Hühner als Haustiere: Wie Private sie richtig halten
Der Ratgeber des BLV informiert über die Bedürfnisse von Hühnern. Dadurch kann die Hühnerhaltung so gestaltet werden, dass die Hühner gesund bleiben und sich arttypisch verhalten können.
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Die Ukraine gilt als Tollwut-Risikoland. Für die Einfuhr von Tieren aus Tollwut-Risikoländern gelten strenge Bestimmungen. Die EU und die Schweiz haben diese Bestimmungen temporär ausgesetzt, um Geflüchtete zu unterstützen. Nun ist die EU wieder zu den ursprünglichen gesetzlichen Bestimmungen zurückgekehrt. Auch die Schweiz hebt die Ausnahmeregelung für Hunde und Katzen, die Schutzbedürftige aus der Ukraine begleiten, per 1. August 2023 auf. Somit müssen alle Tiere aus der Ukraine ab diesem Zeitpunkt die Einfuhrbedingungen für Heimtiere aus einem Tollwutrisikoland erfüllen.
Anforderungen & Verantwortung
Wer ein Tier halten will, muss dafür gewisse Anforderungen erfüllen. Diese betreffen zum Beispiel die Grösse und Ausstattung des Geheges, die Fütterung sowie die Pflege. Bevor Sie sich ein Tier anschaffen, sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie über die finanziellen und zeitlichen Ressourcen verfügen, um dem Tier über Jahre hinweg gerecht zu werden.
Sozialverhalten
Sie sollten sich ausserdem im Vorhinein mit den Ansprüchen des Tieres in Bezug auf seine Sozialpartner auseinandersetzen. Sozial lebende Tiere (z. B. Ziervögel und Papageien, Meerschweinchen, Mäuse und Ratten) müssen zusammen mit Artgenossen gehalten werden. Ausnahmen sind unverträgliche Tiere sowie im Haushalt gehaltene Hunde und Katzen. Hunde und Katzen können im Haushalt auch alleine leben.
Registrierungs- & Bewilligungspflicht
- Tiere, die auch als Nutztiere gehalten werden können (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden, Lamas und Alpakas, Gehegewild, Geflügel, Bienen und Speisefische), sind beim Veterinäramt zu registrieren.
- Die private Haltung von bestimmten Wildtierarten ist bewilligungspflichtig.
Haus- oder Heimtier?
Der Begriff «Heimtier» umfasst juristisch gesehen alle Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden. Dazu gehören zum Beispiel Hunde, Katzen, Kaninchen, aber auch Hühner, Zwergziegen und diverse Wildtierarten (zum Beispiel Meerschweinchen, Ziervögel, manche Teichfischarten und Reptilien). Umgangssprachlich werden «Heimtiere» meist «Haustiere» genannt.
Extremzucht
Bei der Extrem- oder Qualzucht werden Merkmale geduldet oder gar gefördert, die für die Tiere mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verbunden sind.
Verbot von Extremzucht
Die Tierschutzverordnung verbietet solche Extremzucht. Tiere mit eingeschränkten Organ- und Sinnesfunktionen oder mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten dürfen nur unter diesen Bedingungen gezüchtet werden:
- Wenn diese Veränderungen ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung kompensiert werden können.
- Wenn diese Veränderungen ohne Eingriffe am Tier kompensiert werden können.
- Wenn diese Veränderungen ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.
Die Umsetzung und der Vollzug dieser seit 2008 geltenden Vorgaben stehen ganz am Anfang, da die Grenzziehung oft schwierig ist.
Beispiele von Extrem- oder Qualzucht
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Die Kurzköpfigkeit geht einher mit Verengungen im Nasen-Rachenraum, was zu Atemproblemen führt und sich auf die Gesundheit der Tiere auswirkt. Die Gebissstellung sowie die übergrossen Zähne führen zu Problemen bei der Nahrungsaufnahme und die Faltenbildung kann Hautprobleme verursachen. In vielen Fällen sind chirurgische Korrekturen nötig. Sie können dem einzelnen Hund Erleichterung verschaffen, lösen jedoch das Tierschutzproblem nicht.
Haarlosen Tieren fehlt ein wichtiger mechanischer Schutz. Sie verletzen sich leichter als behaarte Artgenossen. Sie sind auch anfälliger für Sonnenbrand. Zudem müssen sie viel mehr Wärme produzieren und entsprechend mehr Nahrung zu sich nehmen. Den Nacktkatzen fehlen oftmals auch die Tasthaare. Dadurch wird die Orientierung erschwert, ganz besonders im Dunkeln. Auch die Kommunikation mit anderen Tieren wird beeinträchtigt.
Hierbei handelt es sich um Tiere mit veränderter Hautstruktur. Die komplette Schuppenlosigkeit wird als Silkback bezeichnet, die züchterische Vorstufe mit deutlich kleineren Schuppen als gewöhnlich heisst Leatherback. Schuppen sind für die Tiere jedoch von grosser Bedeutung. Sie schützen das Tier erstens vor Verletzungen, zweitens vor UV-Strahlen und drittens vor Austrocknung. Fehlende oder zu kleine Schuppen führen bei den Tieren zu Leiden. Als Wechselwarmblüter müssen Bartagamen regelmässig Sonnenplätze nutzen, um ihren Wärmehaushalt zu regulieren. Wegen des fehlenden UV-Schutzes können sie dabei schwere Sonnenbrände erleiden. Sehr häufig kommen Häutungsprobleme hinzu. Auch in der Kommunikation mit Artgenossen sind sie eingeschränkt, da sie beispielsweise keinen Bart mehr haben, den sie aufstellen können.
Reisen mit Tieren
Am Dienstag, 26. November 2024, wird das Telefon sowie der Schalter den ganzen Tag nicht bedient.
Im Notfall erreichen Sie uns via unserer Pikett-Telefonnummer 079 308 20 33. Am Mittwoch, 27. November 2024, sind wir wieder wie gewohnt erreichbar.
Reisen bedeutet Stress für Tiere. Deshalb ist es oft nicht die beste Lösung für das Tier, es in die Ferien mitzunehmen.
Sie haben sich trotzdem dazu entschlossen, mit Ihrem Tier in ein anderes Land zu reisen? Dann informieren Sie sich rechtzeitig im Voraus über die Einfuhrbestimmungen im jeweiligen Land und die Wiedereinreisekonditionen in die Schweiz. Der/Die Tierhalter/In ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Unterlagen vollständig vorhanden sind. Prüfen Sie bereits bei der Planung der Reise, welche Papiere (z. B. Heimtierausweis), Untersuchungen, Behandlungen und Impfungen nötig sind. Beachten Sie, dass einige Länder sehr strenge Auflagen fordern, deren Umsetzung Zeit (bis mehrere Monate) braucht.
Export-Dokumente
Es liegt in der Verantwortung des/der Tierhalters/In, dass die Unterlagen vollständig, korrekt ausgefüllt und gültig sind. Die für den Export benötigten Dokumente (Gesundheitsbescheinigungen, Zeugnisse etc.) müssen Sie dem Veterinäramt vorlegen, damit eine Export-Bescheinigung ausgestellt werden kann. Diese Bescheinigungen haben eine beschränkte Gültigkeitsdauer. Deshalb ist es in Ihrem Interesse, dem Veterinäramt mitzuteilen, wann genau diese Bescheinigung benötigt wird.
Beglaubigung der Zeugnisse
Ist eine Bestätigung der Identität des Tieres (z.B. für Australien) oder die Beglaubigung von Zeugnissen resp. der klinischen Untersuchung für Hunde und Katzen durch das Veterinäramt notwendig, können Sie die vollständigen Unterlagen werktags zwischen 8.30 und 12 Uhr bei uns abgeben. Sind sie vollständig und korrekt, liegt die Beglaubigung am selben Tag ab 15 Uhr zum Abholen bereit. Bitte hinterlassen Sie in jedem Fall eine Telefonnummer, damit wir Sie für Rückfragen jederzeit erreichen können.
Werden die Unterlagen kurzfristiger eingereicht oder sind unvollständig, kann eine Beglaubigung nicht garantiert werden. Zudem ist eine Expressgebühr von 50 Franken zu entrichten.
Informationen des BLV
Umfassende Informationen zu Reisen mit Heimtieren sowie zur (Wieder-)Einreise in die Schweiz sind beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu finden.
Tiere importieren
Sie haben im Ausland ein Tier adoptiert oder gekauft und möchten es nun mit in die Schweiz nehmen?
Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen gelten je nach Herkunftsland unterschiedliche Vorschriften. Das Online-Tool «Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze» des BLV liefert Ihnen aktuelle Informationen zur Einreise in die Schweiz.
Für alle anderen Tieren bringen Sie die Importbedingungen mit der Import-Abfrage des BLV mit wenigen Klicks in Erfahrung.
Weiterführende Informationen
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Bundesgesetzgebung
- Tierschutzgesetz (TSchG)
- Tierschutzverordnung (TSchV)
- Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (TSchAV)
- Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS)
- Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren
- Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (Wildtierverordnung)
- Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten
- Erläuterungen zur Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten
- Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU-EDI)
- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU)
- Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI)
- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)
- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht)
- Verordnung des BLV über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen
- Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES)
Kantonale Gesetzgebung
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