Medizin

Übertragbare Krankheiten & Impfungen

Meldewesen

Gemäss dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Epidemiengesetz; EpG) vom 28. September 2012 sowie dem zugehörigen Verordnungsrecht sind die Laboratorien und die Ärzteschaft bei bestimmten, epidemiologisch wichtigen Infektionskrankheiten zur Meldung verpflichtet. Auch Häufungen von an sich nicht meldepflichtigen Infektionskrankheiten sowie aussergewöhnliche Beobachtungen sollen der Kantonsärztin, dem Kantonsarzt gemeldet werden.

Die Meldungen erfolgen immer an den kantonsärztlichen Dienst des Wohnortes der betroffenen Person. Die Laboratorien melden zusätzlich direkt an das Bundesamt für Gesundheit (BAG).

HIV, Hepatitis B&C & andere sexuell übertragene Infektionen

HIV, Hepatitis B und C und andere sexuell übertragbare Krankheiten (STI) sind ein wichtiges Thema der öffentlichen Gesundheit. Während die gemeldeten Diagnosen von HIV- und Hepatitis C-Virus (HCV)-Infektionen für die letzten Jahren eine abnehmende und für HBV-Infektionen eine stagnierende Tendenz zeigen, stiegen die Diagnosen sexuell übertragener Infektionen wie Gonorrhoe und Chlamydien im gleichen Zeitraum an. Die Diagnosen von Syphilisinfektionen scheinen sich in den letzten Jahren zu stabilisieren, obwohl die Anzahl an Tests steigt.

Die Präventionsarbeit im Kanton Zürich orientiert sich am Nationalen Programm: Stopp HIV, Hepatitis B-, Hepatitis C-Virus und sexuell übertragene Infektionen (NAPS), welches auf das Nationale Programm HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) folgte und im Dezember 2023 veröffentlicht wurde. Die Schweiz verfolgt damit ein ambitioniertes Ziel: Bis 2030 soll es keine weiteren Übertragungen von HIV und dem Hepatitis B- und C-Virus mehr geben. Bei den anderen sexuell übertragbaren Infektionen (STIs) soll die Verbreitung reduziert werden.

Die Ärzteschaft kann einen wichtigen Beitrag leisten und insbesondere Personen, bei welchen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko anzunehmen ist, über HIV & STI und die möglichen Präventionsmassnahmen sowie Test- und Behandlungsmöglichkeiten informieren.

Für viele sexuell übertragbare Krankheiten besteht eine ärztliche Meldepflicht an die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt des Wohnkantons der Patientin oder des Patienten.

RSV

Jedes Jahr zwischen Oktober und März kommt es zu einer RSV-Bronchiolitis-Epidemie, von der vor allem Kinder unter einem Jahr betroffen sind, insbesondere Säuglinge, die jünger als drei Monate sind. Bei ihnen ist das Risiko von Komplikationen höher, was einen Spitalaufenthalt erforderlich machen kann. Bei gesunden Erwachsenen treten keine schweren Formen auf.

Seit Oktober 2024 ist in der Schweiz Beyfortus® (Nirsevimab) verfügbar, eine passive Immunisierung, welche einmalig mittels intramuskulärer Injektion verabreicht wird. Die Antikörper bieten fast unmittelbar nach ihrer Verabreichung einen Schutz vor RSV, welcher mindestens fünf Monate lang anhält. Sie reduzieren das Risiko, dass Säuglinge mit RSV ins Spital und auf eine Intensivstation eingeliefert werden.

Beyfortus® ist für alle ab dem 1. April 2024 geborenen Säuglingen empfohlen. Zusätzlich wird es bestimmten Kindern mit Vorerkrankungen bis zum Alter von zwei Jahren auf besondere Anweisung der Kinderärztin bzw. des Kinderarztes empfohlen. Nicht empfohlen ist es für gesunde Kinder, die vor dem 1. April 2024 geboren wurden, für Säuglinge und Kleinkinder mit einer akuten Erkrankung (sie sollen in der Regel warten, bis sie sich davon erholt haben), für Säuglinge und Kleinkinder mit einer Vorgeschichte schwerer allergischer Reaktionen auf Beyfortus® oder einen seiner Bestandteile sowie für Kinder, die in der aktuellen Wintersaison bereits eine RSV-Infektion hatten. Beyfortus® wird durch die OKP vergütet.

Beyfortus® wird während der Wintersaison verabreicht:

Vorteile:

  • Oktober und November bei Säuglingen, die zwischen April und September 2024 geboren wurden. In diesem Fall wird das Medikament durch die niedergelassene Ärztin bzw. den niedergelassenen Arzt verabreicht.

Vorteile:

  • Ab Geburt bei Säuglingen, die zwischen Oktober 2024 und März 2025 geboren werden, idealerweise so kurz wie möglich nach der Geburt.

RSV-Impfung für Erwachsene:

Zudem wurden im November 2024 Impfempfehlungen für Erwachsene im BAG-Bulletin (Link untenstehend) in einer Kurzfassung publiziert. In der Schweiz wurden bislang (Stand: Anfang November 2024) die zwei proteinbasierten Impfstoffe gegen RSV Arexvy® und Abrysvo® durch Swissmedic ab dem Alter von 60 Jahren zugelassen. Abrysvo® ist zusätzlich zugelassen für Schwangere zum Schutz ihrer neugeborenen Kinder. Diese beiden Impfstoffe werden aktuell noch nicht durch die OKP vergütet. Ein ausführliches Empfehlungsdokument ist für 2025 vorgesehen.

Scabies 

Scabies ist eine weit verbreitete, ansteckende Hauterkrankung, die durch die Krätzmilbe hervorgerufen wird. Seit Ende 2023 zeigt sich im Kanton Zürich, so wie auch in der restlichen Schweiz, eine deutliche Häufung der Fälle. Stark betroffen sind Gemeinschaftseinrichtungen. Bei einer Häufung von Fällen sollen betroffene Institutionen diese dem kantonsärztlichen Dienst via BAG-Meldeformular «Häufung von Befunden» melden. Details zu Scabies allgemein, Therapie, Bezug der Medikamente sowie weitere Massnahmen können dem nachfolgenden Merkblatt entnommen werden.

Behandlung

Scabies kann lokal (mit Permethrin 5 % Crème) und systemisch (mit Ivermectin Kapseln oder Suspensionen) behandelt werden. Scabi-med® 5 % (Permethrin) Crème ist in der Schweiz als einziges Permethrin-Präparat zugelassen und wird von der OKP übernommen. Es kann über die gängigen Versorgungswege bezogen werden. Ivermectin Kapseln oder Suspensionen können als Magistralrezeptur in Apotheken hergestellt und über die OKP abgerechnet werden. «Magistralrezeptur» muss auf dem ärztlichen Rezept vermerkt werden. Auf der folgenden Liste findet man die Kontaktdaten jener Apotheken, welche Ivermectin selber herstellen («vorrätig») oder in anderen Apotheken beziehen («Herstellung/Beschaffung bei Bedarf»). Ivermectin Suspension wird ad hoc hergestellt, da die Haltbarkeit sehr beschränkt ist. Alternativ können Ärztinnen und Ärzte natürlich bei ihrer Apotheke nachfragen, ob Ivermectin Kapseln/Suspensionen bestellt werden können, da sich die Situation laufend ändern kann.

Betroffene Personen sowie alle engen Kontaktpersonen sollten gleichzeitig und in der Regel zweimal behandelt werden. Zudem sollten folgende Hygienemassnahmen durchgeführt werden:

Vorteile:

  • Alle Kleider, Handtücher, Bettwäsche und andere Textilien (inkl. Stofftiere), die in den 4 Tagen vor Behandlung mit der Haut in Berührung gekommen sind, müssen bei mind. 60°C gewaschen werden.
  • Wenn dies nicht möglich ist, werden Textilien entweder chemisch gereinigt oder für 3–4 Tage trocken in einem Plastiksack gelagert.
  • Polstermöbel, textile Fussbodenbeläge, Autositze etc. sollen abgesaugt werden.

2 bis 4 Wochen nach Abschluss der Therapie ist eine Abheilungskontrolle beim Kinderarzt oder der Hausärztin empfohlen. Bei schweren, unklaren oder therapierefraktären Fällen können Ärztinnen und Ärzte ihre Patienten in die seit Juni 2024 bestehenden Scabies-Sprechstunden im Kinderspital Zürich (nur Kinder) und im Kantonsspital Winterthur (Kinder und Erwachsene) zuweisen. Für die Ärzteschaft sowie für Institutionen steht bei Fragen zudem eine eigens eingerichtete Hotline zur Verfügung. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich bei Fragen an das Ärztefon zu wenden: 0800 33 66 55.

Besuch von Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen

Scabies-Patienten werden mind. bis 24 Stunden nach Behandlungsbeginn oder bis zum Ausschluss der Diagnose von der Kita, dem Kindergarten, der Schule und anderen Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen. Bei einer Häufung oder bei Betreuungspersonal in Institutionen mit direktem Hautkontakt zu Patienten/Bewohnenden/Kindern, bei welchem die Infektionsquelle nicht eindeutig ausserhalb der Institution liegt, erfolgt der Ausschluss mind. bis 24 Stunden nach der zweiten Behandlung oder bis zu einer ärztlichen Kontrolle (v.a. bei stark betroffenen Kindern) zur Bestätigung des Therapieerfolgs. Dies hat gemäss Behandlungsschema einen Ausschluss von 8-11 Tagen zur Folge. Bei einem Einzelfall einer Betreuungsperson ohne direkten Hautkontakt kann diese bereits nach der ersten Behandlung wieder eingesetzt werden.

Impfen

Entnehmen Sie nachfolgend Informationen des BAG zum Thema Impfen. Ebenso folgen Sie bitte den Links zu den Webseiten über die Coronavirus-Impfung und dem kantonalen HPV-Impfprogramm.

Ärztliche Privatapotheke

Privatapotheken sind dem Publikum nicht zugänglich. Sie dienen den Inhaberinnen und Inhabern zur Versorgung eigener Patientinnen und Patienten mit Heilmitteln.

Ärztliche Todesbescheinigungen

Kantonale Formulare

Mit den Formularen bestätigt die unterzeichnende Ärztin oder der unterzeichnende Arzt nach sorgfältiger und persönlich vorgenommener Untersuchung, dass der Tod eingetreten ist (vgl. § 4 ff. der kantonalen Bestattungsverordnung, BesV).

Ärztliche Todesbescheinigung

Dieses Grundformular kann von allen zuständigen Ärzten für die Todesbescheinigungen verwendet werden.

Ärztliche Todesbescheinigung und Todesanmeldung

Dieses Formular kann von Ärztinnen und Ärzten in Institutionen des Gesundheitswesens verwendet werden. Institutionen sind nebst der Bescheinigung des Todes durch das ärztliche Personal dazu verpflichtet, Todesfälle an das Zivilstandsamt zu melden. Mit diesem Formular kann die Todesbescheinigung und die Todesanmeldung in einem Schritt übermittelt werden. Das Formular wird von einer Ärztin oder einem Arzt sowie der für die Todesmeldung zuständigen Person der Institution unterschrieben und innerhalb von zwei Tagen dem zuständigen Zivilstandsamt zugestellt (vgl. Art. 35 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung, ZStV). Es besteht für Institutionen weiterhin die Möglichkeit, das Grundformular für die Todesbescheinigung zu verwenden und den Todesfall separat dem Zivilstandsamt zu melden.

Beide Formulare dienen dem Zivilstandsamt des Todesortes für die Beurkundung.

Formular der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM)

Alternativ zu den kantonalen Formularen ist auch die Verwendung des Formulars «Ärztliche Todesbescheinigung» der SGRM zulässig.

Betäubungsmittel

Für die Durchführung von Suchtbehandlungen ist immer eine kantonale Bewilligung notwendig. Je nachdem, welches Medikament zur Suchtbehandlung verschrieben wird, ist eine generelle Bewilligung für die Ärztin / den Arzt oder eine Einzelfallbewilligung für die Patientin / den Patienten zu beantragen. Die beiden Bewilligungsformen werden nachfolgend kurz ausgeführt. Bitte beachten Sie ausserdem die Kantonalen Richtlinien zur betäubungsmittelgestützten Behandlung bei Opioidabhängigkeit. Diese Richtlinien sind verbindlich.

Opioidagonistentherapie – generelle Zusatzbewilligung für Ärztinnen und Ärzte

Ärztinnen und Ärzte, die Opioid-Agonisten-Therapien (OAT) mit Methadon, Levomethadon, Subutex® oder Morphin durchführen möchten, benötigen neben der kantonalen Berufsausübungsbewilligung eine Zusatzbewilligung (sogenannte Methadonbewilligung) der Gesundheitsdirektion. Die Bewilligung ist mittels Formular «Gesuch für Behandlungen mit Methadon, Subutex oder Morphin» schriftlich zu beantragen.

Voraussetzungen für diese Zusatzbewilligung sind:

Vorteile:

  • Gültige, nicht eingeschränkte Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich
  • Besuch der Veranstaltung «Behandlung der Opioidabhängigkeit: Einführung in die Opioid-Agonisten-Therapie»

Einführung in die Opioid-Agonisten-Therapie

Die Veranstaltung wird einmal jährlich, in der Regel an einem Donnerstagnachmittag im Juni durchgeführt. Die Kursausschreibung erfolgt jeweils im Frühling durch die Psychiatrische Universitätsklinik, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen.

Die einzelnen Patientinnen und Patienten, welche eine OAT erhalten, sind dem Kantonsärztlichen Dienst innert 72 Stunden zu melden (Aufnahme und Beendigung der Behandlung, mittels Formulargarnitur mit Durchschlag, zu bestellen unter kantonsaerztlicher.dienst@gd.zh.ch).

Suchtbehandlung mit psychotropen Stoffen wie Benzodiazepinen – Einzelfallbewilligungen

Für Suchtbehandlungen mit anderen, dem Betäubungsmittelgesetz unterstellten Substanzen, wie zum Beispiel mit Benzodiazepinen, Zolpidem oder Psychostimulanzien, muss von Gesetzes wegen ebenfalls in jedem Einzelfall eine Bewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes eingeholt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Patientin / ein Patient auch eine OAT hat oder nicht. Der Antrag ist mittels Formular «Gesuch um Abgabe von Betäubungsmitteln» zusammen mit einer schriftlichen Begründung und einer Zusammenfassung des Behandlungsverlaufes einzureichen. Die Bewilligungen werden maximal für ein Jahr erteilt und müssen dann selbständig und rechtzeitig verlängert werden.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Gemäss Artikel 3c des eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzes können Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen Fälle von – vorliegenden oder drohenden – suchtbedingten Störungen den zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen melden. Im folgenden Dokument sind die entsprechenden Stellen für den Kanton Zürich aufgelistet.

Am 9. Oktober 2018 ist MonAM, das Monitoring-System für Sucht und nicht-übertragbare Krankheiten (NCD), gestartet. Es besteht aus 135 Sucht- und NCD-relevanten Indikatoren und erlaubt es, Suchtverhalten und NCDs in der Bevölkerung zu beobachten und passende Massnahmen zu entwickeln.

Aktuell befindet sich MonAM noch in einer Testphase. Fachleute sowie Expertinnen und Experten sind dazu aufgerufen, die Datenbank auszuprobieren. Je intensiver MonAM getestet wird, desto besser kann das Tool im Anschluss weiterentwickelt werden.

Hospitalisation ausserhalb des Kantons

Bei einer stationären Behandlung in einem Spital ausserhalb der kantonalen Spitalliste, ist zur Gewährleistung der vollen Kostenübernahme unter Umständen eine Kostengutsprache des Kantons Zürich notwendig. Weitere Informationen sowie die Formulare zur Einreichung eines Kostengutsprachegesuchs finden Sie unter dem folgenden Link:

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Unter anderem wurden die bisherigen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch über die Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) ersetzt durch die neuen Bestimmungen über die Fürsorgerische Unterbringung (FU).

KESR Workshop vom 9.12.2024

Die Arbeit im psychiatrischen Alltag stellt uns immer wieder vor neue Herausforderungen, die nicht einfach zu lösen sind. Mit dieser Einführungsveranstaltung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) wollen wir eine Basis schaffen, um im gemeinsamen, interdisziplinären Austausch Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit rechtlichen Aspekten bei Fürsorgerischer Unterbringung, Rückbehalt, Zwangsmassnahmen und Beistandschaft häufig stellen.

Ziel der Schulung ist es, die rechtlichen Grundlagen unseres Handelns bei KESR-relevanten Themen zu verstehen, mehr Sicherheit in der praktischen Umsetzung (mit Hilfe der Weisung) zu erlangen und anhand von Fallbeispielen, gerne auch aus eigener Erfahrung, in Diskussion zu treten. Der Schwerpunkt liegt auf Fragestellungen bei erwachsenen und älteren Menschen.

Vorteile:

  • Wann: Montag, 9. Dezember 2024, 15.00 bis 17.00 Uhr
  • Referierender: Med. pract. Jona Carlet
  • Veranstaltungsort: Psychiatrische Universitätsklinik, Lenggstrasse 31, Zürich, Raum Z0 03
  • Teilnahmegebühr: kostenlos

Bitte melden Sie sich unter dieser Adresse an: kompetenzzentrum.kesr@pukzh.ch.

Migration & Gesundheit

Bund

In der Schweiz regelt das Staatssekretariat für Migration (SEM) alle ausländer- und asylrechtlichen Belange. Zusammen mit dem BAG ist es auch zuständig für die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden. BAG und SEM haben mit den involvierten kantonalen Behörden Empfehlungen für das Gesundheitspersonal von Asylzentren und Kollektivunterkünften erarbeitet. Dies als Teil der Umsetzungsmassnahmen der Epidemiengesetzgebung. 

Entnehmen Sie nachfolgend die elektronische Version der Empfehlungen zu Impfungen, Verhütung und Ausbruchsmanagement von übertragbaren Krankheiten in Kollektivunterkünften sowie weiterführende Informationen zu Projekten und Publikationen des Bundes.

Kanton Zürich

Das Kantonale Sozialamt der Sicherheitsdirektion koordiniert den gesamten Bereich der Asylfürsorge und dient als Ansprechpartner für Bund und Gemeinden.

Schwangerschaftsabbruch

Die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Die wichtigsten Punkte sind im nachfolgenden Merkblatt festgehalten.

Eine Zusatzbewilligung zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen muss im Kanton Zürich nicht mehr beantragt werden. 

Meldung über Online-Plattform

Jeder Schwangerschaftsabbruch muss über die Online-Plattform des Bundesamtes für Statistik (BFS) gemeldet werden. Dazu ist eine Registrierung beim BFS notwendig. Sie finden alle notwendigen Informationen und Formulare, sowie den Zugang zum Meldeportal unter folgendem Link:

Weiterführende Informationen

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Migesplus.ch: Dies ist ein zentrales Portal des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) für mehrsprachige Informationen zu Gesundheitsfragen, unterstützt vom BAG.

Medic-Help Asyl: Hier informiert das BAG Asylsuchende über die wichtigsten ansteckenden Krankheiten, psychische Leiden und Schwangerschaft, sowie über Unterstützungsangebote und gesundheitsförderliche Massnahmen. Die Informationen wurden für Asylsuchende in den Empfangs- und Verfahrenszentren sowie den kantonalen Asylunterkünften entwickelt und stehen in diversen Sprachen zur Verfügung.

traumatisierung.migesplus: Die nationale Plattform des SRK richtet sich an Betreuungs-, Beratungs- und Begleitpersonen von jungen traumatisierten Geflüchteten und informiert über das Thema Trauma, sowie über Unterstützungsangebote, Veranstaltungen und Weiterbildungen.

fgmhelp.ch: Die Zürcher Anlaufstelle gegen weibliche Genitalbeschneidung bietet Unterstützung für Betroffene, Gefährdete und Fachpersonen aus unterschiedlichen Bereichen. Sie kann telefonisch, per Mail oder vor Ort an der Kanonengasse in Zürich kontaktiert werden. Zusammen mit den Communities und mit dem Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung maedchenbeschneidung.ch wird auch Präventionsarbeit geleistet und die Vernetzung von Fachpersonen sichergestellt.
 

Berufliche Schweigepflicht

Gesundheitsfachpersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis: Sie sind verpflichtet, über alles, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit über Patientinnen und Patienten erfahren, Stillschweigen zu bewahren.  

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Gesundheit - Kantonsärztlicher Dienst

Adresse

Stampfenbachstrasse 30
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 21 41

Für Fragen

E-Mail

kantonsaerztlicher.dienst@gd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: