Freiheitsstrafen & alternativer Vollzug

Mit einer Verurteilung sprechen Gerichte bedingte oder unbedingte Strafen aus. Diese reichen von Bussen und Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Auf Gesuch hin können Verurteilte unter bestimmten Umständen ihre Strafe auch in alternativen Vollzugsformen verbüssen.

Bussen und Geldstrafen

Sowohl die Geldstrafe als auch die Busse verpflichten eine verurteilte Person dazu, einen bestimmten Geldbetrag an den Staat zu bezahlen.

Busse

Die Busse ist eine Strafe in Form eines fixen Geldbetrags. Bei der Busse ist der bedingte Strafvollzug nicht möglich. Sie muss in jedem Fall bezahlt werden. Für den Fall, dass eine Person die Busse nicht bezahlt, legen die Gerichte bereits im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten fest.

Geldstrafe 

Die Geldstrafe setzt sich aus einer bestimmten Anzahl Tagessätze zu einem bestimmten Geldbetrag zusammen. Die Anzahl der Tagessätze ist abhängig von der Straftat, für die ein Gericht eine Person verurteilt. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes legt es aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der straffälligen Person zum Zeitpunkt des Urteils fest (Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten, Existenzminimum). Gerichte können Geldstrafen bedingt oder unbedingt aussprechen werden. Zusammen mit einer bedingten Geldstrafe wird in aller Regel eine (unbedingte) Busse ausgesprochen (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB).

Verurteilte Personen können Geldstrafen und Bussen unter bestimmten Voraussetzungen in gemeinnütziger Arbeit verbüssen (siehe unten).

Wenn die verurteilte Person die Geldstrafe innerhalb der durch die Behörde festgelegten Frist (ein bis sechs Monate) nicht bezahlt und wenn die Behörden die Zahlung auf dem Betreibungsweg nicht erzwingen können, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe. In diesem Fall entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 StGB).

Wenn Sie eine Busse oder Geldstrafe begleichen möchten, können Sie unten auf «Starten» klicken. Es öffnet sich ein QR-Generator, bei welchem das korrekte Postkonto der Ersatzfreiheitsstrafen des Kantons Zürich bereits hinterlegt ist. Mit dem generierten QR-Einzahlungsschein kann der offene Betrag bezahlt werden.

Freiheitsstrafen

Eine Freiheitsstrafe ist eine hoheitlich angeordnete Strafe, die die persönliche Bewegungsfreiheit der einzelnen Person einschränkt.

Bei den unbedingten Freiheitsstrafen erfolgt der Vollzug in der Regel in Form des Progressionsvollzugs: Die Vollzugsbehörden können den inhaftierten Personen Vollzugsöffnungen gewähren, um sie schrittweise auf die Wiedereingliederung vorzubereiten. Vom Antritt der Strafe oder Massnahme bis Vollzugsende durchläuft die inhaftierte Person somit verschiedene Vollzugsstufen. Diese sind hier beschrieben.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Eine bedingte Strafe wird ausgefällt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die verurteilte Person von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei wird der Vollzug der gesamten Strafe aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit. Bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe wird ein Teil der Strafe bedingt (aufgeschobener Teil), der andere Teil unbedingt (vollziehbar) ausgesprochen. Der unbedingte Teil wird vollzogen, der bedingt ausgesprochene Teil ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben. 

Kann sich die verurteilte Person während der Dauer der Probezeit bewähren, wird auf den Vollzug des bedingten Teils der Strafe endgültig verzichtet. Missachtet die verurteilte Person jedoch Weisungen oder Anordnungen der Bewährungshilfe oder begeht während der laufenden Probezeit erneut eine Straftat, kann das Gericht den bedingten der Teil Strafe nachträglich zum Vollzug anordnen oder die Probezeit verlängern. 


Rahmenbedingungen & Durchführung

Unbedingte Freiheitsstrafen werden im Kanton Zürich in den folgenden Betrieben vollzogen:

Zusätzliche Plätze stellen die Kantone des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zur Verfügung.

Personen, die ein Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt hat, müssen die gesamte Strafdauer verbüssen. Dies im Gegensatz zur bedingten sowie teilbedingten Freiheitsstrafe. Die Verurteilten verbüssen ihre Strafe, je nach Dauer, im Normalvollzug oder einer alternativen Vollzugsform (siehe unten). Der Normalvollzug erfolgt in offener oder geschlossener Form.

Geschlossener Vollzug

Die Strafverbüssung erfolgt im geschlossenen Vollzug, wenn die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person flieht oder erneut straffällig wird. Geschlossene Vollzugseinrichtungen sind von Umschliessungsmauern umgeben. Im Kanton Zürich stehen geschlossene Vollzugsplätze in den Betrieben der Vollzugseinrichtungen Zürich und der JVA Pöschwies zur Verfügung.

Offener Vollzug

Im offenen Vollzug werden Freiheitsstrafen vollzogen, wenn angenommen werden kann, dass die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten ausreichen, um eine Flucht oder eine neue Straftat zu vermeiden. Im Kanton Zürich bietet das Vollzugszentrum Bachtel offenen Vollzug an. 

Wohn- und Arbeitsexternat

Das Arbeitsexternat (AEX) sowie das Wohnexternat (WAEX) sind Vorstufen zur Entlassung und dienen der schrittweisen Wiedereingliederung der verurteilten Person. Im Arbeitsexternat arbeitet die verurteilte Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung und verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung. Bewährt sie sich im Arbeitsexternat, kann sie bei langen Strafen auch ausserhalb der Vollzugseinrichtung wohnen und dabei nötigenfalls elektronisch überwacht werden (EM-Backdoor). Sie ist weiterhin an die Anordnungen der Vollzugsbehörde gebunden. Beim Verstoss gegen die Regeln des Wohn- und Arbeitsexternats kann die verurteilte Person unverzüglich in den Straf- oder Massnahmenvollzug zurückversetzt werden.

Electronic Monitoring (Backdoor)

Electronic Monitoring kommt auch zum Einsatz, wenn eine verurteilte Person als letzte Phase in der Verbüssung einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten in einen überwachten Hausarrest übertritt. Die Vollzugsbehörde kann anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohn­externates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten die Elektronische Überwachung anordnen.

Bedingte Entlassung

Hat eine Person zwei Drittel ihrer Strafe verbüsst, kann sie bedingt entlassen werden, wenn es ihr Verhalten im Vollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Straftaten begehen. Auch bei stationären Massnahmen ist eine bedingte Entlassung mit ähnlichen Voraussetzungen möglich.
Die bedingte Entlassung ist mit einer Probezeit verbunden. Je nach Bedarf wird für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet. Zusätzlich können bestimmte Weisungen (z.B. Alkoholabstinenz) erteilt werden.

Kann eine verurteilte Person eine Busse oder Geldstrafe nicht bezahlen und können die Behörden den Betrag auf dem betreibungsrechtlichen Weg nicht einfordern, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe. Bei Geldstrafen wird die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe im Rahmen der Umwandlung durch die Anzahl der Tagessätze bestimmt. Bei Bussen legt die ausfällende Behörde die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe gleichzeitig mit der Busse fest. 

Rahmenbedingungen & Durchführung

Ersatzfreiheitsstrafen werden im Kanton Zürich im Vollzugszentrum Bachtel (bei Männern) oder im Gefängnis Dielsdorf (bei Frauen) sowie im Gefängnis Zürich West vollzogen.

Alternative Vollzugsformen

Statt eine unbedingte Strafe in einer Vollzugsinstitution zu verbüssen, können verurteilte Personen auch darum ersuchen, die Strafe in einer der drei besonderen Vollzugsformenzu verbringen:

  • Gemeinnützige Arbeit (bis 6 Monate Freiheitsstrafe),
  • Electronic Monitoring (von 20 Tage bis zu 12 Monate Freiheitsstrafe) und
  • Halbgefangenschaft (bis 12 Monate Freiheitsstrafe).

Damit sie ihre Strafe in einer besonderen Vollzugsform verbüssen kann, muss die verurteilte Person ein Gesuch stellen und die Vollzugsbedingungen einhalten. Folgende Bedingungen müssen dafür gegeben sein:

  • Die verurteile Person muss über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und das Gericht darf keine Landesverweisung ausgesprochen haben.
  • Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass die Person flieht oder erneut straffällig wird.

Gemeinnützige Arbeit

Straffällig gewordene Personen können eine Busse, Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten durch gemeinnützige Arbeit verbüssen. Sie arbeiten ihre Strafe in ihrer Freizeit in sozialen Einrichtungen ab, etwa in einem Spital, einem Altersheim oder einer Natur- und Umweltschutzorganisation.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Vorteile:

  • Die verurteilte Person muss ein Gesuch stellen.
  • Sie verfügt über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und das Gericht hat keine Landesverweisung ausgefällt.
  • Sie hält die Rahmenbedingungen ein, die von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten festgelegt wurden.
  • Sie legt dem Einsatzbetrieb die Straftatbestände offen, welche zur Verurteilung führten.
  • Es darf keine Gefahr vorliegen, dass die Person flüchtet oder eine weitere Straftat begeht.

  • Unbedingte Freiheitsstrafen bis höchstens sechs Monate: Die Vollzugsbehörde weist die Person schriftlich darauf hin, dass sie die Strafe in gemeinnütziger Arbeit verbüssen kann.
  • Geldstrafen und Bussen: Personen, die ein Gericht zu einer Geldstrafe oder Busse verurteilt hat, können mit untenstehendem Online-Formular ein Gesuch stellen, um die Strafe in gemeinnütziger Arbeit zu verbüssen.  
  • Wenn ein Stadtrichteramt oder Statthalteramt jemanden zu einer Busse verurteilt hat: Die Person kann das Gesuch persönlich bei der Bussenanlaufstelle der Stiftung zsge (Werkraum4, Kanonengasse 20, 8004 Zürich) stellen. Hier finden Sie alle Informationen zum Vorgehen:

Verurteilte Personen müssen die gemeinnützige Arbeit innerhalb zweier Jahre leisten, bei Bussen innerhalb eines Jahres. Pro Woche haben sie in der Regel mindestens acht Stunden Arbeit zu erbringen. Vier Stunden gemeinnützige Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen.

Für gemeinnützige Arbeit erhalten die verurteilten Personen keinen Lohn. Allfällige Fahrkosten und Spesen müssen sie selber bezahlen.

Leistet die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit nicht, so wird sie gemahnt. Wenn sie weiterhin davon absieht, ihren Dienst zu leisten, vollziehen die Behörden die Freiheitsstrafe in der Halbgefangenschaft oder im Normalvollzug, beziehungsweise vollstrecken die Geldstrafe oder Busse.

Electronic Monitoring (Frontdoor)

Im Electronic Monitoring (EM) Frontdoor setzt die verurteilte Person die bisherige Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung während der Strafverbüssung fort. Sie verbringt die Ruhe- und Freizeit jedoch im elektronisch überwachten Hausarrest. Überwacht wird das Electronic Monitoring mittels eines Senders, der am Fussgelenk der verurteilten Person angebracht ist.

Nebst Electronic Monitoring Frontdoor gibt es weitere Anwendungsformen des Electronic Monitoring. Weiterführende Informationen finden Sie unter dem nachstehenden Link:

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Vorteile:

  • Die verurteilte Person muss ein Gesuch stellen.
  • Sie verfügt über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und das Gericht hat keine Landesverweisung ausgesprochen.
  • Die verurteilte Person hat eine Arbeitsstelle oder befindet sich in einer Ausbildung (mindestens 20 Stunden pro Woche). Haus-, Erziehungsarbeit oder Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt.
  • Sie muss die Vollzugsbedingungen einhalten.
  • Sie verfügt über eine geeignete, dauerhafte Unterkunft.
  • Die Unterkunft lässt die elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts mittels Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang zu.
  • Die verurteilte Person muss dem Vollzugs- und Wochenplan zustimmen. Sie muss den Bewährungs- und Vollzugsdiensten während der Dauer der Strafverbüssung jederzeit Zutritt zur Unterkunft gewähren.
  • Alle in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen müssen der Strafverbüssung in Electronic Monitoring zustimmen. Wohnt die verurteilte Person in einem Wohnheim oder einer ähnlichen Institution, muss die Institutionsleitung zustimmen.
  • Die verurteilte Person muss eine Privathaftpflichtversicherung haben.
  • Es dürfen keine beruflichen, familiären oder anderen wichtigen Gründe vorliegen, die gegen die Strafverbüssung in Electronic Monitoring sprechen.
  • Es darf keine Fluchtgefahr oder die Gefahr einer weiteren Straftat bestehen.

Personen, die ein Gericht zu Ersatzfreiheitsstrafen und Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis 12 Monaten verurteilt hat, können diese auf Gesuch hin in Form des Electronic Monitorings verbüssen. Mehrere Strafen werden zusammengerechnet.

Das untenstehende Online-Gesuchsformular enthält alle wichtigen Informationen dazu, wie Sie ein Gesuch stellen können.

Die Strafvollzugsbehörden können die Bewilligung, dass eine verurteilte Person ihre Strafe in Electronic Monitoring verbüssen kann, an Auflagen und Bedingungen knüpfen. So zum Beispiel an die Teilnahme an einem Lernprogramm.

Verurteilte Personen müssen für das Electronic Monitoring 630 Schweizer Franken im Monat bezahlen. Auf begründetes Gesuch können die Bewährungs- und Vollzugsdienste diesen Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

Halbgefangenschaft

In der Halbgefangenschaft verbringt die verurteilte Person die Ruhe- und Freizeit in einer Institution des Freiheitsentzugs. Tagsüber geht sie einer geregelten Arbeit, einer Beschäftigung oder einer Ausbildung ausserhalb der Institution des Freiheitsentzugs nach. Mit dieser Vollzugsform ermöglichen die Strafvollzugsbehörden den Verurteilten, in ihrem beruflichen und sozialen Umfeld zu verbleiben.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Vorteile:

  • Die verurteilte Person muss ein Gesuch stellen.
  • Sie verfügt über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und das Gericht hat keine Landesverweisung ausgefällt.
  • Die Person muss einer geregelten Arbeit, einer Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen.
  • Es darf keine Fluchtgefahr oder die Gefahr einer weiteren Straftat bestehen.

Personen, die ein Gericht zu Ersatzfreiheitsstrafen und Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten verurteilt hat, können diese auf Gesuch hin in Form der Halbgefangenschaft verbüssen. Es ist auch die Verbüssung von Reststrafen bis zu 6 Monaten möglich (nach Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft). Mehrere Strafen werden zusammengerechnet.

Das untenstehende Online-Gesuchsformular enthält alle wichtigen Informationen dazu, wie Sie ein Gesuch stellen können.

Die Strafvollzugsbehörden können die Bewilligung, dass eine verurteilte Person ihre Strafe in Form der Halbgefangenschaft verbüssen kann, an Auflagen und Bedingungen knüpfen. So zum Beispiel an die Teilnahme an einem Lernprogramm.

Personen, die ihre Strafe in Form der Halbgefangenschaft verbüssen, sind verpflichtet, einen Teil der Vollzugskosten selber zu tragen. Monatlich ist mit Kosten von etwa 840 Schweizer Franken zu rechnen. Auf begründetes Gesuch können die Bewährungs- und Vollzugsdienste diesen Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

Die Halbgefangenschaft wird in der Halbgefangenschaft Winterthur durchgeführt.

Kontakt

Justizvollzug und Wiedereingliederung

Adresse

Hohlstrasse 552
Postfach
8090 Zürich
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