Versuchstiere & Tierversuche

Jeglicher Umgang mit Versuchstieren ist bewilligungspflichtig, auch die Zucht und die Haltung. Zudem sind Tierversuche streng geregelt.

Vorgaben für Tierversuche

Die Tierschutzgesetzgebung sowie die dazugehörende Tierversuchsverordnung machen Vorgaben zu:

  • Versuchsdurchführung
  • Haltung und Herkunft von Versuchstieren
  • Infrastruktur
  • personellen Voraussetzungen

Für Tierversuche ist zu belegen, dass das  Versuchsziel nicht ohne Tierversuch, nicht mit weniger Tieren oder mit weniger Belastung für die Tiere zu erreichen ist.

Dokumentationspflicht

Forschende müssen sämtliche Bewilligungsgesuche, Berichte und Meldungen rund um Tierversuche über die Webapplikation animex-ch einreichen.

Tierversuche

Wer ein Tierversuchsprojekt durchführen möchte, benötigt dazu eine Tierversuchs­bewilligung. Diese wird durch das jeweilige Veterinäramt des Kantons erteilt, in dem der Tierversuch durchgeführt werden soll. Handelt es sich um einen kantonsüber­greifenden Tierversuch, so übernimmt der Kanton die Federführung, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet.

Bei Fragen im Zusammenhang mit Tierversuchs-Bewilligungen wenden Sie sich an kanzlei@veta.zh.ch.

Informationspflicht

Gegenüber der Öffentlichkeit besteht eine Informationspflicht über Tierversuche. Forscherinnen und Forscher müssen dem Veterinäramt deshalb innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuchs Meldung machen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Der Bund veröffentlicht jährlich eine Tierversuchsstatistik, die zusammenfassend die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart und Verwendungszweck sowie die Summe der Tiere in den einzelnen Schweregraden enthält. Seit dem 1. Mai 2014 muss das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auch über jedes abgeschlossene Tierversuchsprojekt informieren. Dabei werden diese Angaben veröffentlicht:

  • Titel und Fragestellung des Tierversuchs
  • Fachgebiet des Tierversuchs
  • Versuchszweck
  • die Anzahl der über die gesamte Laufzeit der Bewilligung eingesetzten Tiere pro Tierart, aufgeteilt nach Schweregraden

Das BLV aktualisiert die Liste der abgeschlossenen Tierversuche alle drei Monate.

Deshalb muss die Bereichsleiterin bzw. der Bereichsleiter nach Beendigung eines Versuches dem Veterinäramt innerhalb von zwei Monaten den Abschlussbericht zustellen und anschliessend die Angaben zur Veröffentlichung zusammenstellen.

Ist der komplett ausgefüllte Abschlussbericht in e-tv abgeschickt, muss die Bereichsleiterin bzw. der Bereichsleiter die zu veröffentlichenden Informationen, die aus dem Gesuch und den Zwischen-/ Abschlussberichten zur TV-Bewilligung in animex-ch in einer gesonderten Maske zusammengestellt werden.

Versuchstierhaltung

Wer Versuchstiere züchtet, hält oder mit ihnen handelt, benötigt dafür eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramts.

Aus- & Weiterbildung für Forschende

Personen, die Tierversuche durchführen oder leiten wollen, sowie Tierschutzbeauftragte benötigen dafür eine spezielle Ausbildung. Zudem müssen sie sich im Tierversuchsbereich regelmäs­sig weiterbilden. Anerkannte Kursangebote finden Sie im Informationssystem für Tierversuche (animex-ch).

Nicht anerkannte Kurse müssen vom Veterinäramt beurteilt werden.

Aus- & Weiterbildung akkreditieren lassen

Nicht anerkannte Weiterbildung

Ausländische Ausbildung

Versuchsdurchführende Personen können ihre ausländische Ausbildung im Einzelfall durch das Veterinäramt akkreditieren lassen.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Veterinäramt

Adresse

Waltersbachstrasse 5
8006 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 41 41

Telefon

 

Öffnungszeiten


Montag bis Freitag
08.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Öffnungszeiten Feiertage und Notfallkontakt

E-Mail

kanzlei@veta.zh.ch

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