeckt würde – wenn sie in der Schweiz vorkäme. Dazu muss u.a. auch jährlich eine Anzahl Rinder mit neurologischen Symptomen auf BSE untersucht werden.

Das Prinzip dabei: Je mehr klinisch verdächtige Tiere abgeklärt werden, desto sicherer ist es, dass die Schweiz tatsächlich frei ist von BSE.

Um den BSE Status der Schweiz zu sichern, brauchen wir Ihre Hilfe

Jedes neurologisch auffällige Rind kann verdächtig sein für BSE. Ist dieses Tier mindestens 24 Monate alt, muss es von einer Tierärztin/einem Tierarzt auf folgende Symptome hin untersucht werden.

  • Unsicherer, schwankender Gang/unerklärlicher Sturz
  • Angst vor Durchgängen, Schwellen, Rinnen
  • Überempfindlichkeit auf Lärm, Licht oder Berührung
  • Aussergewöhnlich nervös, aggressiv, schreckhaft
  • Nasenrümpfen, Zähneknirschen

Stellt die Tierärztin, der Tierarzt eines oder mehrere dieser Anzeichen fest, kann BSE klinisch nicht ausgeschlossen werden.

Ein neurologisch auffälliges Tier wird zum Verdachtsfall

Die Tierärztin/ der Tierarzt informiert das kantonale Veterinäramt telefonisch. Das weitere Vorgehen wird besprochen. Gemäss Tierseuchenverordnung Art. 179b muss keine Sperre im Bestand verhängt werden.

Im Kanton Zürich wird das Rind in der Regel zur weiteren Abklärung und Euthanasie ans Tierspital Zürich verbracht (das Tier wird nicht durch Bolzenschuss getötet; das Gehirn muss zur Untersuchung unversehrt bleiben). Das Tierspital Zürich stellt die weiteren Untersuchungen sicher.

Kostendeckung

Unabhängig vom Resultat der Untersuchung auf BSE zahlt das Veterinäramt eine Entschädigung für das getötete Tier nach den Ansätzen der Kantonalen Tierseuchengesetzgebung. Dazu wird das Tier nach den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen eingeschätzt.
Das Veterinäramt übernimmt auch in jedem Fall die Kosten für den Transport, die tierärztliche Untersuchung im Tierspital (einschliesslich Pathologie) und die Entsorgung des Tieres.

Die Tierhalter sind verpflichtet, Aborte dem Bestandestierarzt / der Bestandestierärztin zu melden (Der Wortlaut gemäss Tierseuchenverordnung ist: «Der Tierhalter meldet jeden Abort von Tieren der Rindergattung, die drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie jedes Verwerfen von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung einem Tierarzt»).

Es liegt dann in Ihrer Kompetenz zu entscheiden, ob und welche Abklärungen nötig sind. In bestimmten Fällen besteht jedoch eine gesetzlich verankerte Untersuchungspflicht.

Untersuchungspflicht:

  • beim Auftreten von gehäuften Aborten: wenn in einem Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten verworfen hat,
  • bei jedem Abort in einem Händlerstall,
  • bei jedem Abort während der Sömmerung.

In diesen Fällen sind die folgenden Untersuchungen einzuleiten.

Vorgeschriebene Abortabklärung:

Tabelle Abortabklärung
Tabelle Abortabklärung

Sie sind befugt, bei gehäuften Totgeburten dieselben Abklärungen wie für Aborte einzuleiten.
Betreffend BVD sind nicht mehr alle Totgeburten zu untersuchen, sondern gemäss folgender Vorgabe:

  • jede Totgeburt in Kleinbetrieben und solchen, die wegen BVD-Abklärungen gesperrt sind;
  • jede Totgeburt in sogenannten Spezialbetrieben (mit andauernder Kälbertestung mit Ohrmarken);
  • gehäufte Totgeburten in den übrigen Betrieben.

Darüber hinaus gilt natürlich: Auch einige der hochansteckenden Seuchen (insbesondere die klassische und die afrikanische Schweinepest) können sich klinisch durch Aborte manifestieren. Sollte ein solcher Verdacht vorliegen, müssen Ausschlussuntersuchungen nach Rücksprache mit dem Veterinäramt beim IVI durchgeführt werden.

Weitere Untersuchungen:

Die oben gelisteten Untersuchungen entsprechen den gesetzlich vorgeschriebenen Abklärungen. Die Kosten dieser Analysen werden vom Veterinäramt übernommen. Für weiterführende Fragestellungen (z.B. Abklärung von Neospora-Infektion) kann es sinnvoll sein, den ganzen Fötus einzusenden. Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Abklärungen, die über die oben gelisteten hinausgehen, zulasten des Einsenders gehen (vorbehalten sind Spezialuntersuchungen nach vorgängiger Absprache mit dem Veterinäramt; zum Beispiel kann bei gehäuft auftretenden Missbildungen bei Rind und Schaf eine Abklärung auf eine Infektion mit dem Schmallenbergvirus sinnvoll sein).

Die Proben können an ein Labor Ihrer Wahl, welches für die entsprechenden Untersuchungen vom BLV anerkannt ist, eingeschickt werden (z.B. IDEXX Diavet, labor-zentral.ch, ZLM St. Gallen) oder aber direkt an die Veterinärpathologie der Universität Zürich.

Die Veterinärpathologie der Universität Zürich empfiehlt Ihnen, immer - zusätzlich zu den verlangten Proben für die amtlichen Abortuntersuchungen - den ganzen Fötus mitzuschicken, um durch Sektion und Histologie zu einer ätiologischen Diagnose zu kommen. Sie müssen auf dem Antragsformular jedoch immer angeben, wenn Sie nur die amtlich vorgeschriebenen Abortuntersuchungen durchführen lassen wollen. Unterbleibt dies, wird eine vollständige Abortabklärung durchgeführt, wobei die Zusatzkosten dem Einsender in Rechnung gestellt werden.

Berufsausübung

Tierärztinnen und Tierärzte benötigen zur selbständigen Berufsausübung eine Bewilligung. Möchten Sie erstmalig eine Berufsausübungs-Bewilligung beantragen?

Die Berufsausübungs-Bewilligung ist in der Regel zehn Jahre lang gültig. Danach muss sie erneuert werden.

Alternativ- und Komplementärmedizin

Verschiedene alternativ- und komplementärmedizinischen Tätigkeiten an Tieren sind bewilligungspflichtig.

Um eine entsprechende Bewilligung beantragen zu können, benötigen Sie zwingend einen veterinärmedizinischen Hochschulabschluss.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Bewilligungspflichtig sind Eingriffe wie Injektionen, Blutentnahmen, Biopsien oder Akupunktur. Auch alle diagnostischen oder therapeutischen Tätigkeiten an Tieren, bei denen eine übertragbare, den Menschen, Tierarten oder Tiergruppen gefährdende Krankheit vermutet wird, unterstehen der Bewilligungspflicht. Solche Fälle sind unverzüglich an eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu überweisen.

Für eine Bewilligung benötigt man zwingend einen veterinärmedizinischen Hochschulabschluss.

Im Kanton Zürich benötigt man u. a. für diese Tätigkeiten keine Bewilligung:

Vorteile:

  • Behandlungen der (klassischen) Homöopathie
  • Tierphysiotherapie
  • Tätigkeit als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker
  • Blutegeltherapie

Bewilligungsfrei tätige Heilpersonen dürfen nur rezeptfreie Arzneimittel anwenden. Die Arzneimittelabgabe ist ihnen nicht erlaubt.

Ausbildungen ausserhalb der tierärztlichen Tätigkeit sind im GesG nicht geregelt. Somit sind sie nicht melde- oder bewilligungspflichtig.
Vom Veterinäramt werden keine Lehrgänge anerkannt oder empfohlen.

Gemäss § 16 GesG muss Werbung sachlich sein und darf keinen Anlass zur Täuschung geben. Dies gilt auch für die nach dem neuen Gesundheitsgesetz bewilligungsfreien Heiltätigkeiten. Täuschend wäre z. B. eine Bezeichnung als Naturtierärztin oder -tierarzt. Eine solche Bekanntmachung der Berufstätigkeit würde vortäuschen, tierärztliche Tätigkeiten ausüben zu dürfen.

Arzneimittel-Abgabe

Wer im Rahmen der tierärztlichen Tätigkeit Arzneimittel abgibt, benötigt dafür eine Abgabebewilligung. Dasselbe gilt für Zoo- oder Imkerfachgeschäfte. Beantragen Sie hier die von Ihnen benötigte Abgabebewilligung.

Welche Bewilligung möchten Sie beantragen oder erneuern?

Versorgung Versuchstiere mit Arzneimitteln

Die veterinärmedizinische Versorgung von Versuchstieren mit Arzneimitteln muss jederzeit (Zucht, Haltung und im Tierversuch) sichergestellt sein. Die Vorgehensweisen bei Bezug von und Umgang mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln in Tierversuchen wurden der geltenden Gesetzgebung angepasst. Die Leitlinien richten sich an Verantwortliche von Abgabestellen für Arzneimittel und Betäubungsmittel und an Bereichsleitende von Tierversuchsbewilligungen.

Off-Label-Use melden

Möchten Sie ein als Arzneimittel oder Tierarzneimittel zugelassenes Betäubungsmittel für eine andere als die zugelassenen Indikationen abgeben oder verschreiben (Off-Label-Use), so füllen Sie das Meldeformular «Abgabe bzw. Verordnung eines als Arzneimittel oder Tierarzneimittel zugelassenen Betäubungsmittels für eine andere als die zugelassene Indikation» der Kantonalen Heilmittelkontrolle aus.

Praxisbetrieb

Für tierärztliche Praxisbetriebe, die als juristische Person geführt werden, ist neben der Berufsausübungs-Bewilligung eine Betriebs-Bewilligung einzuholen. 

Mitarbeitende

Assistenz

Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Assistentin bzw. einen Assistenten beschäftigen möchten, brauchen eine Bewilligung. 

Vertretung

Eine Stellvertretung der Veterinärmedizinischen Leiterin oder des Leiters ist notwendig, wenn

  • der Beschäftigungsumfang der Leiterin oder des Leiters bei üblichen Geschäftszeiten weniger als 60 Prozent beträgt; 
  • die Leiterin oder der Leiter mehr als 4 Wochen am Stück abwesend ist, oder
  • der tierärztliche Praxisbetrieb mehr als 10 Tierärzte beschäftigt.

Eine Praxisvertretung ist in jedem Fall meldepflichtig. Ist die Vertretung im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich, braucht es keine Vertreterbewilligung. Beide (die vertretende Person und die Person, die sich vertreten lässt) müssen dies jedoch dem Veterinäramt melden. Eine formlose Mitteilung genügt, z. B. per E-Mail unter Angabe beider Namen, Bezeichnung der Praxis, Praxisort und Zeitraum.

In Ausnahmefällen benötigt es eine Bewilligung.

Praktikum

Praktikantinnen bzw. Praktikanten dürfen während einem Zeitraum von zwölf Monaten für maximal sechs Monate ohne Bewilligung beschäftigt werden. Solche Einsätze sind aber meldepflichtig. Eine formlose Mitteilung genügt, z. B. per E-Mail unter Angabe des Namens der Praktikantin, des Praktikanten, Bezeichnung der Praxis, Praxisort und Zeitraum.

90-Tage-Bewilligung

Ausländische Tierärztinnen und Tierärzte ohne Niederlassung in der Schweiz können beim zuständigen kantonalen Veterinäramt eine 90-Tage-Bewilligung beantragen. Das Gleiche gilt für Tierärztinnen und Tierärzte aus anderen Kantonen, die an höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz oder im Kanton Zürich tätig sind.

Detaillierte Informationen zur 90-Tage-Bewilligung entnehmen Sie dem Merkblatt:

Sie möchten erstmalig eine 90-Tage-Bewilligung beantragen oder eine bestehende erneuern?

Unbedenklichkeits-Erklärung

Das «Certificate of Good Standing» (Unbedenklichkeits-Erklärung) benötigen Sie als Tierärztin oder Tierarzt, wenn Sie Ihren Beruf in einem anderen Kanton oder im Ausland ausüben wollen.

Meldepflichten

Antibiotika

Wegen antibiotikaresistenten Bakterien wächst die Zahl der Krankheiten, die kaum oder gar nicht mehr behandelt werden können, stetig. Mit dem Ziel, die Wirksamkeit von Antibiotika langfristig sicherzustellen, hat der Bund die Strategie Antibiotika­resistenzen (StAR) verabschiedet.

Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin

Das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (IS ABV) ist ein Bestandteil von StAR. Diese Datenbank dient der Erfassung von Antibiotika-Verschreibungen für Tiere und ermöglicht es, die Behandlungsintensität bei Nutz- und Heimtieren sowie in verschiedenen Produktionstypen (z. B. Ferkelaufzucht, Kälbermast, Milchviehhaltung) und in den einzelnen Tierarztpraxen und -kliniken zu beurteilen.

Die elektronische Erfassung von Antibiotika-Verschreibungen in der IS ABV ist obligatorisch.

Einfuhr von Tierarzneimitteln

Seit dem 1. Juli 2022 müssen Tierärztinnen und Tierärzte dem BLV jede Einfuhr von Arzneimitteln elektronisch melden und für gewisse Arzneimittel eine Bewilligung beantragen. Bewilligungen, wie beispielsweise für die Einfuhr von Immunologika, werden neu elektronisch erteilt.

Beissvorfälle

Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, dem Veterinäramt Beissvorfälle mit Hunden zu melden.

Importierte Hunde & Katzen

Werden in Ihrer Praxis importierte Hunde oder Katzen vorgestellt, welche die Einfuhrbedingungen nicht erfüllen, bitten wir Sie uns diese Fälle zu melden.

Umgehend telefonisch zu melden sind:

  • Hunde und Katzen aus einem Tollwutrisikoland (siehe BLV-Informationen zu Reisen mit Heimtieren und Länderliste Tollwut), bei denen die Einfuhrbestimmungen nicht erfüllt sind, z. Bsp. ein Hund aus Serbien ohne Tollwutimpfung.
  • Ungechipte Hunde und Katzen, egal aus welchem Land, z. Bsp. eine Katze ohne Chip aus Spanien mit spanischem Heimtierausweis.
  • Hunde und Katzen unklarer Herkunft, also ohne Chip und Papiere.
  • Hunde und Katzen mit gefälschten Heimtierpässen.

Schriftlich zu melden sind:

  • Hunde und Katzen aus der EU oder einem Nicht-Tollwutrisikoland, wenn die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, z. Bsp. Katze aus Deutschland ohne Heimtierpass oder Hund aus Frankreich ohne gültige Tollwutimpfung.
  • Coupierte Hunde ohne Einfuhrbewilligung.

Nicht dem Veterinäramt gemeldet werden müssen:

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Veterinäramt

Adresse

Waltersbachstrasse 5
8006 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 41 41

Telefon

 

Öffnungszeiten


Montag bis Freitag
08.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Öffnungszeiten Feiertage und Notfallkontakt

E-Mail

kanzlei@veta.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: