Aufenthalt mit Asyl & vorläufige Aufnahme

Wurde Ihnen Asyl gewährt? Sind Sie vorläufig in der Schweiz aufgenommen? Oder noch im Asylprozess? Hier finden Sie alle Informationen zur Erwerbstätigkeit, zum Kantonswechsel und zur Umwandlung Ihrer F-Bewilligung.

Erwerbstätigkeit

Asylsuchende

Für Asylsuchende, die arbeitstätig sind oder sein möchten, muss der Arbeitgeber einen Antrag bei der Arbeitsmarktbehörde stellen. Eine erteilte Arbeitserlaubnis erlischt, wenn die Ausreisefrist nach einem negativen Ausgang des Asylverfahrens abgelaufen ist – selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen wird und der Vollzug der Wegweisung vorerst nicht stattfindet. 

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene können in der ganzen Schweiz eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Sie benötigen keine Arbeitsbewilligung. Für sie gilt lediglich eine Meldepflicht. Sie können demnach eine Arbeit aufnehmen, sobald diese vom Arbeitgeber gemeldet worden ist. Die Meldung erfolgt mit einem den Arbeitgebern vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Verfügung gestellten Formular. 

Kantonswechsel

Vorläufig aufgenommene oder asylsuchende Personen können in bestimmten Situationen einen Kantonswechsel beantragen. Hauptgründe für einen solchen Wechsel sind das Zusammenführen der Familie oder eine schwerwiegende Gefährdung. 

Über den Kantonswechsel entscheidet in jedem Fall das Staatssekretariat für Migration (SEM). Je nach Fallkonstellation werden im Vorfeld die Kantone angefragt, ob sie dem Gesuch zustimmen oder nicht. Das Gesuch ist deshalb direkt beim SEM, Direktionsbereich Asyl und Rückkehr einzureichen. 

Obige Regelung gilt für Asylsuchende bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens. Für weggewiesene Personen, für die das SEM eine Ausreisefrist angesetzt hat, ist ein Kantonswechsel ausgeschlossen. 

Nach dem positiven Abschluss des Asylverfahrens kann ein Gesuch um Kantonswechsel beim Migrationsamt gestellt werden. Weiterführende Informationen finden Sie in der nachfolgenden Weisung zum Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen. 

Härtefälle/Sans-Papiers

In schwerwiegenden persönlichen Härtefällen sieht das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vor, dass von den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewichen werden kann. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Ausnahme von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen. Beispiele für solche Härtefälle sind im Gesetz aufgeführt und verfolgen unter anderem folgende Ziele:

  • den Aufenthalt von Pflegekindern regeln
  • Personen vor Ausbeutung schützen
  • den internationalen wissenschaftlichen Austausch erleichtern
  • den Aufenthalt von Opfern oder Zeugen von Menschenhandel regeln
  • etc.

Sans-Papiers kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. In der untenstehenden Broschüre finden Sie die Voraussetzungen, welche dazu erfüllt sein müssen. 

Zudem ist im Asylgesetz festgehalten, dass in Härtefällen auch Personen eine Aufenthaltsbewilligung zugesprochen werden kann, wenn sie das Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht aber nicht.

Weitergehende Informationen finden Sie in der nachfolgenden Weisungen zu den Härtefällen. 

Statuswechsel F in B

Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren, sind die Gesuche unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen. Beim Statuswechsel F in B handelt es sich um eine Härtefallbewilligung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 

Reisedokumente für ausländische Personen

Voraussetzungen für den Erhalt eines Reisedokuments 

Für die Abgabe schweizerischer Reisedokumente an ausländische Personen ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig. Die Anträge müssen aber in jedem Fall persönlich am Schalter des Migrationsamts gestellt werden. Sobald der Antrag gutgeheissen ist, werden bei einem zweiten Termin die biometrischen Daten der antragstellenden Person erhoben.

Das SEM stellt folgende Reisedokumente aus:

  • Reiseausweis für Flüchtlinge
  • Pässe für eine ausländische Person (Personen nach dem Abkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen), schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C sowie Personen mit F- oder N-Ausweis mit Reisebegründung
  • Identitätsausweise für asylsuchende Personen, welche die Schweiz definitiv verlassen, oder für Personen, deren Asylverfahren abgeschlossen ist und deren Wegweisungsverfügung rechtskräftig ist
  • Rückreisevisa für vorläufig aufgenommene Personen, welche im Besitz eines gültigen Reisedokuments ihres Heimat- oder Herkunftsstaates sind (mit Reisebegründung)

Weiterführende Informationen finden Sie in der nachfolgenden Weisung zu den Schweizerischen Reisedokumenten für ausländische Personen. 

Zu beachten gilt

  • Jede Person erhält ihr eigenes Reisedokument (unabhängig von ihrem Alter). Somit müssen von jeder Person biometrische Daten erfasst werden. 
  • Es gibt keine Kindereinträge.
  • Die Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen um Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten beträgt Fr. 30.-.

Biometrische Daten 

Schweizerische Reisedokumente für ausländische Personen enthalten einen elektronischen Chip, auf dem ein Foto, zwei Fingerabdrücke, die Unterschrift und die Personalien gespeichert sind. 

Die biometrischen Reisedokumente müssen beim Migrationsamt persönlich (Schaltervorsprache) beantragt werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft anschliessend den Antrag. Wenn dieser Gutgeheissen wird, erhebt das Migrationsamt die biometrischen Daten. Der Ausweis wird anschliessend vom SEM per Post zugestellt.

Kontakt

Migrationsamt

Adresse

Berninastrasse 45
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8090 Zürich
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Öffnungszeiten Weihnachten/Neujahr

Das Migrationsamt des Kantons Zürich bleibt von Dienstag, 24. Dezember 2024 bis und mit Freitag, 3. Januar 2025 geschlossen. 

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