Der Kanton Zürich definiert Qualitätsanforderungen an die Listenspitäler und überprüft deren Einhaltung regelmässig. Damit sorgt er für eine qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung.
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Qualitätscontrolling
Im Rahmen der Zürcher Spitalplanung 2023 hat die Gesundheitsdirektion die grundlegenden Qualitätsanforderungen an die Listenspitäler vorgegeben, wie beispielsweise die Mindestfallzahlen und die Teilnahme an den kantonalen Qualitätsprogrammen.
Regelmässig überprüft die Gesundheitsdirektion, ob die Spitäler die Qualitätsanforderungen einhalten. Damit gewährleistet der Kanton Kontinuität in der Behandlungsqualität.
Qualitätsprogramme
Zielsetzung
Die übergeordneten Ziele der Qualitätsprogramme sind:
Vorteile:
- Förderung der Qualitätsentwicklung
- Sicherstellung einer hohen Versorgungsqualität im Kanton Zürich
Aufbau
Die Zürcher Qualitätsprogramme basieren auf zwei Säulen:
- Qualitätsanalysen
In enger Zusammenarbeit mit Expertengruppen, Fachgesellschaften und den Spitälern erarbeitet die Koordinationsstelle (Amt für Gesundheit) Qualitätsanalysen. Soweit möglich werden bereits vorhandene Routinedaten verwendet. Diese werden bei Bedarf durch zusätzliche Parameter auf Fallebene ergänzt. Die erarbeiteten Risikoadjustierungsmodelle für einzelne Qualitätsindikatoren werden extern validiert, um eine zulässige Vergleichbarkeit der Spitäler zu gewährleisten.
- Qualitätszirkel
Innerhalb der jährlichen Qualitätszirkel werden die erarbeiteten Qualitätsanalysen präsentiert und gemeinsam weiterentwickelt. Ziel ist es, transparente Qualitätsdiskussionen zu ermöglichen und so ein gemeinsames Lernen und die kontinuierliche Verbesserung der Qualität zu fördern.
Aktuelle und geplante Qualitätsprogramme
Qualitätsprogramme im Aufbau (Stand 2024):
- Herzchirurgie
- Gefässchirurgie
- Viszeralchirurgie (Kolon)
- Orthopädie (Knie-/Hüftprothetik)
- Urologie (Prostatektomien)
Geplante Qualitätsprogramme:
- Gynäkologie (GYN2) (ab 2025)
- Kardiologie
- Wirbelsäulenchirurgie
Detaillierte Informationen zum Aufbau und Ablauf der kantonalen Qualitätsprogramme finden Sie im folgenden Konzept:
Spezifikation pro Bereich
Herzchirurgie:
Das nationale Register der Schweizerischen Gesellschaft für Herz- und thorakale Gefässchirurgie im Sinne eines Qualitätsmonitorings ist nach längerem Unterbruch zwar wieder verfügbar, entspricht aber den Anforderungen einer effizienten Datengewinnung nicht mehr. Daher wird das bereits bestehende kantonale Qualitätsprogramm auf der Grundlage von Routinedaten ausgebaut. Damit die Qualität nicht nur je Listenspital, sondern auch je Operateurin und Operateur evaluiert werden kann, sind ab 1. Januar 2024 für definierte Eingriffe der Leistungsgruppen HER1–HER1.1.5 Erst- und Zweitoperateurinnen und -operateure zu erfassen.
Gefässe:
Erfassung der Daten der spezifizierten abdominalen Gefässeingriffe sowie Eingriffe an der Carotis (Intervention und Chirurgie) seit 1. Januar 2018 im Swiss Vasc Register und Ausweis von Kenndaten zur Qualitätssicherung ab 1. Januar 2019 gemäss Swissvasc Auswertung Kanton ZH.
Kolonchirurgie:
Um den Ressourcenaufwand für die Spitäler zu reduzieren, wurde im Frühjahr 2023 gemeinsam mit der Zürcher Chirurgengesellschaft (CGZH) entschieden, die Weiterentwicklung des kantonalen Kolonregisters zu stoppen und im Rahmen eines neuen Qualitätsprogramms Qualitätsanalysen anhand bestehender Routinedaten aufzubauen. Damit die Qualität nicht nur je Listenspital, sondern auch je Operateurin und Operateur evaluiert werden kann, sind ab 1. Januar 2024 für definierte Eingriffe der Leistungsgruppe VIS1 Erst- und Zweitoperateurinnen und -operateure zu erfassen. Diese definierten Eingriffe sowie der Ablauf des Qualitätsprogramms ist dem Konzept für das Qualitätsprogramm Kolonchirurgie zu entnehmen.
Hüft- und Knieprothese:
Erfassung der Daten aller Patientinnen und Patienten BEW7.1 Erstprothese Hüfte und BEW7.2 Erstprothese Knie im SIRIS Implantat Register und Ausweis von Kenndaten zur Qualitätssicherung (Indikations- und Ergebnisqualität) gemäss Projektinformation Ergebnismessung Hüft- und Knieprothese. Mit dem Qualitätscontrolling soll neben den perioperativen Komplikationen insbesondere auch die Ergebnisqualität anhand der kurzfristigen Revisionsbedürftigkeit evaluiert, aber auch eine Datenbasis zur Auswertung der langfristigen Funktion der Prothesen erstellt werden. Die Datenerfassung im SIRIS erfolgt seit dem 1.7.2019.
Prostata:
Die Erfassung der Daten aller Patienten mit Prostatakarzinom und das Ausweisen von Kenndaten zur Qualitätssicherung sind vorgeschrieben. Seitens Amt für Gesundheit wird in Zusammenarbeit mit Fachexpertinnen und Fachexperten sowie der Fachgesellschaft ein neues Qualitätsprogramm erarbeitet. Kantonale Insellösungen oder regionale Zertifikate sind für Listenspitäler nicht verpflichtend.
Weitere Informationen
Present on admission:
Seit 2024 kodieren die Zürcher Listenspitäler den Zusatzkode «present on admission» (POA). Dieser Kode, der bei definierten Diagnosen angewendet wird, ermöglicht es den Spitälern, zu unterscheiden, ob eine Komplikation während des Spitalaufenthalts aufgetreten ist («not present on admission», also: nicht bei Eintritt vorhanden), oder ob es sich um eine bereits bestehende Komorbidität handelt, die «present on admission», also bei Eintritt bereits vorhanden war.
Weitere Informationen zum Zusatzkode «present on admission» finden Sie hier: Present on admission – Informationen zur Erfassung (zh.ch)
Spitalinspektionen
Der Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Gesundheit (AFG) der Gesundheitsdirektion Zürich, wird im Rahmen der aktuellen Spitalplanungsperiode 2023 alle Zürcher Spitäler und Geburtshäuser der Spitallisten (Spitalliste (SL) Akutsomatik 2023, SL Rehabilitation 2012 und SL Psychiatrie 2023) mit Standort im Kanton Zürich inspizieren, um die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. In der Regel handelt es sich hierbei um geplante Inspektionen, welche im Voraus angekündigt werden. Das AFG behält sich vor, vereinzelt auch unangekündigte Inspektionen durchzuführen, sollten Hinweise vorliegen, dass Anforderungen nicht eingehalten werden.
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- Der Kanton Zürich ist nach Bundesrecht dazu verpflichtet, eine bedarfsgerechte Spitalversorgung anhand einer koordinierten Spitalplanung sicherzustellen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d und e und Abs. 2 KVG).
- Gemäss § 5 SPFG müssen Listenspitäler und Geburtshäuser verschiedene Anforderungen im Rahmen ihrer Leistungsaufträge erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen müssen die Listenspitäler gemäss § 9a Abs. 1 SPFG dem AFG gegenüber nachweisen können. Gestützt auf § 21 SPFG kann das AFG auch vor Ort Inspektionen durchführen und Auskunft und Einsicht in Unterlagen verlangen.
Das übergeordnete Ziel ist es, eine hohe Versorgungsqualität der Listenspitäler im Kanton Zürich sicherzustellen, indem die Einhaltung der Qualitätsvorgaben des Kantons überprüft wird. Die Spitalinspektionen dienen primär der Eigenkontrolle. Der Fokus liegt dabei auf dem Nutzen für die Spitäler, um Verbesserungen anzustossen.
Für den Fall von Abweichungen von erheblicher Tragweite bleiben Massnahmen im Sinne von § 22 SPFG vorbehalten.
Das AFG legt grossen Wert darauf, dass die Inspektionen in einem kooperativen und effizienten Austausch erfolgen. Anforderungen, welche bereits durch andere Kontrollinstrumente (z.B. Mindestfallzahlen) oder andere kantonale Behörden (z.B. Heilmittelmanagement durch die kantonale Heilmittelkontrolle) überprüft werden, werden im Rahmen dieser Spitalinspektionen nicht erneut überprüft. Dadurch sollen Redundanzen vermieden und der Aufwand auf beiden Seiten reduziert werden.
Pro Jahr werden maximal fünf geplante Inspektionen durchgeführt. Diese werden auf die Bereiche Akutsomatik (inkl. Geburtshäuser), Rehabilitation und Psychiatrie aufgeteilt. Pro Jahr werden ca. drei Akutspitäler (inkl. Geburtshäuser), eine Psychiatrie und ca. eine Rehaklinik inspiziert. Die Planung der Inspektionen erfolgt jeweils prospektiv für eine gesamte Spitalplanungsperiode. Dabei werden verschiedene Kriterien, wie beispielsweise die Grösse eines Spitals oder die Anzahl Leistungsaufträge, berücksichtigt.
Während der Inspektion wird anhand von Stichproben überprüft, ob die Anforderungen im Rahmen der erteilten Leistungsaufträge eingehalten werden. Im Fokus stehen:
- 813.20 Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)
- Generelle Anforderungen
- Weitergehende generelle Anforderungen
- (Weitergehende) leistungsspezifische Anforderungen
Gegebenenfalls werden vereinzelt auch Anforderungen im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung überprüft.
Der grobe Ablauf einer geplanten Inspektion sieht wie folgt aus:
1. Ankündigung und Terminfindung
- Ca. 4-6 Wochen vor der Inspektion
2. Aufforderung zur Einreichung gewisser Unterlagen zur Vorbereitung
- Ca. 4-6 Wochen vor der Inspektion
3. Bekanntgabe der Agenda
- Ca. 1-2 Wochen vor der Inspektion
4. Durchführung der Inspektion
- Gemäss Terminvereinbarung
5. Versand des Inspektionsberichts
- Ca. 4 Wochen nach der Inspektion
Bei Fragen zu den Spitalinspektionen im Rahmen des Anforderungscontrollings durch das AFG wenden Sie sich bitte an: afg@gd.zh.ch
Mindestfallzahlen
Um die Qualität der Behandlungen zu stärken, stellt der Kanton Zürich mit den Mindestfallzahlen pro Operateurin und Operateur gezielte Anforderungen an die Spitäler.
Operateurinnen und Operateure mit Erfüllung der Mindestfallzahl
In den unten stehenden Listen finden Sie eine Übersicht über die Operateurinnen und Operateure, welche die Anforderungen an die Mindestfallzahlen für das jeweilige Jahr erfüllen.
Erfassung von Operateurinnen und Operateuren
Für die korrekte Erfassung der Operateurinnen und Operateure zur Zählung der Mindestfallzahlen bieten wir Ihnen eine Anleitung zum Download. Die folgende Liste zeigt Ihnen zudem auf, bei welchen CHOP-Codes die Operateurinnen und Operateure erfasst werden müssen.
Vorhergehende Listen
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Einreichung zusätzlicher Operateur-Daten
Zürcher Listenspitäler liefern die Operateur-Daten im Rahmen der jährlichen Erhebung über die Spitaldaten-Erhebungsplattform (SDEP). Vertragsspitäler dürfen diese Daten ebenfalls über SDEP einreichen, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Bitte verwenden Sie folgendes Formular, um Daten von Operateurinnen und Operateuren an Zürcher Spitälern einzureichen, welche nicht über die SDEP-Datenerhebung gemeldet wurden:
Operateurinnen und Operateure, welche ausserhalb des Kanton Zürich tätig sind oder waren, können diese ausserkantonalen oder ausländischen Fälle mit folgendem Formular melden:
Gesuch für Zulassungsverlängerung
In Ausnahmefällen (u.a. Stellenwechsel, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub, Sabbatical) kann es vorkommen, dass Operateurinnen und Operateure die Mindestfallzahlen in einem Jahr nicht erreichen. Falls die Anforderungen im Folgejahr voraussichtlich erreicht werden, kann ein begründeter Antrag auf Fortbestand der Zulassung unter gesundheitsversorgung@gd.zh.ch eingereicht werden. Bitte verwenden Sie hierfür das unten stehende Formular.
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Gesundheitsdirektion - Amt für Gesundheit