Hilfsmittel & Beratung

Für das kantonale Beschaffungswesen gibt es verschiedene Vorgaben. Damit der Beschaffungsprozess reibungslos funktioniert, finden Beteiligte hier weiterführende Informationen und Beratungsangebote.

Leitfäden & Vorlagen

Die Unterlagen stellen in übersichtlicher Form die Grundlagen, den Anwendungsbereich und die einzelnen Verfahrensabschnitte einer Beschaffung dar. Durch den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das Beschaffungswesen (IVöB 2019) gelten seit dem 1. Oktober 2023 neue gesetzliche Grundlagen. Für Submissionen, die ab dem 1. Oktober durchgeführt werden, kann der Leitfaden für öffentliche Beschaffungen (TRIAS) herangezogen werden.

Neues Recht (ab 1. Oktober 2023)

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Dieser Leitfaden bietet einen groben Überblick über das Beschaffungsrecht und richtet sich an die Vergabestellen
des Kantons Zürich und seiner Gemeinden.

Mit einem gemeinsamen Beschaffungsleitfaden von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden sollen die einheitliche Einführung und der einheitliche Vollzug sichergestellt werden.

Die Beschaffungsleitlinien geben Empfehlungen für verschiedene Produktekategorien. Quelle: Kanton Zürich

Erläuterungen für den Gebrauch der Vorlagen

Die folgenden Vorlagen wurden auf der Grundlage des neuen Beschaffungsrechts, welches am 1. Oktober 2023 im Kanton Zürich in Kraft getreten ist, aktualisiert. Die Vorlagen können individuell mit Briefkopf / Logo ergänzt werden. Sie umfassen die häufigsten Schritte der Submissionsverfahren, sind aber als nicht abschliessend zu betrachten. Submissionsverfahren sind Einzelfälle und daher nur begrenzt standardisierbar. Die Vorlagen sollten deshalb nicht ungesehen übernommen werden, sondern sind auf den konkreten Fall anzupassen.

Alle Passagen in blauer Schrift bedürfen der Bearbeitung bzw. einer Eingabe durch die ausscheibende Stelle. Reine Hinweise in grauer Schrift dienen der Erläuterung und sind im Hinblick auf die Verwendung der Mustervorlagen zu löschen.

Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen

Ausschreibungsunterlagen bestehen in der Regel aus den folgenden Bestandteilen:

  • Angebot, allgemeine Submissionsbedingungen
  • Besondere objektspezifische Bedingungen (Rahmenbedingungen und Voraussetzungen des Auftrages, v.a. bei grösseren und komplexeren Vergaben)
  • Leistungsbeschrieb/Devis (eigentlicher Objektbeschrieb)
  • Evtl. Vertragsentwurf, evtl. Pläne etc.
  • «Angaben zur Unternehmung» (Angaben über Leistungsfähigkeit, Versicherungen, Personal der Anbietenden usw.) und Selbstdeklaration
  • Weitere Angaben (z.B. für Referenzen, Schlüsselpersonen, Maschinenpark usw.)

Anregungen zur Verbesserung und Erweiterung der Vorlagen können Sie uns gerne per E-Mail an gs-stab@bd.zh.ch mitteilen.

Vielen Dank!

Altes Recht (bis 30. September 2023)

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Als kurz gefasste Einführung in das Zürcher Beschaffungsrecht hat die Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen des Kantons Zürich 2012 eine Neuauflage der «Information für Anbietende, Verbände und Behörden» herausgegeben.

Auf 31 Seiten werden die wichtigsten Fragen des Beschaffungsrechts behandelt:

  • Massgebende Rechtsgrundlagen
  • Beschreibung verschiedener Auftrags- und Verfahrensarten
  • Bedeutung der Schwellenwerte im Staatsvertrags- und Nichtstaatsvertragsbereich
  • Ablauf eines Vergabeverfahrens sowie eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens

Übergangsrecht

Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 IVöB werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts (1. Oktober 2023) eingeleitet wurden, nach altem Recht zu Ende geführt.

Ein Vergabeverfahren gilt gemäss Art. 64 Abs. 1 IVöB als eingeleitet, wenn eine öffentliche Ausschreibung, eine Einladung oder ein freihändiger Zuschlag erfolgt ist, wobei der Zeitpunkt der Publikation, der Einladung oder der individuellen Eröffnung massgebend ist.

Für Zusatz- und Folgeaufträge, die nach Inkrafttreten des neuen Rechts vergeben werden und bei welchen die Vergabe des ursprünglichen Auftrags nach altem Recht erfolgt ist, sind die Bestimmungen des neuen Rechts anwendbar. Im Falle von Rahmenverträgen gilt das jeweilige  Vergabeverfahren mit dem Zuschlag als abgeschlossen. 

Schwellenwerte

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Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich.

Verfahrensart Lieferungen (CHF) Dienstleistungen (CHF) Bauarbeiten - Baunebengewerbe (CHF) Bauarbeiten Bauhauptgewerbe (CHF)
Freihändige Vergabe unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000
Einladungsverfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000
Offenes / Selektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000

a) Government Procurement Agreement GPA (World Trade Organisation WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen):

Sonderziehungsrecht (SZR): Künstliche, vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währung, die international als Zahlungsmittel verwendet werden kann. Der Wechselkurs wird vom IWF festgelegt. (Quelle: Wikipedia)

Auftraggeber Bauarbeiten CHF (Sonderziehungsrecht) Lieferungen CHF (Sonderziehungsrecht) Dienstleistungen CHF (Sonderziehungsrecht)
Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR)
Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR)

b) Gemäss dem bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:

Auftraggeber Bauarbeiten CHF (EURO) Lieferungen CHF (EURO) Dienstleistungen CHF (EURO)
Gemeinden/Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO)
Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung 8'000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation* 8'000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO)

* Dieser Bereich ist ausgeklinkt: SR 172.056.111, Verordnung des Eidgenössischen Departments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang.

Kompetenzzentren

Der Kanton Zürich verfügt über Kompetenz- und Dienstleistungszentren, die den Direktionen und der Staatskanzlei zur Verfügung stehen. Diese nehmen unter anderem Beratungsaufgaben wahr.

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Petra Luchsinger

lic. iur. Rechtsanwältin Baudirektion, Generalsekretariat


+41 43 259 28 16

Michél Quirino

Baudirektion, Generalsekretariat


+41 43 259 28 04

Bitte beachten Sie, dass wir auf Ihre beschaffungsrechtlichen Fragen nur telefonisch Auskunft erteilen und keine vertieften Abklärungen tätigen. Insbesondere prüfen wir keine Unterlagen. Falls Sie eine detaillierte Einschätzung bzw. Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte direkt an spezialisierte Juristinnen und Juristen. Unsere Auskünfte sind ohne bindenden Charakter und stellen die Meinung der jeweiligen Auskunftsperson dar.

Gina Spescha

Baudirektion, Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU)

gina.spescha@bd.zh.ch
+41 43 259 49 15

Stefan Sandmeier

Finanzdirektion, kdmz

stefan.sandmeier@zh.ch
+41 43 259 99 70

Kontakt

Baudirektion - Generalsekretariat, Stab

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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