Der Staat benötigt Güter und Dienstleistungen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Hier finden Sie Informationen über das kantonale Beschaffungswesen.
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Aktuell
Neue Praxishilfe der FöB
Die Rechtslage zum Verhältnis bzw. zur Anwendbarkeit von Art. 8 und 9 IVöB bzw. Art. 2 Abs. 7 BGBM ist noch nicht abschliessend geklärt. Eine Rechtsprechung zum neuen Recht fehlt weitgehend.
Der Vorstand der Fachkonferenz öffentliches Beschaffungswesen (FöB) hat hierzu eine Praxishilfe erstellen lassen. Diese ergänzt den Beschaffungsleitfaden TRIAS (insb. Ziffer 1.3: «Was soll beschafft werden?») sowie das Faktenblatt TRIAS «Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen». Adressaten sind primär Mitarbeitende von Amtsstellen und Behörden der Kantone und Gemeinden, welche anhand von Beispielen dabei unterstützt werden, um besser abzuschätzen, 1) ob die Übertragung öffentlicher Aufgaben oder die Verleihung einer Konzession einen «herkömmlichen» öffentlichen Auftrag (Art. 8 IVöB) bzw. einen öffentlichen Auftrag i.S.v. von Art. 9 IVöB darstellt, oder 2) ob die Verleihung einer Konzession zur Nutzung kantonaler oder kommunaler Monopole nach den Regeln von Art. 2 Abs. 7 BGBM öffentlich ausgeschrieben werden muss.
Neue simap.ch-Plattform ab 1. Juli 2024 in Betrieb
Ab dem 21. Mai 2024 sind die Kompetenzzentren und der Support simap.ch für Fragen bereit (sehen Sie Sitzungstermine unten). Für die Beschaffungsstellen steht online eine Schulungsplattform zur Verfügung (educ.simap.ch). Ab dem 1. Juni 2024 können sich die Beschaffungsstellen auf der Plattform registrieren und Publikationen vorbereiten, die ab dem 1. Juli 2024 publiziert werden.
BeiG IVöB und SVO in Kraft
Das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (BeiG IVöB, LS 720.1) sowie die totalrevidierte Submissionsverordnung (SVO, LS 720.11) sind seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft.
Neue Vergabeverfahren sind unter Anwendung der Bestimmungen des neuen Beschaffungsrechts durchzuführen.
IVöB 2019: Änderungen im Beschaffungsprozess
So beschafft der Kanton Zürich
Damit der Beschaffungsprozess für die Lieferanten wie für den Kanton als Käuferin einwandfrei und mit guten Ergebnissen abläuft, braucht es klare Regeln. Der Regierungsrat hat dazu Richtlinien für den Beschaffungsprozess festgelegt. Als Vorbild legt der Kanton Zürich ein grosses Gewicht auf Nachhaltigkeit im Beschaffungswesen. Das Ziel der Vorgaben ist zudem, eine zuverlässige Versorgung der Verwaltung mit Gütern, Bauleistungen und Dienstleistungen zu gewährleisten sowie gleichzeitig eine hohe Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erreichen.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Hohe Effizienz und Wirtschaftlichkeit über den gesamten Lebensweg
- Berücksichtigung ökologischer Ziele
- Einhaltung von Arbeitsbedingungen durch die Anbietenden
- Transparente und gut nachvollziehbare Beschaffungen
- Systematische Überwachung und Minimierung von Risiken
- Regelkonforme Beschaffungen unter dem Blickwinkel Compliance
- Lösungsneutrale Anforderungen an Güter und Dienstleistungen
- Gleichbehandlung von Anbietenden
- Zusammenarbeit mit weiteren öffentlichen Institutionen
Beschaffungspolitik des Regierungsrates
Zentrale Beschaffung und Lead Buyer
Im Kanton Zürich gibt es nicht eine einzige zentrale Beschaffungsstelle. Für Güter, die zentral oder koordiniert beschafft werden, sind unterschiedliche Stellen zuständig. Dadurch werden vorhandenes Knowhow und Synergien optimal genutzt und der administrative Aufwand reduziert. Für einzelne Produkt- und Materialgruppen erfolgt die Beschaffung zentral für den gesamten Kanton. Der ganze Beschaffungsprozess bis hin zum Leistungsbezug erfolgt aus einer Hand, z.B. im Bereich des Bauwesens oder bei Versicherungsdienstleistungen.
Für weitere Produktgruppen hat der Regierungsrat sogenannte «Lead Buyer» bestimmt. Die verantwortliche Verwaltungseinheit schliesst hier mit den Anbietenden einen Rahmenvertrag ab. Der Leistungsbezug erfolgt danach durch die Direktion, welche einen konkreten Bedarf hat. Der Kanton Zürich beurteilt im Rahmen eines zentralen Monitorings wiederkehrend, welche Güter, Bauleistungen und Dienstleistungen ein Potenzial für direktionsübergreifend koordinierte Beschaffungen und die Bildung von Materialgruppen aufweisen. Er legt für jede Materialgruppe eine Lead-Buyer-Funktion fest und überträgt diese an eine geeignete Verwaltungseinheit. Die Direktionen und die Staatskanzlei sind verpflichtet, bei ihren Beschaffungen die Lead Buyer mit einzubeziehen.
Die Lead Buyer erfüllen für die jeweilige Materialgruppe zentrale Beschaffungsaufgaben (u. a. wiederkehrende Überprüfung von Beschaffungsstrategien und -prozessen, Beschaffungscontrolling, Lieferantenmanagement, Vertragsmanagement).
In den verbleibenden Bereichen sind die Direktionen selbst für ihre Beschaffungen zuständig.
Lead Buyer:
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Beschaffungskoordination
Der Kanton Zürich setzt direktionsübergreifende Beschaffungsgremien ein, um den koordinierten Vollzug der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen sicherzustellen sowie eine stete Optimierung und gezielte Weiterentwicklungen des kantonalen Beschaffungswesens zu fördern.
- Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen (KöB): Unterstützung und Begleitung des koordinierten Vollzugs der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen
- Gesamtkoordination nachhaltige Beschaffung: Bearbeitung von Fragestellungen zu ökologischen und sozialen Aspekten der Beschaffung, mit Trägergruppen in einzelnen Beschaffungsbereichen (z.B. für Fahrzeuge)
- Gremium Beschaffungskoordination, Fachgruppe Beschaffungsoptimierung: Beurteilung von Entwicklungen des kantonalen Beschaffungswesens im Hinblick auf Optimierungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht
Ausschreibungen (simap.ch)
Der Kanton Zürich stellt ein transparentes Beschaffungswesen sicher. Ausschreibungen und Vergaben werden auf simap.ch publiziert.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
- Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) – siehe Anhang A
- Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023
- Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (aufgehoben)
- Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (aufgehoben)
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Baudirektion - Generalsekretariat, Stab