Öffentliche Auftragsvergaben: Nachhaltigkeit und Qualität werden gestärkt
Medienmitteilung 13.07.2023
Der Kantonsrat hat am 20. März 2023 das Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) verabschiedet. Der Regierungsrat setzt das Gesetz per 1. Oktober 2023 in Kraft und erlässt damit verbunden die totalrevidierte Submissionsverordnung. Bei öffentlichen Auftragsvergaben können damit die Qualität und die Nachhaltigkeit stärker berücksichtigt werden.
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Damit wird das kantonsübergreifend harmonisierte öffentliche Beschaffungsrecht, das am 15. November 2019 von den Kantonen einstimmig verabschiedet wurde, im Kanton Zürich eingeführt. Die revidierte Vereinbarung führt zu einer weitgehenden Vereinheitlichung mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), welches die Bundes-versammlung im Juni 2019 ebenfalls einstimmig angenommen hatte. Neben der Harmonisierung der Rechtsordnungen von Bund und Kantonen, die den Anbietenden und den Beschaffungsstellen Vorteile bringen, wird das öffentliche Beschaffungsrecht methodisch modernisiert, flexibilisiert und noch stärker auf nachhaltige öffentliche Beschaffungen sowie auf mehr Qualitäts- statt Preiswettbewerb ausgerichtet. Einem möglichst einheitlichen Vollzug des neuen Beschaffungsrechts dient zudem der gemeinsame Beschaffungsleitfaden von Bund, Kantonen und Gemeinden TRIAS (Link) als wichtige Praxishilfe.
Soziale und ökologische Aspekte sowie Qualität stärker gewichten
Die IVöB bringt insbesondere für den Vollzug wichtige Änderungen mit sich. Sie erlaubt es, die Einkaufspraxis der öffentlichen Hand noch stärker auf Nachhaltigkeitsanliegen und die Stärkung des Qualitätswettbewerbs gegenüber dem Preiswettbewerb auszurichten. Ansonsten führt der Beitritt zur IVöB im Kanton Zürich zu keiner grundlegenden Änderung des öffentlichen Beschaffungswesens. Obschon zahlreiche Einzelheiten des Verfahrens angepasst werden, bleiben das Beschaffungsverfahren, die Verfahrensarten sowie die Schwellenwerte (mit einer Ausnahme) grundsätzlich unverändert.