Nutztiere & Pferde

Als Nutztiere gelten Tiere, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden. Tierschutz und Tiergesundheit haben bei Nutztieren einen hohen Stellenwert.

Tierschutzverstoss melden

Ausfuhr von Tieren melden

Wer Tiere in die EU oder in einen Drittstaat exportieren möchte, muss dies dem Veterinäramt frühzeitig melden.

Beachten Sie insbesondere die Informationen zum grenzüberschreitenden Transport sowie die Regelung für Equidenexporte.

Nutztierhaltung

Tierschutz in Nutztierhaltungen

Für die Haltung sämtlicher Tierarten gelten Mindestanforderungen. Diese betreffen u. a. die Gehege in Bezug auf Grösse, Ausgestaltung und Belegung, die Fütterung sowie die Pflege. Auch dem Sozialverhalten der Tiere ist zwingend Rechnung zu tragen, was bedeutet, dass sozial lebende Tiere nicht einzeln gehalten werden dürfen.

Kontrollen

Nutztierhaltungen ab einer bestimmten Grösse, z. B. mehr als zehn Rinder, werden regelmässig kontrolliert, wobei diese Kontrolle zum überwiegenden Teil zusammen mit derjenigen zum ökologischen Leistungsnachweis erfolgt. Nachkontrollen und Verdachtsabklärungen führt das Veterinäramt meist selber durch.

Registrierungspflicht

Gemäss Tierseuchengesetzgebung sind alle Nutztierhaltungen (auch Kleinst- und Hobbyhaltungen) zu registrieren.

Tiertransporte

Für Tiere ist ein Transport oft ungewohnt und kann zu Stress und Angst führen. Gute Vorbereitung, ein schonender Tierumgang, korrekte Transportfahrzeuge, möglichst kurze Fahrzeiten und eine angemessene Fahrweise sind deshalb unumgänglich. Ganz besonders sind die Restriktionen bei kranken und verletzten Tieren einzuhalten, damit sie nicht zusätzlich Schaden erleiden. Hierfür stellt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Fachinformation Tierschutz «Wann ist ein Nutztier transportfähig» zur Verfügung.

Sicherheitsbestimmungen

Auch die Sicherheit von Mensch und Tier spielt eine grosse Rolle. So muss beispielsweise an allen Transportmitteln für Klauentiere am Heck ein Abschlussgitter angebracht sein. Die Bestimmungen der Tierschutz-, der Tierseuchen- und der Strassenverkehrsgesetzgebung sind einzuhalten.

Zu den Anforderungen an die Fahrzeit, das Transportmittel und das Personal stellt das BLV Fachinformationen und Merkblätter bereit.

Gewerbsmässige Tiertransporte

Für gewerbsmässige Transporte von Tieren innerhalb der Schweiz benötigt man eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (FBA) und muss sich regelmässig weiterbilden. Die ausbildende Organisation muss vom BLV anerkannt sein. Sie sind in der Liste «Anerkannte Organisationen für die Ausbildung des Viehhandels- und Transportpersonals» zusammengetragen. Das Ziel der Ausbildung ist es, dass das Tiertransportpersonal schonend mit Tieren umgeht und für ihre fachgerechte Betreuung sorgt.

Grenzüberschreitender Handel

Wer gewerblich Nutz-, Heim- oder Versuchstiere zwischen dem Ausland und der Schweiz transportiert und seinen Sitz im Kanton Zürich hat, muss über Bewilligungen des Veterinäramts verfügen. Voraussetzungen sind korrekte Fahrzeuge und Personal, das eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (FBA) absolviert hat. Die ausbildende Organisation muss vom BLV anerkannt sein. Sie sind in der Liste «Anerkannte Organisationen für die Ausbildung des Viehhandels- und Transportpersonals» zusammengetragen.

Sie benötigen eine Bewilligung, um Tiere zwischen der Schweiz und dem Ausland transportieren zu dürfen? Nutzen Sie unser Online-Formular.

Ausbildungen im Nutztierbereich

Damit die Tierhaltenden die Bedürfnisse ihrer Tiere hinreichend kennen, müssen sie Aus- und Weiterbildungen besuchen. Das gilt auch für Personen, die Tierhaltende ausbilden. Für grössere Haltungen ist eine landwirtschaftliche Ausbildung nötig, für kleinere ein Sachkundenachweis. Auch Viehhandels- und Transportpersonal sowie Tierhalter, die selber Eingriffe am Tier vornehmen, sind in der Pflicht.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Wer Rinder, Lamas, Alpakas, mehr als drei Schweine, mehr als fünf Equiden oder mehr als zehn Schafe oder Ziegen hält, muss einen Sachkundenachweis erbringen. Umfasst die Tierhaltung insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten, ist eine landwirtschaftliche Ausbildung erforderlich. Für die Haltung von Wildtieren zur landwirtschaftlichen Nutzung, wie z. B. Gehegewild oder Strausse, muss die für die Tierbetreuung verantwortliche Person eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) haben oder Tierpflegerin oder Tierpfleger sein.

In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer, Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung über eine fachspezifische berufsun­abhängige Ausbildung verfügen und sich regelmässig weiterbilden. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen.

Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.

Das BLV hat eine Liste der anerkannten Organisationen für die Ausbildung des Viehhandels- und Transportper­sonals zusammen­gestellt.

Tierhalterinnen und Tierhalter, die bei ihren eigenen Equiden oder Rindern die Huf- oder Klauenpflege in Eigenregie durchführen möchten, dürfen dies. Dabei ist jedoch streng darauf zu achten, dass das Kürzen der Hufe oder Klauen korrekt durchgeführt wird und den Tieren keine Schmerzen zugefügt werden.

Die berufsmässige Huf- und Klauenpflege setzt eine Bewilligung des Veterinäramts voraus. Ausgenommen sind Hufschmiede mit Berufsausbildung.

Eine Bewilligung für Huf- und Klauenpfleger ist auf zehn Jahre befristet.

Das Kastrieren von Kälbern, Ferkeln, Schaf- und Ziegenlämmern sowie das Enthornen von Jungtieren zählen zu den schmerzhaften Eingriffen am Tier. Sie setzen eine entsprechende Schmerzausschaltung voraus. Tierhalterinnen und Tierhalter, die ihre Jungtiere selber enthornen oder kastrieren wollen, müssen eine Ausbildung absolvieren.

Wer sich als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker betätigen möchte, benötigt eine vom BLV anerkannte Ausbildung. Nach bestandener Prüfung stellt der Bund einen Fähigkeitsausweis aus. Mit diesem kann die Bewilligung zum Besamen beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden.

Besamung auf dem eigenen Betrieb

Bewilligungspflichtig ist es auch wenn jemand die eigenen Rinder oder Schweine im eigenen Betrieb besamen möchte. Ist ein entsprechender Kurs absolviert worden, kann die Bewilligung beim Veterinäramt beantragt werden.

Besamungsstationen

Besamungsstationen (Betriebe, in welchen Samen für die künstliche Besamung gewonnen wird) und Embryotransfereinrichtungen benötigen ebenfalls eine Bewilligung des Veterinäramts. Bewilligte Besamungsstationen werden intensiv überwacht.

Das BLV hat die Detailanforderungen an Besamungsstationen, den Umgang mit Samen, die Ausbildung von Besamungstechnikern und den Embryotransfer in diversen technischen Weisungen präzisiert.

Tiere fachgerecht töten

Wenn Tiere getötet werden müssen, hat dies stets fachgerecht zu geschehen. Das gilt nicht nur beim Schlachten, sondern auch, wenn ein krankes oder verletztes Tier zur Leidensbegrenzung getötet werden muss.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die gewählte Methode muss tierschutzkonform und sicher sein. Das heisst:

  • Die Methode muss unverzüglich zum Bewusstseinsverlust führen.
  • Der Bewusstseinsverlust muss bis zum Todeseintritt anhalten.
  • Die Methode muss ein minimiertes Risiko für Fehlbetäubung aufweisen.
  • Die gewählte Tötungsmethode muss sicher zum Tod des Tieres führen.
  • Der Tötungsvorgang muss bis zum Eintritt des Todes überwacht werden.

Es müssen schonende Bedingungen eingehalten werden. Das bedeutet:

  • Die Tötung muss angst- und stressfrei sowie schmerzlos erfolgen.
  • Die Tötung muss ohne Verzögerung durchgeführt werden.
  • Die Tötung muss von einer fachkundigen Person* ausgeführt werden.

*Gemäss Artikel 177 1bis TSchV gelten Personen als fachkundig, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten.

Tiere dürfen nicht auf qualvolle Art getötet werden. Methoden, die ein langsames Sterben bewirken, allenfalls verbunden mit Schmerz oder Angst, sind verboten. Tiere dürfen somit nicht ertränkt, erstickt oder tiefgekühlt werden. Methoden, bei denen die oben erwähnten Kriterien für das fachgerechte Töten nicht erfüllt sind, sind unzulässig.

Tötungsmethoden sind ausserdem verboten, wenn das Risiko besteht, dass...

  • kein unverzüglicher Bewusstseinsverlust eintritt. Dies gilt für das Zu-Boden-Werfen oder das Köpfen ohne Betäubung.
  • die Methode nicht sicher zum Tod führt. Das ist beim Kopfschlag ohne Entbluten der Fall.

Nicht fachkundige Personen dürfen keine Tiere töten. Sie müssen eine Tierarztpraxis kontaktieren.

Sömmerung und Wanderschafherden

Die Voraussetzungen für die Sömmerung (Alpung) im Kanton Zürich ist in den jährlich neu erstellten Sömmerungsvorschriften festgehalten.

Das Treiben von Wanderschafherden ist nur mit nicht trächtigen Schafen und nur mit Bewilligung des Veterinäramts jeweils vom 15. November bis 15. März  erlaubt. Es ist ein schriftliches Gesuch notwendig.

Die Regelungen zu Wanderschafherden werden jährlich im Oktober vom Kanton festgelegt.

Bienen

Da Bienen unter anderem Honig produzieren, zählen sie zu den Nutztieren. Sie fallen aber nicht unter die Tierschutzgesetzgebung. Die Kontrollen des Veterinäramts sind deshalb darauf ausgerichtet, die Lebensmittelsicherheit von Honig zu gewährleisten. Bei den entsprechenden Kontrollen geht es auch um die Bienengesundheit.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Veterinäramt

Adresse

Waltersbachstrasse 5
8006 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 41 41

Telefon

 

Öffnungszeiten


Montag bis Freitag
08.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Öffnungszeiten Feiertage und Notfallkontakt

E-Mail

kanzlei@veta.zh.ch

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