Jeglicher Umgang mit Versuchstieren ist bewilligungspflichtig, auch die Zucht und die Haltung. Zudem sind Tierversuche streng geregelt.
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Vorgaben für Tierversuche
Die Tierschutzgesetzgebung sowie die dazugehörende Tierversuchsverordnung machen Vorgaben zu:
- Versuchsdurchführung
- Haltung und Herkunft von Versuchstieren
- Infrastruktur
- personellen Voraussetzungen
Für Tierversuche ist zu belegen, dass das Versuchsziel nicht ohne Tierversuch, nicht mit weniger Tieren oder mit weniger Belastung für die Tiere zu erreichen ist.
Dokumentationspflicht
Forschende müssen sämtliche Bewilligungsgesuche, Berichte und Meldungen rund um Tierversuche über die Webapplikation animex-ch einreichen.
Tierversuche
Wer ein Tierversuchsprojekt durchführen möchte, benötigt dazu eine Tierversuchsbewilligung. Diese wird durch das jeweilige Veterinäramt des Kantons erteilt, in dem der Tierversuch durchgeführt werden soll. Handelt es sich um einen kantonsübergreifenden Tierversuch, so übernimmt der Kanton die Federführung, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet.
Bei Fragen im Zusammenhang mit Tierversuchs-Bewilligungen wenden Sie sich an kanzlei@veta.zh.ch.
Informationspflicht
Gegenüber der Öffentlichkeit besteht eine Informationspflicht über Tierversuche. Forscherinnen und Forscher müssen dem Veterinäramt deshalb innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuchs Meldung machen.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Der Bund veröffentlicht jährlich eine Tierversuchsstatistik, die zusammenfassend die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart und Verwendungszweck sowie die Summe der Tiere in den einzelnen Schweregraden enthält. Seit dem 1. Mai 2014 muss das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auch über jedes abgeschlossene Tierversuchsprojekt informieren. Dabei werden diese Angaben veröffentlicht:
- Titel und Fragestellung des Tierversuchs
- Fachgebiet des Tierversuchs
- Versuchszweck
- die Anzahl der über die gesamte Laufzeit der Bewilligung eingesetzten Tiere pro Tierart, aufgeteilt nach Schweregraden
Das BLV aktualisiert die Liste der abgeschlossenen Tierversuche alle drei Monate.
Deshalb muss die Bereichsleiterin bzw. der Bereichsleiter nach Beendigung eines Versuches dem Veterinäramt innerhalb von zwei Monaten den Abschlussbericht zustellen und anschliessend die Angaben zur Veröffentlichung zusammenstellen.
Ist der komplett ausgefüllte Abschlussbericht in animex-ch abgeschickt, muss die Bereichsleiterin bzw. der Bereichsleiter die zu veröffentlichenden Informationen, die aus dem Gesuch und den Zwischen-/ Abschlussberichten zur TV-Bewilligung in animex-ch in einer gesonderten Maske zusammengestellt werden.
Versuchstierhaltung
Wer Versuchstiere züchtet, hält oder mit ihnen handelt, benötigt dafür eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramts.
Aus- & Weiterbildung für Forschende
Personen, die Tierversuche durchführen oder leiten wollen, sowie Tierschutzbeauftragte benötigen dafür eine spezielle Ausbildung. Zudem müssen sie sich im Tierversuchsbereich regelmässig weiterbilden. Anerkannte Kursangebote finden Sie im Informationssystem für Tierversuche (animex-ch).
Nicht anerkannte Kurse müssen vom Veterinäramt beurteilt werden.
Aus- & Weiterbildung akkreditieren lassen
Nicht anerkannte Weiterbildung
Ausländische Ausbildung
Versuchsdurchführende Personen können ihre ausländische Ausbildung im Einzelfall durch das Veterinäramt akkreditieren lassen.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Merkblatt: Rückweisungskriterien für Tierversuchs-Gesuche PDF | 2 Seiten | Deutsch | 260 KB
- Download Merkblatt: Gesundheitsüberwachung von Versuchstieren im Versuch PDF | 1 Seiten | Deutsch | 205 KB
- Download Muster – score sheet Vorlage Veterinäramt XLSX | Deutsch | 17 KB
- Download Leitlinien: Versorgung von Versuchstieren mit Arzneimitteln: Heilmittel-, betäubungsmittel- und gesundheitsrechtliche Vorgaben PDF | 10 Seiten | Deutsch | 224 KB
- Download Entsorgung Labortiere – Merkblatt PDF | 4 Seiten | Deutsch | 280 KB
Bundesgesetzgebung
- Tierschutzgesetz (TSchG)
- Tierschutzverordnung (TSchV)
- Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (TSchAV)
- Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren
- Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (Wildtierverordnung)
- Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten
- Verordnung des BLV über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen
Kantonale Gesetzgebung
Statistiken zu Tierversuchen
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