Spitalfinanzierung

Die Finanzierung des Zürcher Spitalwesens erfolgt grossteils durch den Kanton und die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Darüber hinaus tragen private Zusatzversicherungen und Selbstzahlende einen wesentlichen Anteil an den Kosten.

Kantonaler Vergütungsanteil

Der Kanton Zürich ist gesetzlich verpflichtet, sich finanziell an der Vergütung von stationären Leistungen in Listenspitälern zu beteiligen. Ab dem Jahr 2017 beträgt der für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltende kantonale Anteil 55 Prozent.

Freie Spitalwahl

Versicherte können bei einem Spitalaufenthalt unter den von den Kantonen anerkannten Listenspitälern frei wählen. Die entstehenden Kosten sind hingegen nicht in jedem Fall vollumfänglich durch die Krankenversicherer und den Kanton Zürich gedeckt. Es gibt folgende Unterschiede:

  • Notfallmässige Behandlung: Schweizweite und volle Kostenübernahme durch die Krankenversicherungen und den Kanton (abgesehen vom Selbstbehalt und der Jahresfranchise);
  • Geplante Behandlung in einem Spital ohne Leistungsauftrag des Kantons Zürich, jedoch mit Leistungsauftrag eines anderen Kantons: Kostenübernahme durch die Krankenversicherungen und den Kanton nur mit erteilter Kostengutsprache, ansonsten bis höchstens zum Referenztarif; der Restbetrag geht zulasten der Versicherten oder einer allfälligen Zusatzversicherung;
  • Behandlung in einem Spital, das auf keiner kantonalen Spitalliste aufgeführt ist: Keine Vergütung durch den Kanton; die Kosten werden vollumfänglich von den Versicherten (und unter Umständen ihrer Krankenversicherungen) getragen.

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Bei stationären Behandlungen in ausserkantonalen Spitälern ohne Leistungsauftrag des Kantons Zürich ist für die volle Kostenübernahme durch die Krankenversicherungen und den Kanton unter Umständen eine Bewilligung notwendig. Dies ist dann der Fall, wenn

  • die vorgesehene medizinische Behandlung gar nicht oder – bei medizinischer Dringlichkeit – nicht rechtzeitig in einem Zürcher Listenspital verfügbar ist.

Keine Kostengutsprache ist notwendig, wenn

  • die Behandlung notfallmässig erfolgt.
  • die Behandlung auch in einem Zürcher Listenspital verfügbar wäre. In diesem Fall übernimmt der Kanton Zürich die Kosten der Behandlung höchstens bis zum Referenztarif (vgl. oben stehende Erläuterungen).

Für ein Gesuch um Erteilung einer Kostengutsprache verwenden Sie bitte die nachfolgenden Formulare:

Einreichung Gesuche Kostengutsprache

per E-Mail: Rechnungskontrolle@gd.zh.ch
per Fax: +41 43 259 51 02
oder per Post:

Gesundheitsdirektion Kanton Zürich

Kostengutsprache KVG
Stampfenbachstrase 30
8090 Zürich

Bei Fragen zu ausserkantonalen Hospitalisationen erreichen Sie uns unter +41 43 259 21 44.

Beschwerden im Fall einer Nichtaufnahme

Spitäler mit einem Leistungsauftrag des Kantons Zürich sind verpflichtet, alle Versicherten mit Wohnsitz im Kanton Zürich aufzunehmen – ungeachtet davon, ob sie über eine Zusatzversicherung verfügen oder nicht. Patientinnen und Patienten, denen die Aufnahme verwehrt wird, können sich an eine im Auftrag der Gesundheitsdirektion von der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich betriebene Beschwerdestelle wenden.

Tarife

Die Vergütung stationärer Leistungen basiert auf Pauschalen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Während in der Akutsomatik leistungsbezogene Fallpauschalen zur Anwendung kommen (SwissDRG), erfolgt die Vergütung in der Psychiatrie und Rehabilitation auf Basis von leistungsbezogenen Tagespauschalen (TARPSY und ST Reha).

Referenztarife

Ist das behandelnde Spital für die entsprechende Leistung auf der Spitalliste des Standortkantons jedoch nicht auf der Liste des Wohnkantons aufgeführt, wird mit Ausnahme von Behandlungen aus medizinischen Gründen höchstens der Referenztarif vergütet. Die Referenztarife werden vom Regierungsrat festgelegt.

Spitaltarife

Die Tarife für stationäre Behandlungen werden zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern verhandelt und dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, setzt der Regierungsrat den Tarif hoheitlich fest.

Frühere Übersichten Spitaltarife

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Subventionen

Der Kanton Zürich gewährt Subventionen an Gesundheitsinstitutionen, um eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung im Kanton Zürich sicherzustellen. Für eine Subvention kommen Leistungen in Betracht, die nicht oder nur unvollständig finanziert sind und die der Zürcher Bevölkerung zugute kommen. Den rechtlichen Rahmen für solche Beiträge bildet §11 des Spitalplanungs- und finanzierungsgesetz (SPFG) sowie die dazugehörige Richtlinie. Der Fokus liegt auf innovativen und versorgungsnotwendigen Angeboten und Projekten. Ziel ist es auch, neue Versorgungsmodelle zu erproben und zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung beizutragen.

Jede Subvention erfordert ein schriftliches Gesuch des Antragsstellers. Anträge für Subventionen im Folgejahr sind bis spätestens Ende März des laufenden Jahres beim Amt für Gesundheitsversorgung einzureichen. Die Anforderungen an einen Subventionsantrag sind dem Informationsblatt zu entnehmen. Das Amt für Gesundheit gewährleistet, dass die Vergabe von Subventionen transparent und nach klar nachvollziehbaren Regeln erfolgt. Alle Leistungserbringer werden bei der Vergabe von Subventionen gleichbehandelt.

Kostenentwicklung

Angesichts der steigenden Kosten im Gesundheitswesen stehen Massnahmen zu deren Dämpfung im Fokus der gesundheitspolitischen Debatte – sowohl national als auch im Kanton Zürich. So ist es eine stetige Aufgabe der Gesundheitsdirektion, nach Möglichkeiten zu suchen, mit denen die Kostenentwicklung wirksam eingedämmt werden kann – ohne dabei die Qualität und die Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung zu beschränken. Vor diesem Hintergrund hat die Gesundheitsdirektion das Institut für Gesundheitsökonomie der ZHAW beauftragt, eine Studie zu den wichtigsten Massnahmen und Instrumenten zur Beeinflussung der Gesundheitskosten aus der Perspektive des Kantons Zürich zu erarbeiten.

Sparpotentiale im Gesundheitswesen

Sparpotentiale im Gesundheitswesen
Sparpotentiale im Gesundheitswesen
Herausgeber/in
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Autor/in
Matthias Maurer, Fabio Knöfler, Robin Schmidt, Urs Brügger

Ambulant vor stationär

Seit dem 1. Januar 2018 wird im Kanton Zürich bei ausgewählten Eingriffen nur noch die ambulante Durchführung vergütet, sofern eine stationäre Behandlung nicht zwingend notwendig ist. 

Die im Kanton Zürich geltende Liste ist mit den anderen Kantonen abgestimmt und enthält die harmonisierte Lister der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) – Anhang 1a.

Ambulant durchzuführende Eingriffe

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Gesundheitsdirektion - Amt für Gesundheit

Adresse

Stampfenbachstrasse 30
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 51 00

E-Mail

afg@gd.zh.ch

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