Fachspezifische Informationen

Hier finden Sie weiteführende, fachspezifische Informationen zu verschiedenen Gesundheitsberufen.

Auf dieser Seite finden Sie weiterführende, spezifische Informationen zu den einzelnen Fachbereichen, die keine Bewilligungen oder Mutationen betreffen. 

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Kosmetik

Kosmetikerinnen und Kosmetiker sowie Ärztinnen und Ärzte die im kosmetischen Bereich tätig sind, ist es erlaubt, der gewerbsmässigen Arbeit kosmetischer Behandlungen nachzugehen. Es gibt jedoch rechtliche Vorgaben und Grenzen, die Kosmetikerinnen und Kosmetiker beachten müssen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Eine Übersicht der Anwendungen und wer diese ausüben darf, ist hier aufgelistet:

  Ärztin/ Arzt Pflegefachpersonen unter Aufsicht und Kontrolle einer Ärztin /eines Arztes Kosmetikerin / Kosmetiker
Hyaluronsäure (kurzzeitverbleibend < 30 Tage) X X X
Hyaluronsäure (langzeitverbleibend > 30 Tage) Inkl. IRI-Pens X Pflegefachperson -
Botolinumtoxin X - -
PRP (Platelet-Rich Plasma/»Vampire-Lifting») X - -
Fadenlifting X - -
Kryolipolyse X X X*
«Fett-weg-Spritze» (Injektionslipolyse) X - -
Microneedling/ Mesotherapie X X (nur kosmetisch bis 0,5 mm; ohne PRP) X (nur kosmetisch bis 0,5 mm; ohne PRP)
Zahnbleaching     Produkte bis 0.1% H2O2

Einige der aufgeführten ästhetischen Behandlungen können durch entsprechend ausgebildete Fachpersonen unter der Kontrolle und Aufsicht einer Ärztin/eines Arztes ausgeführt werden (z.B. Unterspritzungen mit Hyaluronsäure mit langzeitverbleibender Wirkung, Laserbehandlungen). Dies bedeutet, dass die behandelnde Person unter der direkten (persönlichen) Aufsicht der Ärztin oder des Arztes stehen muss. Die Ärztin oder der Arzt muss in der Lage sein, nötigenfalls jederzeit und sofort intervenieren zu können. Faktisch ist damit eine physische Präsenz der Medizinalperson erforderlich; zulässig ist lediglich eine untergeordnete räumliche Trennung. Damit ist es praktisch unumgänglich, dass die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt die Tätigkeit in der gleichen Praxis oder Institution ausübt, um die behandelnde Person unter der direkten (persönlichen) Aufsicht zu behalten. Die Verantwortung der Medizinalperson liegt nicht ausschliesslich darin, zu bestimmen, ob für eine Patientin oder einen Patienten eine Indikation / keine Kontraindikation vorliegt. Die Medizinalperson muss auch dafür sorgen, dass der Anwender oder die Anwenderin über die nötigen Anweisungen zur Behandlung verfügt und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend aus- und weitergebildet ist. Ferner liegt es in der Verantwortung der Ärztin oder des Arztes, den Behandlungserfolg zu beurteilen, nötigenfalls die unerwünschten Wirkungen medizinisch zu behandeln und gegebenenfalls die geeigneten Massnahmen zu ergreifen. Wie intensiv der Anwender oder die Anwenderin kontrolliert werden muss, liegt im Ermessen der Ärztin oder des Arztes. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann neben aufsichtsrechtlichen auch strafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen haben.

Übergangsregelungen bis 1. Juni 2024 Bis zum 1. Juni 2024 können Laser der Klasse 4 oder Blitzlampen, die als Medizinprodukte zugelassen sind, gemäss der MepV11 von Personen verwendet werden, die eine Ausbildung als Kosmetikerin oder Kosmetiker mit eidgenössischem oder gleichwertigem Fachausweis (höhere Bildung) oder eine gleichwertige Ausbildung und Weiterbildung abgeschlossen haben. Zudem müssen diese Personen die Behandlungen unter direkter ärztlicher Aufsicht durchführen. Bei der Verwendung von Niederspannungsprodukten für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken nimmt das Produktesicherheitsgesetz den Dienstleistungserbringer (z.B. ein Kosmetikstudio) in die Pflicht, die Sicherheitsvorgaben des Herstellers zu befolgen und die Gesundheit der behandelten Personen nicht oder nur geringfügig zu gefährden. Nach Ablauf der Übergangsfrist können nur Verwenderinnen und Verwender die Behandlungen nach Artikel 5 Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG mit Niederspannungsprodukten nur mit Sachkundenachweis durchführen.

Folgende Behandlungen dürfen ab 1. Juni 2024 nur von Personen mit Sachkundenachweis durchgeführt werden:

  • Akne
  • Cellulite und Fettpolster
  • Couperose, Blutschwämmchen, Spinnennävi (kleiner als 3mm, nicht in Augennähe)
  • Falten
  • Nagelpilz
  • Narben
  • Postinflammatorische Hyperpigmentierung
  • Striae
  • Entfernung von Haaren
  • Entfernung von Permanent-Make-up mittels nichtablativem Laser (nicht in Augennähe)
  • Akupunktur mittels Laser

Es reicht nicht, wenn nur eine Person in einem Betrieb einen Sachkundenachweis hat. Jede Person, die gewerblich oder beruflich solche Behandlungen anbietet und durchführt, benötigt einen Sachkundenachweis
 

Gemäss aktuellem Kenntnisstand und Auskunft der zuständigen Behörde Swissmedic, sind bisher keine solchen Medizinprodukte zugelassen, weshalb faktisch Kosmetiker/innen keine Faltenunterspritzungen durchführen dürfen.

Weiterführende Informationen zu allen einzelnen Anwendungen finden Sie im Merkblatt für Kosmetik.

Medizinische Massage

Medizinische Masseure und Masseurinnen benötigen im Kanton Zürich keine Berufsausübungsbewilligung oder Titelführungsbewilligung um fachlich eigenverantwortlich tätig zu sein. 

Da sie nicht über die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen können, müssen sie auch keine Zulassung beantragen.

Kontakt

Gesundheitsdirektion - Bewilligungen & Aufsicht

Adresse

Stampfenbachstrasse 30
Postfach
8090 Zürich
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+41 43 259 24 09

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08:00 bis 12:00 Uhr;

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