Gesuch um Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit stellen
Anleitung
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Bevor Sie starten
Für die Strafverbüssung in einer besonderen Vollzugsform muss die verurteilte Person ein Gesuch stellen und die Vollzugsbedingungen einhalten. Damit eine alternative Vollzugsform bewilligt wird, muss die verurteile Person über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und das Gericht darf keine Landesverweisung ausgesprochen haben. Es darf ausserdem nicht die Gefahr bestehen, dass die Person flieht oder erneut straffällig wird.
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Wo Sie Ihr Gesuch einreichen können
Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bussen von Staatsanwaltschaften und Gerichten des Kantons Zürich
Sie können Ihr Gesuch mit diesem Online-Formular stellen.
Bussen von Stadtrichterämtern oder Statthalterämtern (Kanton Zürich)
Sie können Ihr Gesuch persönlich bei der Bussenanlaufstelle der Stiftung zsge (Werkraum4, Kanonengasse 20, 8004 Zürich) stellen. Hier finden Sie alle Informationen zum Vorgehen:
Möchten Sie die gemeinnützige Arbeit für die Busse (Stadtrichteramt/Statthalteramt) in einem anderen Kanton leisten? Dann kontaktieren Sie uns telefonisch.
Telefon
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Voraussetzungen
Voraussetzungen für gemeinnützige Arbeit
Vorteile:
- Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten, eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten oder eine Geldstrafe/Busse kann in gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 Strafgesetzbuch, StGB).
- Die verurteilte Person muss ein Gesuch stellen.
Vorteile:
- Sie verfügt über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und das Gericht hat keine Landesverweisung ausgefällt.
Vorteile:
- Sie hält die Rahmenbedingungen ein, die von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten festgelegt wurden.
Vorteile:
- Sie legt dem Einsatzbetrieb die Straftatbestände offen, welche zur Verurteilung führten.
Vorteile:
- Es darf keine Fluchtgefahr oder die Gefahr der Begehung einer weiteren Straftat bestehen.
Vorteile:
- Gültige Zustelladresse in der Schweiz.
Vorteile:
- Die gemeinnützige Arbeit ist ausgeschlossen für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 79a Abs. 2 Strafgesetzbuch). Wenn der Termin für Ihren Eintritt ins Gefängnis bereits festgelegt wurde (Anordnung Vollzug Ersatzfreiheitsstrafe anstelle Busse/Geldstrafe), kann keine gemeinnützige Arbeit mehr bewilligt werden.
- Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten, eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten oder eine Geldstrafe/Busse kann in gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 Strafgesetzbuch, StGB).
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Dokumente vorbereiten
Vorteile:
- Amtlicher Ausweis (Identitätskarte/Pass/Ausländerausweis)
Vorteile:
- Freiheitsstrafen von Staatsanwaltschaften/Gerichten des Kantons Zürich: Referenz (ref) der Bewährungs- und Vollzugsdienste gemäss Korrespondenz
Vorteile:
- Geldstrafen/Bussen von Staatsanwaltschaften/Gerichten des Kantons Zürich: Referenz (ref) der Bewährungs- und Vollzugsdienste gemäss Korrespondenz (oder Geschäfts-Nr. der Zentralen Inkassostelle der Gerichte, ZIST)
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Beantragen
Kontakt
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