Erwerbstätige im Asylbereich

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Anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige profitieren von einem erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt, da sie bereits zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind. Asylsuchende hingegen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen erwerbstätig sein.

Anerkannte Flüchtlinge & vorläufig Aufgenommene

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) benötigen seit dem 1. Januar 2019 keine Arbeitsbewilligung mehr. Es genügt, wenn ihre Erwerbstätigkeit gemeldet wird. Dabei ist sowohl die Aufnahme als auch die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber zu melden. Die Meldung beinhaltet eine Erklärung, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Die Erwerbstätigkeit kann in sämtlichen Branchen kantonsübergreifend ausgeübt werden, eine entsprechende Einschränkung ist nicht vorgesehen.

Die Online-Meldung hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen und ist durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber, die Selbständige / den Selbständigen oder die beauftragte Drittperson vorzunehmen. Das Meldeverfahren ist kostenlos. Das korrekte Absenden des Formulars berechtigt zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit.

Hinweise zur Meldepflicht:

Die Änderung der Wochenarbeitszeit, das heisst die Erhöhung oder Reduktion des Arbeitspensums, bei derselben Arbeitgeberin / demselben Arbeitgeber ist nicht meldepflichtig.

Hingegen ist der Wechsel des Arbeitsortes in einem bestehenden Arbeitsverhältnis für eine allfällige arbeitsmarktliche Kontrolle zu melden.

Hinweis zum Online-Formular:

Probleme bei der Übermittlung des Online-Formulars?

Bitte melden Sie sich direkt beim Team Meldeverfahren unter der Telefonnummer +41 43 259 91 11.

Meldeverfahren VA/Flü (Vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge)

E-Mail: meldeverfahrenvaflue@vd.zh.ch

Telefon: +41 43 259 91 11

9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr

Schutzbedürftige (Ausweis S)

Für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S muss dem Amt für Wirtschaft ein Gesuch um Arbeitsbewilligung eingereicht werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss dem kantonalen Migrationsamt gemeldet werden. 

Jugendliche mit Schutzstatus S können in der Schweiz eine Lehre anfangen und abschliessen, auch wenn der Bundesrat den Schutzstatus S vor Ende der Lehrzeit aufhebt. Der Lehrbetrieb muss den Lehrvertrag vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigen lassen und ist auch dafür zuständig, die nötige Arbeitsbewilligung beim Amt für Wirtschaft einzuholen.

Personen mit Schutzstatus S können mit einer Arbeitsbewilligung als Angestellte oder als  Selbständige arbeiten. Mehr Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten zur Beantragung der entsprechenden Arbeitsbewilligungen:

Asylsuchende 

Während der ersten drei Monate nach Einreichen eines Asylgesuchs dürfen Asylsuchende (Ausweis N) keine Erwerbstätigkeit ausüben. Nach Ablauf dieser Frist kann ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden.

Berücksichtigt wird dabei der Vorrang der Inländerinnen und Inländer: Vorrang haben stellensuchende Staatsangehörige der Schweiz, der EU/EFTA, niedergelassene sowie zur Erwerbstätigkeit berechtigte Ausländerinnen und Ausländer, anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige.

Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Kontakt Arbeitsbewilligungen

E-Mail: ab@vd.zh.ch

Telefon: +41 43 259 49 49

9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr 

Kontakt

Amt für Wirtschaft - Personenfreizügigkeit Meldeverfahren

Telefon

+41 43 259 91 11


Montag bis Freitag
9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr

E-Mail

meldeverfahrenvaflue@vd.zh.ch

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