Unselbständige melden
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Anleitung
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Wer meldet die Erwerbstätigkeit an/ab?
Die Meldung hat vor Aufnahme/Beendigung der Erwerbstätigkeit zu erfolgen und ist durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder die beauftragte Drittperson (Integrationsprogramme) vorzunehmen. Das Meldeverfahren ist kostenlos.
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Welche Angaben sind notwendig?
Es sind Informationen zur erwerbstätigen Person, zum Arbeitgeber/zur Arbeitgeberin sowie zur ausgeübten Tätigkeit anzugeben. Die Angaben müssen korrekt und vollständig sein. Bei Verstoss gegen die Meldepflicht kann eine Busse ausgesprochen werden.
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Formular ausfüllen
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Vielen Dank
Die Erwerbstätigkeit kann gemäss Art. 65 VZAE aufgenommen werden, sobald diese gemeldet worden ist. Diese Bestätigung gilt als Beleg dafür, dass die Meldung erfolgt ist. Sie stellt hingegen keine Genehmigung allfälliger Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften dar. Meldeverstösse können sanktioniert werden.
Ist Ihre Meldung unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt, werden Sie in den nächsten Wochen vom Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich (AWI) per E-Mail kontaktiert. Eine allfällige Rückfrage seitens des AWI hat jedoch keinen Einfluss auf die Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Bitte beachten Sie, dass auch die Beendigung der Erwerbstätigkeit, ein Stellenwechsel sowie ein Stellenantritt bei weiteren Arbeitgebern meldepflichtig sind.
Bei Fragen steht Ihnen unsere Hotline von Montag bis Freitag von 9.00 bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr unter der Telefonnummer 043 259 91 11 zur Verfügung oder Sie kontaktieren uns unter der E-Mail-Adresse meldeverfahrenvaflue@vd.zh.ch.
Kontakt
Amt für Wirtschaft - Personenfreizügigkeit Meldeverfahren
Montag bis Freitag
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14 bis 16 Uhr