Erwerbstätigkeit von Personen im Asylbereich

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Im Asylbereich unterscheidet das Bundesrecht zwischen verschiedenen Personenkategorien. Es gelten unterschiedliche Regeln bezüglich des Zugangs zu einer Erwerbstätigkeit.

Allgemeine Informationen

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen haben bereits einen geregelten Aufenthalt in der Schweiz, weshalb sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Dafür genügt eine einfache Meldung. Damit soll die rasche Integration in den Arbeitsmarkt gefördert werden. Sämtliche Informationen zum Meldeverfahren sind hier zu finden.

Asylsuchende sind Personen, welche in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und sich im laufenden Asylverfahren befinden. Erwerbstätigkeit und Arbeitsmarktintegration sind nicht der primäre Zweck ihres Aufenthaltes in der Schweiz. Unter gewissen Voraussetzungen kann für sie jedoch eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden.

Schutzbedürftige haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Der rückkehrorientierte Status S dient dem Schutz vor akuter Gefährdung und gewährt seinen Inhaberinnen und Inhabern unter anderem einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss indessen eine entsprechende Bewilligung beantragt werden.

Sofern für gewisse Tätigkeiten eine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, so dient sie in den meisten Fällen dem Schutz der betroffenen Personen.

Für die Gesuchseinreichung ist, wenn möglich, unser elektronischer Schalter e-Work-permits zu nutzen.

 

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) sowie vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) sind schweizweit zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Für die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit genügt eine einfache Meldung durch den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin bei der zuständigen kantonalen Behörde. Die Meldung beinhaltet eine Erklärung, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Die Erwerbstätigkeit kann in sämtlichen Branchen kantonsübergreifend ausgeübt werden, eine entsprechende Einschränkung ist nicht vorgesehen. Die Online-Meldung hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen und ist durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber, die Selbständige / den Selbständigen oder die beauftragte Drittperson vorzunehmen. Das Meldeverfahren ist kostenlos. Das korrekte Absenden des Formulars berechtigt zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit.

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene gehören zum sogenannten Inländerpotential und haben bezüglich Erwerbstätigkeit somit Vorrang gegenüber neueinreisenden Drittstaatsangehörigen sowie Asylsuchenden (Ausweis N).

Hinweise zur Meldepflicht:

Die Änderung der Wochenarbeitszeit, das heisst die Erhöhung oder Reduktion des Arbeitspensums, bei derselben Arbeitgeberin / demselben Arbeitgeber ist nicht meldepflichtig.

Hingegen ist der Wechsel des Arbeitsortes in einem bestehenden Arbeitsverhältnis für eine allfällige arbeitsmarktliche Kontrolle zu melden.

Hinweis zum Online-Formular:

Probleme bei der Übermittlung des Online-Formulars?

Bitte melden Sie sich direkt beim Team Meldeverfahren unter der Telefonnummer +41 43 259 91 11.

Meldeverfahren VA/Flü (Vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge)

E-Mail: meldeverfahrenvaflue@vd.zh.ch

Telefon: +41 43 259 91 11

9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr

Asylsuchende

Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben. Sie erhalten einen Ausweis N. Primärer Zweck ihres Aufenthaltes ist das Asylverfahren.  Erwerbstätigkeit und Integration stehen hingegen nicht im Vordergrund.

Während des Asylverfahrens haben Asylsuchende grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden oder können sie von diversen Programmen profitieren.

Die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit bewirkt keinen Anspruch auf Asyl und/oder Verlängerung des Aufenthaltes in der Schweiz. Spätestens mit dem Ablauf der Ausreisefrist nach einem negativen Asylentscheid erlischt eine einmal erteilte Bewilligung. 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Während des Aufenthaltes in einem Bundesasylzentrum
dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Ansonsten ist die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit möglich. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss das Gesuch einreichen. Es gelten die nachstehenden Voraussetzungen:

Inländervorrang (Art. 21 AIG)

Grundsätzlich können Asylsuchende nur angestellt werden, wenn weder inländische Arbeitskräfte noch Arbeitnehmende aus dem EU/EFTA-Raum für den schweizerischen Arbeitsmarkt rekrutiert werden können. Als inländische Arbeitskräfte gelten Personen, welche in der Schweiz einen geregelten Aufenthalt haben und zum Arbeitsmarkt zugelassen sind. Unterlagen dazu können sein:

Vorteile:

  • Ausschreibung der Stelle beim RAV und unter EURES;
  • Datierte Stelleninserate aus Print- oder Online-Medien;
  • Bewerberliste mit detaillierten Angaben (Nationalität, Ausbildung/Qualifikation, Datum der Bewerbung und Ablehnungsgrund). 
Stellenmeldepflicht (Art. 21a AIG)

Arbeitgebende sind verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit einer schweizweit über 5% liegenden
Arbeitslosigkeit der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Damit soll die Arbeitsmarktintegration der inländischen Erwerbsbevölkerung noch mehr gestärkt und die Arbeitslosigkeit in der Schweiz weiter reduziert werden.

Wer somit eine asylsuchende Person einstellen möchte, hat dem Gesuch in den erwähnten Berufsarten auf jeden Fall den Nachweis der erfolgten Stellenmeldung beizufügen.      

Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG)

Diese Bestimmung bezweckt die Gleichbehandlung der ausländischen und der inländischen Arbeitnehmenden und gilt auch für Asylsuchende. Die Arbeitgebenden haben der Arbeitsmarktbehörde Auskunft über die Dauer der Erwerbstätigkeit, die Anstellungsbedingungen und die
Entlöhnung zu erteilen. Der Arbeitsvertrag muss aktuell und inhaltlich komplett sein und dabei den orts- und branchenüblichen Bedingungen entsprechen.
Unterlagen dazu sind:

Vorteile:

  • Datierter und beidseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag (zwingend)

Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist für Asylsuchende nicht möglich.

Ein Praktikum ist ein auf bestimmte Dauer ausgelegtes Arbeitsverhältnis mit Ausbildungscharakter, um neue Kenntnisse und Fähigkeiten in praktischer Anwendung zu erlernen oder bereits im Ausland erworbene Kenntnisse zu vertiefen und zu erweitern.

Praktikumsplätze mit dem Ziel der Arbeitsmarktintegration sind vorrangig für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen. In Ausnahmefällen kann für jugendliche Asylsuchende, welche keine Lehrstelle antreten können, ein Praktikum geprüft werden. Ein solches ist bewilligungspflichtig und nur für maximal sechs Monate möglich. Es muss ein Ausbildungsprogramm vorhanden sein. Die Betreuung und Begleitung im Einsatzbetrieb muss sichergestellt sein und es ist eine zuständige Betreuungsperson zu bezeichnen.

Ansonsten gelten die Bestimmungen betreffend unselbständiger Erwerbstätigkeit.

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für jede andere unselbständige Erwerbstätigkeit. Das Amt für Wirtschaft prüft jedoch vorgängig, ob die betroffenen Jugendlichen aller Voraussicht nach längerfristig
in der Schweiz bleiben und somit die Ausbildung auch abschliessen können.

Liegt bereits ein erstinstanzlicher negativer Asylentscheid mit Wegweisung aus der Schweiz, aber ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vor, werden in aller Regel keine Lehrstellenantritte bewilligt. 

Schnupperlehren oder Berufserkundigungen von maximal zwei Wochen können ohne Bewilligung absolviert werden von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, welche sich noch in der obligatorischen Schulzeit befinden oder das 10. Schuljahr absolvieren.

In allen anderen Fällen oder bei länger angelegten Schnupperlehren ist eine Bewilligungspflicht vorgesehen. 

Arbeit zur Probe klärt die Eignung einer Person für eine
bestimmte Stelle ab und ist Teil des Evaluationsverfahrens bzw. der Vertragsverhandlung.

Probearbeiten sind für Asylsuchende nur während eines halben Tages bewilligungsfrei möglich. Längere Probearbeiten benötigen eine Bewilligung.

Solche Programme sind für Asylsuchende nicht vorgesehen,
da das primäre Ziel ihres Aufenthaltes das Asylverfahren ist und weder Erwerbstätigkeit noch berufliche Integration. 

Beschäftigungsprogramme sind auf die Vermittlung von
Basiskenntnissen für das Zurechtfinden im Alltag in der Schweiz ausgerichtet. Sie haben oft gemeinnützigen Charakter und werden von offiziellen Stellen
angeboten.

Es wird keine Bewilligung benötigt.

Bei Zweifeln, ob ein Beschäftigungsprogramm vorliegt, soll das Amt für Wirtschaft kontaktiert werden unter ab@vd.zh.ch.

Freiwillige Tätigkeiten müssen ideellen, sozialen,
wohltätigen Zwecken oder dem Schutz der Umwelt dienen und dürfen sechs Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten.

Denkbar sind Einsätze bei Sport- und Kulturvereinen, sozial-karitativen Organisationen, kirchlichen Institutionen, Interessenvereinigungen oder in einer politischen Partei.

Freiwilligenarbeit von Asylsuchenden ist in der Regel bewilligungspflichtig. Es ist jedoch auch möglich, dass das AWI im Rahmen einer ausführlichen Anfrage zum Schluss gelangt, dass ein konkreter Fall nicht bewilligt werden muss. Ein Gesuch oder zumindest eine Anfrage auf ab@vd.zh ist deshalb auf jeden Fall nötig. 

Kontakt Arbeitsbewilligungen

E-Mail: ab@vd.zh.ch

Telefon: +41 43 259 49 49

9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr

Schutzbedürftige

Der Schutzstatus S dient dem Schutz vor akuter Gefährdung. Sein Zweck liegt darin, den betroffenen Personen rasch und unbürokratisch Schutz in der Schweiz zu gewähren. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
ist für Personen mit Schutzstatus S bewilligungspflichtig. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss ein entsprechendes Gesuch beim Amt für Wirtschaft
einreichen.

Der Schutzstatus S ist rückkehrorientiert, weshalb eine Umwandlung in eine reguläre Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht möglich ist. 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist für Schutzbedürftige einfach möglich. Der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin muss das Gesuch einreichen. Geprüft werden einzig die Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Der dem AWI zwingend zu unterbreitende Arbeitsvertrag muss deshalb aktuell und inhaltlich komplett sein und dabei den orts- und branchenüblichen Bedingungen entsprechen. 

Personen mit Schutzstatus S können in der Schweiz eine
selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, wenn:

Vorteile:

  • das Amt für Wirtschaft aufgrund der eingereichten Unterlagen nachvollziehen kann, mit welcher Tätigkeit ein Einkommen erzielt werden soll;
  • es plausibel erscheint, dass die betroffene Person mit der beschriebenen Tätigkeit ein Einkommen erzielt;
  • gewisse betriebliche Voraussetzungen wie z.B. Material, Lokalität und allenfalls Startkapitel gegeben sind. 

Ein Praktikum ist ein auf bestimmte Dauer ausgelegtes Arbeitsverhältnis mit Ausbildungscharakter, um neue Kenntnisse und Fähigkeiten in praktischer Anwendung zu erlernen oder bereits im Ausland erworbene Kenntnisse zu vertiefen und zu erweitern.

Die Beschäftigung von Personen mit Schutzstatus S im Rahmen eines Praktikums kann etwa in folgenden Konstellationen bewilligt werden:

Vorteile:

  • Die Anstellung ist befristet und dauert in der Regel weniger als sechs Monate;
  • Für das Praktikum liegt ein Ausbildungsprogramm vor;

Vorteile:

Vorteile:

  •  Die Betreuung und Begleitung im Einsatzbetrieb ist sichergestellt und es ist eine zuständige Betreuungsperson bezeichnet.

Bezweckt ein bestimmtes Praktikum die Arbeitsmarktintegration einer Person mit Schutzstatus, so gelten die Bestimmungen zu diesem. 

Mangelhafte oder nicht vorhandene Sprachkenntnisse rechtfertigen für sich allein keine Anstellung im Praktikum.

Die Zulassung zu einer Lehrstelle ist für Jugendliche mit
Schutzstatus S möglich. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss das Gesuch einreichen. Geprüft werden die Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Der dem Amt für Wirtschaft zwingend zu unterbreitende Lehrvertrag muss deshalb aktuell und inhaltlich komplett sein und dabei den orts- und branchenüblichen Bedingungen entsprechen. 

Schnupperlehren/Berufserkundigungen können bis zu zwei Wochen bewilligungsfrei absolviert werden von:

Vorteile:

  •  Personen, die sich noch in der obligatorischen Schulzeit befinden (i.d.R. sind das Jugendliche, können aber auch ausnahmsweise schon junge Erwachsene sein);
  • Personen, die sich zwar nicht mehr in der obligatorischen Schulzeit befinden, sich aber dennoch auf eine berufliche Grundbildung vorbereiten. Diese muss begleitet werden von einem entsprechenden Angebot (z.B. Fachstelle für Integration, Gemeinden, div. Stiftungen oder Hilfswerke).

Länger dauernde Schnuppereinsätze oder Schnuppereinsätze, bei denen es nicht um die berufliche Grundbildung geht, sind bewilligungspflichtig.

Arbeit zur Probe klärt die Eignung einer Person für eine
bestimmte Stelle ab und ist Teil des Evaluationsverfahrens bzw. der Vertragsverhandlung.

Das Amt für Wirtschaft akzeptiert bei kantonal akkreditierten Programmen einen ganzen Tag und besteht nicht auf eine Bewilligungspflicht. Längere Probearbeiten unterliegen jedoch der Bewilligungspflicht ebenso wie länger als einen halben Tag dauernde Tätigkeiten von nicht-kantonal-akkreditierten Programmen.

Solche Programme zielen auf Integration in den
Arbeitsmarkt ab. Das Kompetenzzentrum im Kanton Zürich ist die Fachstelle Integration.

Befristete Einsätze zur Arbeitsmarktintegration können bewilligt werden, wenn der Einsatz durch eine von der Fachstelle Integration anerkannte Institution beaufsichtigt und begleitet wird. Es muss deshalb ein Dreiecksvertrag zwischen dem Arbeitgeber/der Arbeitnehmerin und der Programmanbieterin vorliegen. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen werden unter Beachtung der speziellen Gegebenheiten beurteilt. Einsätze zur Arbeitsmarktintegration sind in jedem Fall zu befristen. In der Regel können Einsätze von bis zu sechs Monaten bewilligt werden. Verlängerungen können bewilligt werden, sofern sie begründet sind. Insbesondere wird bei der neuerlichen Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen die erworbene Arbeitserfahrung berücksichtigt.  

Keiner Bewilligungspflicht bedarf es nur dann, wenn die Voraussetzungen zu einer Schnupperlehre erfüllt sind. Ansonsten ist die Teilnahme an Programmen zur Arbeitsmarktintegration bewilligungspflichtig. 

Es gibt zwei Arten von Beschäftigungsprogrammen. Das eine ist bewilligungspflichtig, das andere nicht:

Programm in sozialer Hinsicht:

Dieses vermittelt eine Tagesstruktur bei fehlender oder  mangelnder Arbeitsmarktfähigkeit und hat die soziale Integration zum Ziel. Das Programm stammt von einer Anbieterin (Fachstelle für Integration, Gemeinden, div. Stiftungen oder Hilfswerke) und muss von der jeweiligen Gemeinde abgesegnet sein. Die Teilnahme muss bestätigt und ein Programmbeschrieb vorhanden sein.

Es bedarf keiner Bewilligung.

Programm in arbeitsmarktlicher Hinsicht:

Dieses soll die Arbeitsmarktfähigkeit herstellen. Es geht weiter als die blosse soziale Integration, aber weniger weit als ein arbeitsmarktliches Integrationsprogramm. Es bedarf einer Einsatzvereinbarung zwischen Anbieterin,
Einsatzbeitrieb und der schutzbedürftigen Person. Es bedarf einer Bewilligung.

Bei Zweifeln, ob ein Beschäftigungsprogramm vorliegt, soll das Amt für Wirtschaft kontaktiert werden unter ab@vd.zh.ch.

Freiwillige Tätigkeiten müssen ideellen, sozialen,
wohltätigen Zwecken oder dem Schutz der Umwelt dienen und dürfen sechs Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten.

Denkbar sind Einsätze bei Sport- und Kulturvereinen, sozial-karitativen Organisationen, kirchlichen Institutionen, Interessenvereinigungen oder in einer politischen Partei.

Ein Einsatz ist für Schutzbedürftige bewilligungsfrei möglich. 

Kontakt Arbeitsbewilligungen

E-Mail: ab@vd.zh.ch

Telefon: +41 43 259 49 49

9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr 

Kontakt

Amt für Wirtschaft - Personenfreizügigkeit Meldeverfahren

Telefon

+41 43 259 91 11


Montag bis Freitag
9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr

E-Mail

meldeverfahrenvaflue@vd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: