Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu Steuern und Steuerpflicht im Kanton Zürich.
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Einkünfte
Erwerbsersatz
Den erhaltenen Erwerbsersatz haben Sie als Einkommen zu versteuern.
Feuerwehrsold
Wurde Ihnen Sold für die Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr ausbezahlt, können Sie bei der direkten Bundessteuer 5300 Franken und bei den Staats- und Gemeindesteuern 8300 Franken abziehen.
Gewinnspiele
Haben Sie in einem Schweizer Casino einen Gewinn erzielt, ist dieser steuerfrei.
Ihre Gewinne aus Online- und Grossspielen sind bis zu 1 Million Franken steuerfrei, sofern diese Spiele in der Schweiz zugelassen sind.
Ihre Gewinne aus Kleinspielen, wie z. B. Kleinlotterien, Tombolas und Sportwetten sind steuerfrei, wenn diese Spiele nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführt werden.
Ihre Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die der Verkaufsförderung dienen, sind bis 1000 Franken steuerfrei. Grössere Gewinne, auch Naturalpreise (z. B. ein Auto) sind vollumfänglich zu versteuern.
Haben Sie Gewinne aus in der Schweiz nicht zugelassenen Spielen erzielt, sind diese vollumfänglich zu versteuern.
Für die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Pokerspielen ist zwischen Hobby-Pokerspielern und professionellen Pokerspielern zu unterscheiden.
IV-Nachzahlungen
Erhalten Sie IV-Nachzahlungen sind diese im Jahr der Auszahlung unter Ziff. 5.5 der Steuererklärung zu deklarieren. Diese Nachzahlungen werden jedoch zu einem verminderten Satz besteuert.
Familienzulagen
Familien- und Kinderzulagen sind steuerbar. Sofern diese Zulagen nicht bereits in Ihrem Lohnausweis enthalten sind, deklarieren Sie diese unter Ziffer 3.4 Ihrer Steuererklärung.
Lehrlingslohn
Solange Sie minderjährig sind, haben Sie den in der Lehre erzielten Lohn in der Steuererklärung Ihrer Eltern nicht anzugeben. Diese Praxis wird angewandt, weil nach allen Abzügen kaum mehr steuerbares Einkommen von Ihrem Lehrlingslohn verbleibt.
Nebenerwerb
Üben Sie bezahlte Nebenerwerbe aus, deklarieren Sie diese Einkünfte unter Ziffer 1.2 der Steuererklärung. Als Berufsauslagen wird in der Regel die Nebenerwerbspauschale in Abzug gebracht.
Stipendien
Stipendien unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuer. Nicht steuerpflichtig sind Stipendien, wenn die empfangene Person bedürftig, die Beiträge von privat- oder öffentlich-rechtlichen Institutionen mit Unterstützungsabsicht geleistet werden und die Leistung unentgeltlich, d.h. ohne Erbringung einer Gegenleistung, erfolgt.
Sozialhilfegelder
Beziehen Sie Unterstützungsleistungen, wie Pflegebeiträge, Hilflosenentschädigungen, Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Arbeitslosenhilfen oder Gemeindezuschüsse, sind diese nicht zu deklarieren, da sie steuerfrei sind.
Prämienverbilligungen
Erhalten Sie individuelle Prämienverbilligungen, prüfen Sie bitte, ob diese bereits auf der Prämienbescheinigung ihrer Krankenkasse ausgewiesen sind. Sind sie nicht aufgeführt, geben Sie Ihre Prämienverbilligungen im Formular Versicherungsprämien Ziffer A.6 an.
Untermiete
Erzielen Sie aus Untermiete einen Erlös, der höher als die Hauptmiete ist, haben Sie den Mehrertrag zu versteuern.
Abzüge
AHV-Beiträge
Die persönlichen AHV-Beiträge, welche nicht bereits im Nettolohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder aber bei einer allfälligen Erwerbsausfallentschädigung berücksichtigt sind, können Sie in Ihrer Steuererklärung unter Ziffer 16.1 abziehen (beispielsweise bei einer vorzeitigen Pensionierung oder bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit).
Arbeitszimmer
Erledigen Sie auf Verlangen Ihres Arbeitsgebers regelmässig einen wesentlichen Teil der Arbeit zu Hause, können Sie bei den Berufsauslagen einen Arbeitszimmerabzug geltend machen. Der benutzte Raum muss jedoch zur Hauptsache beruflichen Zwecken dienen. Als Beweismittel müssen Sie der Steuererklärung ein Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beilegen.
Der Abzug kann nicht mit der Berufskostenpauschale von 3 Prozent des Nettolohns kombiniert werden. Wer also den Abzug geltend machen will, muss anstelle der Pauschale seine effektiven übrigen Berufskosten geltend machen.
Zudem können die wegen des Arbeitszimmers wegfallenden Weg- und Verpflegungsmehrkosten nicht mehr abgezogen werden.
Kein Abzug ist zulässig, soweit Spesenvergütungen des Arbeitgebers die Kosten für das Arbeitszimmer abdecken.
Die Berechnung des Arbeitszimmerabzugs erfolgt gleich wie beim Unternutzungsabzug (vergleiche ZStB Nr. 21.2).
Stellt Ihr Arbeitgeber Ihnen und anderen Mitarbeitern flexible Arbeitsplätze zur Verfügung, können Sie in der Regel keinen Arbeitszimmerabzug geltend machen.
Geschäftsfahrzeug mit privater Nutzung
Der im Lohnausweis auszuweisende Privatanteil für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen beträgt monatlich 0.9% respektive jährlich 10.8% des Kaufpreises ohne MWST. Dadurch entfällt die Deklaration eines Naturallohns für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg als übriges Einkommen. Bei Vorliegen eines Geschäftsfahrzeugs können ferner keine Kosten für den Arbeitsweg geltend gemacht werden.
Stellensuche
Hatten Sie während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Auslagen für Bewerbungen, können Sie diese Auslagen nicht abziehen. Fallen aber während einer Arbeitslosigkeit Kosten für Bewerbungen an, machen Sie den Pauschalabzug für Berufsauslagen sowie die Pauschale für Weiterbildung geltend. Ziehen Sie statt der Pauschalabzüge höhere, tatsächliche Kosten ab, weisen Sie bitte diese Kosten mit Belegen als Beilage zur Steuererklärung nach.
Arbeitskleider
Hatten Sie Aufwendungen für Arbeits- und Berufskleider, sind diese Aufwendungen grundsätzlich in der Pauschale für Berufsauslagen enthalten. Ein zusätzlicher Abzug ist nur möglich, sofern die Arbeitsbekleidung ausschliesslich für berufliche Zwecke genutzt werden kann (Ausschluss der privaten Nutzungsmöglichkeit wie beispielsweise bei spezieller Schutzkleidung) und die effektiven Kosten die Berufskostenpauschale übersteigen.
Aus- und Weiterbildungskosten
Sind Ihnen bei einer berufsorientierten Aus-, Weiterbildung oder Umschulung Kosten entstanden, können Sie diejenigen Kosten, die Sie selber tragen mussten (d. h. abzüglich Beiträge Dritter wie Arbeitgeber, Bund, Branchenverbände etc.) bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken abziehen.
Folgende Voraussetzungen sind jedoch zu beachten:
- ein Abschluss auf Sekundarstufe II, z. B. Matura oder Berufslehre, muss vorliegen
oder
- das 20. Lebensjahr muss vollendet sein und es darf sich nicht um Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II handeln.
Kinderkrippe / Abzug für fremdbetreute Kinder
Die Voraussetzungen für einen Abzug sind in der Wegleitung zur Steuerklärung unter Ziffer 16.6 aufgeführt.
Ausbildungskosten der Kinder
Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung der Kinder gelten als Lebenshaltungskosten. Lebenshaltungskosten sind nicht abzugsberechtigt. Ebenso sind Kosten für Sportkurse, Ferienlager, Spielgruppen, Nachhilfeunterricht, Sprachschulen etc. nicht zum Abzug zuzulassen, weil die Kinderabzüge unter Ziffer 24.1 der Steuererklärung diese Kosten abdecken.
Krankheits-, Unfall-, und behinderungsbedingte Kosten
Pauschalen bei den Krankheits- und Unfallkosten
Unter Krankheits- und Unfallkosten können Sie nur für eine andauernde, lebensnotwendige Diät eine Pauschale geltend machen. Diese beträgt 2500 Franken.
Pauschalen bei den behinderungsbedingten Kosten
Als behinderungsbedingte Kosten sind folgende Pauschalen möglich:
- 2500 Franken für Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades
- 5000 Franken für Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades
- 7500 Franken für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades
- Gehörlose: 2500 Franken
- Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen: 2500 Franken.
Diese Aufzählung ist abschliessend.
Krankheitskosten
Im Formular Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten können Sie Aufwendungen für mehrere Personen geltend machen. Die Kosten haben Sie zusammenzuzählen und gesamthaft im Formular einzutragen. Dabei können Eltern auch Kosten von volljährigen Kindern geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kinder noch in beruflicher Erstausbildung sind, sie aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf die finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen sind und die Kosten von den Eltern bezahlt wurden.
Spieleinsätze
Von Gewinnen aus nicht steuerfreien Geldspielen können Sie 5 Prozent, jedoch höchstens 5000 Franken als Einsatzkosten abziehen. Von Gewinnen aus Online-Spielen können Sie die tatsächlich bezahlten Einsätze, höchstens 25'000 Franken geltend machen.
Sonderabzug
Bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten können Sie den Sonderabzug geltend machen. Als Erwerbstätigkeit gilt auch erhaltener Erwerbsersatz (beispielsweise Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld).
Sämtliche Berufsauslagen, die Beiträge an die Säule 3a sowie der Sonderabzug zusammen dürfen jedoch das gesamte Erwerbseinkommen nicht übersteigen.
Sozialabzug
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode massgebend. Es gilt das Stichtagsprinzip.
Endet die berufliche Erstausbildung des Kindes dessen Unterhalt Sie bestreiten vor dem Stichtag, kann in der betreffenden Steuerperiode kein Kinderabzug mehr geltend gemacht werden.
Spenden
Für die Festlegung in welcher Steuerperiode ein Abzug gemacht werden kann, ist der Zahlungszeitpunkt massgebend. Abzugsfähig sind nur Spenden an steuerbefreite Institutionen mit Sitz in der Schweiz. Die Liste mit den steuerbefreiten Institutionen mit Sitz im Kanton Zürich finden Sie hier.
Kosten Erstellung Steuererklärung
Die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung können nicht abgezogen werden.
Kosten Pflegeheim
Sind Kosten für das Pflegeheim angefallen, können diese je nach Pflege-/BESA-Stufe wie folgt in Abzug gebracht werden.
Pflege-/BESA-Stufen 1-3:
Die selbstgetragenen Pflegekosten (ohne Anteil Gemeinwesen und Krankenkasse) können Sie innerhalb der Krankheits- und Unfallkosten in Abzug bringen. Die Kosten für Betreuung und Hotellerie sind nicht abzugsfähig.
Pflege-/BESA-Stufen 4 und höher:
Sie können die selbstgetragenen Hotellerie-, Betreuungs- und Pflegekosten innerhalb der behinderungsbedingten Kosten in Abzug bringen. Von diesen Kosten muss ein Anteil für die steuerlich nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten (Fr. 2'000 pro Monat) und die allfällig erhaltene Hilflosenentschädigung in Abzug gebracht werden. Sowohl auf dem Hilfsblatt als auch in der online Steuererklärung finden Sie dafür die entsprechenden Felder, welche ausgefüllt werden können.
Unterstützungszahlungen ins Ausland
Haben Sie Unterstützungszahlungen ins Ausland geleistet, weisen Sie diese Zahlungen anhand von Post- oder Bankbelegen nach. Aus diesen Belegen muss sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein.
Umzugskosten
Die Ihnen bei einem Umzug entstandenen Kosten sind private Lebenshaltungskosten und können steuerlich nicht abgezogen werden.
Versicherungsprämienabzug
Geben Sie im Laufe der Steuerperiode Ihre Erwerbstätigkeit auf, haben aber noch bis zur Erwerbsaufgabe Beiträge an die 2. Säule geleistet, können Sie nur den tieferen (kleineren) Versicherungsprämienabzug geltend machen.
Schuldzinsen
Der Schuldzinsenabzug ist begrenzt. Der Höchstabzug setzt sich aus den Wertschriften- und Liegenschaftserträgen, Eigenmietwert und weiteren 50'000 Franken zusammen. Dabei sind die Bruttoerträge, d. h. die Erträge vor Abzug der Gewinnungskosten, zu berücksichtigen bzw. zusammenzuzählen.
Leasingkosten
Ein Leasingvertrag stellt keinen Kreditvertrag dar. Leasingkosten sind keine Schuldzinsen und daher nicht abzugsfähig.
Wochenaufenthalter
Als anerkannter Wochenaufenthalter können Sie als Berufsauslagen zusätzlich abziehen:
- Die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung beim Abendessen 3’200 Franken (sofern keine Kochmöglichkeit am auswärtigen Wohnort zur Verfügung steht)
- Die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer (ortsübliche Miete)
- Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels). Dabei gelten die Höchstabzüge: Direkte Bundessteuer 3’000 Franken, Staats- und Gemeindesteuern 5’000 Franken.
Der Wochenaufenthaltsort ist so zu wählen, dass der Arbeitsort zu Fuss oder zumindest mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln zu erreichen is. Es können keine zusätzlichen Fahrkosten zwischen dem Wochenaufenthalts- und dem Arbeitsort geltend gemacht werden.
Vermögen
Freibetrag
Der Kanton Zürich kennt keinen Freibetrag beim Vermögen. Das steuerbare Vermögen gemäss Steuererklärung bildet die Berechnungsgrundlage. Eine Besteuerung tritt jedoch erst bei einem steuerbaren Vermögen von 77'000 Franken bei Alleinstehenden und bei 154'000 Franken bei Verheirateten ein. Eine Übersicht ist in der Wegleitung zur Steuererklärung 2023, Seite 40 aufgeführt.
Leasing
Ihr geleastes Fahrzeug ist nicht im Vermögen aufzuführen, weil Sie nicht Eigentümer des Fahrzeuges sind. Benützen Sie Ihr geleastes Fahrzeug für den Arbeitsweg, kreuzen Sie bitte im Formular Berufsauslagen in Ziffer 1.3 das Feld «geleastes Fahrzeug» an.
Konkubinat
Bei einem gemeinsamen Konto führen Sie und Ihr Partner je den eigenen Anteil am Kapital und Ertrag im eigenen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auf.
Patenkind
Konten von Patenkindern haben die Kontoinhaber zu versteuern. Lautet das Konto auf das Patenkind, versteuern dessen Eltern das Konto bis zur Volljährigkeit.
Motorfahrzeug
Deklarieren Sie Ihr privates Motorfahrzeug mit dem aktuellen Verkehrswert. In der Regel beträgt die Wertminderung pro Jahr 40 Prozent des Restwertes.
Kryptowährungen
Haben Sie Kryptowährungen als Guthaben, deklarieren Sie diese im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Sofern kein gewerbsmässiger Handel besteht, haben Kursgewinne oder -verluste keinen Einfluss auf das Einkommen.
Falls Sie Kryptowährungen besitzen, welche Sie mittels Mining erwirtschaftet haben, erzielen Sie in diesem Umfang steuerbares Einkommen. In diesem Fall legen Sie bitte der Steuererklärung eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben bei.
Den Nachweis des Vermögens in Kryptowährung können Sie grundsätzlich mit einem Ausdruck des Jahresendbestandes der digitalen Brieftasche (Wallet) erbringen.
In der Kursliste der eidgenössischen Steuerverwaltung sind die Steuerwerte der wichtigsten Kryptowährungen publiziert.
Liegenschaften
Liegenschaftenunterhalt & Verwaltungskosten
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können Sie die Unterhaltskosten, die Betriebskosten einschliesslich der Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte geltend machen.
Sie können in der jeweiligen Steuerperiode die gesamten angefallenen abzugsfähigen Kosten geltend machen, auch wenn diese den Eigenmietwert oder die Mieterträge übersteigen.
Bei Liegenschaften im Privatvermögen, die überwiegend privat genutzt werden, haben Sie die Möglichkeit anstelle der effektiven Unterhaltskosten den Pauschalabzug von 20 Prozent des deklarierten Eigenmietwertes oder Bruttomietertrages pro Jahr geltend zu machen. Bei Wahl der Pauschale können Sie mit Ausnahme der Baurechtszinsen keine weiteren Kosten mehr abziehen.
Die Kosten können entweder im Zeitpunkt der Rechnungszahlung oder im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung in Abzug gebracht werden. An der einmal getroffenen Wahl ist jedoch festzuhalten.
Weitere Informationen zur Ausnahmeregelung in Bezug auf Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie für Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau finden Sie im Merkblatt ZStB-Nr. 30.3.
Abwassergebühren
Bei selbstgenutzten Liegenschaften können Sie die Abwassergebühren, inklusive Grundgebühren, nicht abziehen.
Anschlussgebühren
Als Grundeigentümer von vermieteten oder selbstgenutzten Liegenschaften können sie die einmaligen Beiträge, wie Kabelanschlussgebühren für Fernsehen und Radio sowie Anschlussgebühren für Kanalisation, Wasser, Gas usw. nicht als Liegenschaftsunterhalt abziehen.
Erneuerungsfonds
Die jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds können Sie als Liegenschaftsunterhalt abziehen. Soweit Sie die Unterhaltspauschale geltend machen, sind damit auch allfällige Einlagen in den Erneuerungsfond des betreffenden Jahres abgedeckt. Ihre Anteile am Erneuerungsfond und die Erträge daraus führen Sie im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auf.
Abzug von Unterhaltskosten bei Miteigentum
Besitzen Sie eine Liegenschaft im Miteigentum und sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Miteigentümer steuerpflichtig (z.B. beim Konkubinat) können Sie die Unterhaltskosten nach Ihrer Miteigentumsquote in Abzug bringen.
Baukreditzinsen
Bei den Staats- und Gemeindesteuern können Sie Baukreditzinsen für Liegenschaften im Privatvermögen abziehen. Bei der direkten Bundessteuer gelten solche Aufwendungen als nicht abzugsfähige Anlagekosten.
Unternutzung
Sind die Voraussetzungen für einen Unternutzungsabzug bei einer selbstbewohnten Liegenschaft gegeben, dürfen Sie diesen Abzug beantragen.
Neuerwerb
Erwerben Sie im Laufe der Steuerperiode eine Liegenschaft, versteuern Sie den Eigenmietwert in dieser Periode erst ab Datum der Handänderung.
Haben Sie eine renovationsbedürftige Liegenschaft erworben und kann der Bezug nach erfolgter Handänderung wegen Unbewohnbarkeit nicht unmittelbar erfolgen, deklarieren Sie den Eigenmietwert erst ab Einzugsdatum.
Anzahlungen bei Liegenschaftenkauf
Haben Sie Anzahlungen für Wohneigentum geleistet, deklarieren Sie diese unter Ziffer 30.6 der Steuererklärung als Vermögen.
Liegenschaftenbewertung
Gültig ist die «Weisung des Regierungsrates über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009».
Informationen zur Bewertung der Liegenschaften im Kanton Zürich ab 1. Januar 2026
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 28. August 2024 die Weisung LNB 2026 erlassen. Die Inkraftsetzung erfolgt auf den 1. Januar 2026.
Die Steuerpflichtigen erhalten die neue Liegenschaftenbewertung (Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert gültig ab 01.01.2026) anfangs 2027 vom Steueramt der Gemeinde zugestellt.
Mit den neuen Bewertungen werden die Vorgaben der Steuergesetze und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt. Allfällige Einwendungen gegen die festgelegten Werte können die Eigentümer/innen im Rahmen des Einschätzungsverfahrens der Steuerperiode 2026 geltend machen.
- Download Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2026 PDF | 57 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Ergebnisbericht von Wüest Partner PDF | 20 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Ergänzungbericht Weisung LNB 2009 Wüest Partner AG PDF | 11 Seiten | Deutsch | 5 MB
Liegenschaften im Bau
Bei einem im Bau begriffenen Haus ist zum Landpreis 60 Prozent der bereits investierten Baukosten zuzuschlagen und der entsprechende Wert ist als Liegenschaftsvermögen zu deklarieren.
Liegenschaft in anderem Kanton
Besitzen Sie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen in anderen Kantonen, können Sie sowohl den Eigenmietwert als auch den Vermögenssteuerwert des Liegenschaftenkantons übernehmen.
Repartitionswert
Die Kantone wenden für die Bewertung der Liegenschaften unterschiedliche Bewertungsregeln an. Damit eine korrekte Verteilung der Schulden und Schuldzinsen vorgenommen werden kann, wird der Repartitionswert herangezogen. Der Repartitionswert stellt einen gesamtschweizerisch einheitlichen Vermögenssteuerwert dar. Um den Repartitionswert zu berechnen, ist dieser mit dem für jeden Kanton festgelegten Umrechnungsfaktor zu vervielfachen.
Wohneigentum Ausland
Wenn Sie Liegenschaften im Ausland besitzen, führen Sie diese im Vermögen und die Erträge daraus bei den Einkünften auf. Das Steueramt wird aufgrund der Angaben eine Steuerausscheidung vornehmen.
Verluste aus ausländischen Liegenschaften
Ab der Steuerperiode 2021 werden die Verluste aus ausländischen Liegenschaften (sogenannte Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse) nur noch satzbestimmend berücksichtigt und nicht mehr mit dem steuerbaren Einkommen in der Schweiz verrechnet.
Nutzniessung
Besitzen Sie Liegenschaften, die mit einer Nutzniessung belastet sind, sind diese Liegenschaften grundsätzlich vom Nutzniesser zu versteuern.
Säule 3a
Voraussetzung
Voraussetzung um Einzahlungen in die Säule 3a machen zu können, ist das Erzielen eines AHV-pflichtigen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens. Als Ersatzeinkünfte gelten auch Arbeitslosenentschädigungen.
Maximalbetrag
Die Maximalbeiträge an die Säule 3a betragen:
- Steuerperioden 2023 und 2024: 7'056 Franken mit 2. Säule / 35'280 Franken ohne 2. Säule
IV-Rente
Als Bezüger einer IV-Rente können Sie keine Beiträge an die Säule 3a in Abzug bringen, weil die IV-Renten kein Erwerbsersatzeinkommen sind.
Anzahl Vorsorgekonti
Als Vorsorgenehmer können Sie mehrere Vorsorgeverträge abschliessen. Die Gesamtsumme der Einzahlungen pro Jahr darf aber den Maximalbetrag nicht übersteigen.
Übertrag auf ein anderes Vorsorgekonto
Die Auflösung eines Säule-3a-Kontos mit anschliessendem Übertrag des Kapitals auf eine andere Säule-3a-Einrichtung wird zugelassen und nicht besteuert. Die Weiterführung des Säule-3a-Kontos ist aber Voraussetzung. Bei 3a-Versicherungspolicen ist dies nicht möglich. Hier bietet sich jedoch eine Vertragsverlängerung an.
Beiträge im Jahr der Pensionierung (wenn die Erwerbstätigkeit danach endgültig aufgegeben wird)
Waren Sie im Jahr der Pensionierung noch erwerbstätig, können Sie die geleisteten Beiträge an die 3. Säule a in der jeweiligen Steuerperiode bis zum geltenden Maximalbeitrag abziehen.
Beiträge nach der Pensionierung
Waren Sie über das ordentliche Rentenalter hinaus noch ununterbrochen erwerbstätig, können Sie bis zu 5 Jahren nach Erreichen des AHV-Rentenalters Beiträge an die 3. Säule a einzahlen.
Ab Vollendung des 69. Altersjahres (Frauen) bzw. 70. Altersjahres (Männer) besteht keine Abzugsberechtigung mehr, auch wenn weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.
Wechsel zwischen unselbständigem und selbständigem Erwerb
Wechsel zwischen unselbständigem und selbständigem Erwerb
Wechseln Sie während der Steuerperiode zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit und sind nicht das ganze Jahr einer 2. Säule angeschlossen, berechnet sich der Maximalbetrag für die Steuerperioden 2023 und 2024 wie folgt:
7’056 Franken (einbezahlt während unselbständiger Erwerbstätigkeit), zuzüglich 20 Prozent des selbständigen Erwerbseinkommens, jedoch höchstens
35’280 Franken.
Wenn Sie das ganze Jahr, neben Ihrer Selbständigkeit, angestellt sind und Beiträge an die 2. Säule leisten, können Sie maximal 7’056 Franken in die
3. Säule a einzahlen.
Arbeitslosigkeit
Erhalten Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit Taggelder, können Sie Beiträge an die 3. Säule a einzahlen. Die Höhe des Abzuges richtet sich danach, ob Sie weiterhin die Vorsorge der 2. Säule für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei einer Auffangeinrichtung weiterführen.
Mit der Aussteuerung entfällt die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an die 3. Säule a.
Zuviel einbezahlte Beiträge
Das kantonale Steueramt stellt Ihnen eine Bescheinigung über die zuviel einbezahlten Beiträge an die 3. Säule a zu. Diese Bescheinigung senden Sie an die entsprechende Vorsorgeeinrichtung, welche zur Rückvergütung dieses Betrages verpflichtet ist.
Bezug
Der ordentliche Bezug der Säule-3a-Konti erfolgt mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Vorbezüge sind möglich, jedoch frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
Wenn Sie auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin ununterbrochen einer AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, können Sie den Bezug bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit, jedoch bis höchstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters, aufschieben.
Vorsorge
Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Dabei werden sämtliche in einem Kalenderjahr bezogenen Kapitalleistungen (Pensionskasse, WEF-Vorbezüge, Säule 3a, Freizügigkeitspolicen, etc.) zusammengezählt und zu einem gemilderten Satz besteuert (privilegierte Besteuerung zum sogenannten Vorsorgetarif).
Ab der Steuerperiode 2022 kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapitalleistung ausgerichtet würde.
Die einfache Staatssteuer beträgt jedoch in jedem Fall mindestens 2 Prozent.
Unter folgendem Link finden Sie einen Steuerrechner zur Berechnung der Steuerbelastung von natürlichen und juristischen Personen - Steuerrechner.
Einkäufe in die Pensionskasse
Grundsätzlich sind Einkaufsbeiträge in die Pensionskasse abzugsfähig. Die Vorsorgeeinrichtung bescheinigt Ihnen die Einkäufe bis zur höchst möglichen reglementarischen Leistung.
Sperrfrist bei Kapitalbezug
Es gilt zu beachten, dass aus steuerrechtlicher Sicht nach einem Einkauf in die Pensionskasse während 3 Jahren kein Kapitalbezug mehr möglich ist (3-jährige Sperrfrist). Sofern innert 3 Jahren nach einem Einkauf trotzdem ein Kapitalbezug erfolgt, ist der Einkaufsbetrag steuerlich nicht abzugsfähig. Gesperrt ist das ganze Sparguthaben. Die Sperrfrist bezieht sich auf volle Jahre. So kann bei einem Einkauf per 15. Juni 2024 frühestens ab dem 15. Juni 2027 ein Kapitalbezug erfolgen.
Bitte beachten Sie dazu auch unseren Praxishinweis «Einkäufe in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gefolgt von Kapitalauszahlungen».
Vorbezüge Wohneigentumsförderung (WEF)
WEF-Vorbezüge gelten als Kapitalleistungen und werden unabhängig vom übrigen Einkommen versteuert. Erfolgen im gleichen Jahr mehrere Kapitalleistungen, werden diese zusammengezählt. Eine provisorische Steuerberechnung bietet die Anwendung «Steuerberechnung» des kantonalen Steueramtes.
Rückzahlung WEF-Vorbezüge
Haben Sie Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung (WEF) vorgenommen, müssen diese zuerst zurückbezahlt werden. Erst dann können Sie Einkäufe in die Pensionskasse wieder in Abzug bringen.
Zahlen Sie WEF-Vorbezüge zurück, können Sie auch die für den Vorbezug bezahlten Steuern zinslos zurückfordern.
Steuerpflicht und Verfahren
Steuerpflicht bei Existenzminimum
Alle volljährigen Personen unterliegen der Steuerpflicht. Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr wird die Volljährigkeit erreicht.
Heirat
Im Jahr der Heirat erfolgt die Besteuerung gemeinsam. Massgebend ist der Zivilstand am Ende des Jahres.
Wohnsitzwechsel
Bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons ist die Zuzugsgemeinde für das ganze Jahr für die Steuern zuständig.
Bei Wohnsitzwechsel über die Kantonsgrenze hinweg ist ebenfalls der Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgebend. Die Steuerpflicht im Wegzugskanton besteht nicht mehr.
Vereine
Grundsätzlich unterliegen Vereine der Steuerpflicht. Allerdings wird ein Jahresgewinn unter 10'000 Franken und ein Vereinsvermögen unter 100'000 Franken nicht besteuert. Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt. Bei Vereinen mit ideellen Zwecken liegt die Freigrenze bei 20'000 Franken Gewinn.
Einkommensveränderung
Ändern sich die Einkünfte im laufenden Jahr erheblich, so können Sie beim Gemeindesteueramt des Wohnortes eine abgeänderte provisorische Steuerrechnung verlangen.
Antrag Verrechnungssteuer bei Wegzug
Die steuerpflichtige Person hat den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in demjenigen Kanton zu stellen, in welchem sie per Ende des Fälligkeitsjahres wohnhaft war.
Beispiel: Zuzug im Jahr n+1 in den Kanton Zürich. Die Verrechnungssteuer für Fälligkeiten des Jahres n verlangen Sie von den Steuerbehörden des Wegzugskantons (Wohnkanton per Ende des Jahres n) zurück.
Zinsen
Mit der Schlussrechnung ist auch über die Zinsen abzurechnen. Sämtliche Zahlungen, die Sie für eine Steuerperiode geleistet haben, werden bis zur Zustellung der rechtskräftigen Schlussrechnung zu Ihren Gunsten verzinst. Haben Sie provisorisch zu wenig einbezahlt, fallen Zinsen zu Ihren Lasten an. Zinsgutschriften versteuern Sie im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Kolonne B als Einkommen.
Zinssätze
In der Wegleitung zur Steuererklärung des entsprechenden Steuerjahres sind die jeweiligen Prozentsätze ersichtlich.
Einschätzung durch die Gemeinde
Einfache Steuererklärungen von Unselbständigerwerbenden, Rentnerinnen und Rentnern können durch die Gemeindesteuerämter veranlagt werden.
Korrektur der Steuererklärung
Solange noch keine rechtskräftige Einschätzung oder Schlussrechnung vorliegt, können Sie Korrekturen auch nachträglich noch beantragen. Dies kann in Form eines Schreibens oder als Steuererklärungs-Rektifikat zuhanden des Gemeindesteueramtes vorgenommen werden.
Rückforderung Verrechnungssteuer bei Quellensteuerpflichtigen
Als quellensteuerpflichtige Person können Sie die Verrechnungssteuer auf Wertschriftenerträgen grundsätzlich zurückfordern. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung in der Schweiz hatten. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihr Gemeindesteueramt. Informationen zur Quellensteuerpflicht können sie ebenfalls der Homepage des kantonalen Steueramtes entnehmen (Quellensteuer).
Zuständiges Gemeindesteueramt finden
Geben Sie die Postleitzahl Ihrer Wohngemeinde im Kanton Zürich ein
- 47.5829067 8.6918443
- 47.337955 8.4387813
- 47.2674469 8.485888
- 47.571732 8.782029600000001
- 47.59514859999999 8.6796619
- 47.5025037 8.5469619
- 47.5248905 8.439375499999999
- 47.3363971 8.8566298
- 47.4433269 8.629065599999999
- 47.3674838 8.8791802
- 47.6522344 8.6549193
- 47.5690573 8.5972352
- 47.3548006 8.438219300000002
- 47.314814 8.467151
- 47.470668 8.4026316
- 47.4732812 8.675789
- 47.2692792 8.8158669
- 47.547856 8.6219488
- 47.4576972 8.436831699999999
- 47.665508 8.616501999999999
- 47.5577727 8.729260199999999
- 47.4392218 8.438733
- 47.4456646 8.4056395
- 47.483296 8.452180199999999
- 47.4247175 8.6186265
- 47.55536420000001 8.768506799999999
- 47.57251979999999 8.6484677
- 47.2779119 8.8427288
- 47.32054249999999 8.522449
- 47.5242733 8.6263785
- 47.301556 8.689243
- 47.576018 8.524078
- 47.4900813 8.8664094
- 47.5630455 8.8246219
- 47.499587 8.795603
- 47.5023267 8.5945048
- 47.30403 8.591051199999999
- 47.3714473 8.6404607
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- 47.5017856 8.4063149
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- 47.2702238 8.7220271
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- 47.3672201 8.782587
- 47.5149678 8.6418602
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- 47.4823245 8.4361036
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- 47.25639839999999 8.8504045
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- 47.469751 8.8286275
- 47.4974914 8.395950899999999
- 47.4999373 8.4164282
- 47.3823678 8.6563982
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- 47.371963 8.527103
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Gemeindeverwaltung Adlikon - Steueramt
Unterdorfstrasse 1, 8452 Adlikon b. Andelfingen
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Gemeindeverwaltung Aesch - Steueramt
Dorfstrasse 3, 8904 Aesch
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Gemeindeverwaltung Aeugst am Albis - Steueramt
Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst am Albis
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Gemeindeverwaltung Altikon - Steueramt
Schloss 2, 8479 Altikon
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Gemeindeverwaltung Andelfingen - Steueramt
Thurtalstrasse 9, 8450 Andelfingen
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Gemeindeverwaltung Bachenbülach - Steueramt
Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach
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Gemeindeverwaltung Bachs - Steueramt
Gmeindhusweg 8, 8164 Bachs
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Gemeindeverwaltung Bäretswil - Abteilung Steuern
Schulhausstrasse 2, 8344 Bäretswil
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Gemeindeverwaltung Bassersdorf - Steueramt
Karl Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf
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Gemeindeverwaltung Bauma - Steueramt
Dorfstrasse 41, 8494 Bauma
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Gemeindeverwaltung Benken ZH - Steueramt
Landstrasse 1, 8463 Benken
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Gemeindeverwaltung Berg am Irchel - Steueramt
Winkel 13, 8415 Berg am Irchel
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Gemeindeverwaltung Birmensdorf - Steueramt
Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf
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Gemeindeverwaltung Bonstetten - Steueramt
Am Rainli 2, 8906 Bonstetten
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Gemeindeverwaltung Boppelsen - Steueramt
Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen
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Gemeindeverwaltung Brütten - Steueramt
Brüelgasse 5, 8311 Brütten
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Gemeindeverwaltung Bubikon - Steueramt
Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon
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Gemeindeverwaltung Buch am Irchel - Steueramt
Kirchstrasse 1, 8414 Buch am Irchel
-
Gemeindeverwaltung Buchs ZH - Steueramt
Badenerstrasse 1, 8107 Buchs ZH
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Gemeindeverwaltung Dachsen - Steueramt
8447 Dachsen
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Gemeindeverwaltung Dägerlen - Steueramt
Dorfstrasse 8, 8471 Rutschwil (Dägerlen)
-
Gemeindeverwaltung Dällikon - Steueramt
Schulstrasse 5, 8108 Dällikon
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Gemeindeverwaltung Dänikon - Steueramt
Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon
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Gemeindeverwaltung Dielsdorf - Steueramt
Mühlestrasse 4, 8157 Dielsdorf
-
Gemeindeverwaltung Dietlikon - Steueramt
Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon
-
Gemeindeverwaltung Dinhard - Steueramt
Welsikerstrasse 4, 8474 Dinhard
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Gemeindeverwaltung Dorf - Steueramt
Dorfstrasse 2, 8458 Dorf
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Gemeindeverwaltung Dürnten - Steueramt
Rütistrasse 1, 8635 Dürnten
-
Stadtverwaltung Adliswil - Steueramt
Zürichstrasse 10, 8134 Adliswil
-
Gemeindeverwaltung Dättlikon - Steueramt
Kichgasse 1, 8421 Dättlikon
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Gemeindeverwaltung Egg - Steueramt
Forchstrasse 145, 8132 Egg
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Gemeindeverwaltung Eglisau - Steueramt
Obergass 17, 8193 Eglisau
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Gemeindeverwaltung Elgg - Steueramt
Lindenplatz 4, 8353 Elgg ZH
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Gemeindeverwaltung Ellikon an der Thur - Steueramt
Andelfingerstrasse 3, 8548 Ellikon an der Thur
-
Gemeindeverwaltung Elsau - Steueramt
Auwiesenstrasse 1, 8352 Elsau
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Gemeindeverwaltung Embrach - Steueramt
Dorfstrasse 9, 8424 Embrach
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Gemeindeverwaltung Erlenbach - Steueramt
Seestrasse 59, 8703 Erlenbach
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Gemeindeverwaltung Fällanden - Steueramt
Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden
-
Gemeindeverwaltung Fehraltorf - Steueramt
Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf
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Gemeindeverwaltung Feuerthalen - Steueramt
Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen
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Gemeindeverwaltung Fischenthal - Steueramt
Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal
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Gemeindeverwaltung Flaach - Steueramt
Wesenplatz 1, 8416 Flaach
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Gemeindeverwaltung Flurlingen - Steueramt
Dorfstrasse 36, 8247 Flurlingen
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Gemeinde Freienstein-Teufen - Steueramt
Dorfstrasse 7, 8427 Freienstein
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Gemeindeverwaltung Geroldswil - Steueramt
Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil
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Gemeindeverwaltung Glattfelden - Steueramt
Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden
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Gemeindeverwaltung Gossau ZH - Steueramt
Berghofstrasse 4, 8625 Gossau ZH
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Gemeindeverwaltung Greifensee - Steuern
Im Städtli 3, 8606 Greifensee
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Gemeindeverwaltung Grüningen - Steueramt
Stedtligass 12, 8627 Grüningen
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Gemeindeverwaltung Hagenbuch - Steueramt
Dorfplatz 1, 8523 Hagenbuch
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Gemeindeverwaltung Hausen am Albis - Steueramt
Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis
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Gemeindeverwaltung Hedingen - Steueramt
Zürcherstrasse 27, 8908 Hedingen
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Gemeindeverwaltung Henggart - Steueramt
Flaachtalstr. 15, 8444 Henggart
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Gemeindeverwaltung Herrliberg - Steueramt
Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg
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Gemeindeverwaltung Hettlingen - Steueramt
Stationsstrasse 27, 8442 Hettlingen
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Gemeindeverwaltung Hinwil - Steueramt
Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil
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Gemeindeverwaltung Hittnau - Steueramt
Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau
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Gemeindeverwaltung Hochfelden - Steueramt
Gemeindehausstrasse 4, 8182 Hochfelden
-
Gemeindeverwaltung Höri - Steueramt
Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri
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Gemeindeverwaltung Hombrechtikon - Steueramt
Feldbachstrasse 12, 8634 Hombrechtikon
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Gemeindeverwaltung Horgen - Steueramt
Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen
-
Gemeindeverwaltung Hüntwangen - Steueramt
Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen
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Gemeindeverwaltung Hüttikon - Steueramt
Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon
-
Gemeindeverwaltung Humlikon - Steueramt
Andelfingerstrasse 5, 8457 Humlikon
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Gemeindeverwaltung Kappel am Albis - Steueramt
Kappel am Albis, 8926 Kappel am Albis
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Gemeindeverwaltung Kilchberg - Steueramt
Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg
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Gemeindeverwaltung Kleinandelfingen - Steueramt
Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinandelfingen
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Gemeindeverwaltung Knonau - Steueramt
Stampfistrasse 1, 8934 Knonau
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Gemeindeverwaltung Küsnacht - Steueramt
Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht
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Gemeindeverwaltung Langnau am Albis - Steueramt
Neue Dorfstrasse 14, 8135 Langnau am Albis
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Gemeindeverwaltung Lindau - Steueramt
Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau
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Gemeindeverwaltung Lufingen - Steueramt
Mülistrasse 11, 8426 Lufingen
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Gemeindeverwaltung Männedorf - Steueramt
Bahnhofstrasse 6, 8708 Männedorf
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Gemeindeverwaltung Meilen - Steueramt
Dorfstrasse 100, 8706 Meilen
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Gemeindeverwaltung Marthalen - Steueramt
Underdorf 2, 8460 Marthalen
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Gemeindeverwaltung Maschwanden - Steueramt
Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden
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Gemeindeverwaltung Maur - Steueramt
Zürichstrasse 8, 8124 Maur
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Gemeindeverwaltung Laufen-Uhwiesen - Steueramt
Dorfstrasse 28, 8248 Uhwiesen
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Gemeindeverwaltung Mettmenstetten - Steueramt
Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten
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Gemeindeverwaltung Mönchaltorf - Steueramt
Esslingerstrasse 2, 8617 Mönchaltorf
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Gemeindeverwaltung Neerach - Steueramt
Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach
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Gemeindeverwaltung Neftenbach - Steueramt
Schulstrasse 3/7, 8413 Neftenbach
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Gemeindeverwaltung Niederglatt - Steueramt
Grafschaftstrasse 55, 8172 Niederglatt
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Gemeindeverwaltung Niederhasli - Steueramt
Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli
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Gemeindeverwaltung Niederweningen - Steueramt
Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen ZH
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Gemeindeverwaltung Nürensdorf - Steueramt
Kanzleistrasse 2, 8309 Nürensdorf
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Gemeindeverwaltung Oberembrach - Steueramt
Pfungenerstrasse 11, 8425 Oberembrach
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Gemeindeverwaltung Oberengstringen - Steueramt
Zürcherstrasse 125, 8102 Oberengstringen
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Gemeindeverwaltung Oberglatt - Steueramt
Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt
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Gemeindeverwaltung Oberrieden - Steueramt
Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden
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Gemeindeverwaltung Oberweningen - Steueramt
Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen
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Gemeindeverwaltung Obfelden - Steueramt
Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden
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Gemeindeverwaltung Oetwil am See - Steueramt
Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil am See
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Gemeindeverwaltung Oetwil an der Limmat - Steueramt
Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an der Limmat
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Gemeindeverwaltung Ossingen - Steueramt
Truttikerstrasse 7, 8475 Ossingen
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Gemeindeverwaltung Otelfingen - Steueramt
Vorderdorfstrasse 36, 8112 Otelfingen
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Gemeindeverwaltung Ottenbach - Steueramt
Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach
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Gemeindeverwaltung Pfäffikon - Steueramt
Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon
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Gemeindeverwaltung Pfungen - Steueramt
Dorfstrasse 25, 8422 Pfungen
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Gemeindeverwaltung Rafz - Steueramt
Dorfstrasse 7, 8197 Rafz
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Gemeindeverwaltung Regensberg - Steueramt
Unterburg 32, 8158 Regensberg
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Gemeindeverwaltung Regensdorf - Steueramt
Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf
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Gemeindeverwaltung Rheinau - Steueramt
Schulstrasse 11, 8462 Rheinau
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Gemeindeverwaltung Richterswil - Steueramt
Seestrasse 19, 8805 Richterswil
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Gemeindeverwaltung Rickenbach - Steueramt
Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach
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Gemeindeverwaltung Rifferswil - Steueramt
Jonenbachstrasse 1, 8911 Rifferswil
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Gemeindeverwaltung Rorbas - Steueramt
Kirchgasse 1, 8427 Rorbas
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Gemeindeverwaltung Rümlang - Steueramt
Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang
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Gemeindeverwaltung Rüschlikon - Steueramt
Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon
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Gemeindeverwaltung Rüti - Steueramt
Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti
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Gemeindeverwaltung Russikon - Steueramt
Kirchgasse 4, 8332 Russikon
-
Gemeindeverwaltung Schlatt - Steueramt
Schützenhausstrasse 1, 8418 Schlatt
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Gemeindeverwaltung Schleinikon - Steueramt
Dorfstrasse 16, 8165 Schleinikon
-
Gemeindeverwaltung Schöfflisdorf - Steueramt
Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf
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Gemeindeverwaltung Schwerzenbach - Steueramt
Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach
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Gemeindeverwaltung Aathal-Seegräben - Steueramt
Rutschbergstrasse 10, 8607 Aathal-Seegräben
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Gemeindeverwaltung Seuzach - Steueramt
Stationsstrasse 1, 8472 Seuzach
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Gemeindeverwaltung Stadel - Steueramt
Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel
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Gemeindeverwaltung Stäfa - Steueramt
Goethestrasse 16, 8712 Stäfa
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Gemeindeverwaltung Stallikon - Steueramt
Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon
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Gemeindeverwaltung Stammheim - Steueramt
Gemeindehausplatz 2, 8476 Unterstammheim
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Gemeindeverwaltung Steinmaur - Einwohnerdienste (inkl. Steueramt)
Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur
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Gemeindeverwaltung Thalheim - Steueramt
Thurtalstrasse 19, 8478 Thalheim an der Thur
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Gemeindeverwaltung Thalwil - Steueramt
Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil
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Gemeindeverwaltung Trüllikon - Steueramt
Diessenhoferstrasse 11, 8466 Trüllikon
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Gemeindeverwaltung Truttikon - Steueramt
Hinterdorfstrasse 2, 8467 Truttikon
-
Gemeindeverwaltung Turbenthal - Steueramt
Tösstalstrasse 56, 8488 Turbenthal
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Gemeindeverwaltung Uetikon am See - Steueramt
Bergstrasse 90, 8707 Uetikon am See
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Gemeindeverwaltung Uitikon - Steueramt
Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon
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Gemeindeverwaltung Unterengstringen - Steueramt
Dorfstrasse 13, 8103 Unterengstringen
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Gemeindeverwaltung Urdorf - Steueramt
Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf
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Gemeindeverwaltung Volken - Steueramt
Flaachtalstrasse 17, 8459 Volken
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Gemeindeverwaltung Volketswil - Steueramt
Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil
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Gemeindeverwaltung Wald - Steueramt
Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald
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Gemeindeverwaltung Wallisellen - Steueramt
Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen
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Gemeindeverwaltung Brüttisellen - Steueramt
Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen
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Gemeindeverwaltung Wasterkingen - Steueramt
Vorwiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen
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Gemeindeverwaltung Weiach - Steueramt
Stadlerstrasse 7, 8187 Weiach
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Gemeindeverwaltung Weiningen - Steueramt
Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen
-
Gemeindeverwaltung Weisslingen - Steueramt
Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen
-
Gemeindeverwaltung Wettswil a.A. - Steueramt
8907 Wettswil a.A.
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Gemeindeverwaltung Wiesendangen - Steueramt
Schulstrasse 20, 8542 Wiesendangen
-
Gemeindeverwaltung Wil ZH - Steueramt
Dorfstrasse 15a, 8196 Wil ZH
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Gemeindeverwaltung Wila - Steueramt
Kugelgasse 2, 8492 Wila
-
Gemeindeverwaltung Wildberg - Steueramt
Luegetenstrasse 3, 8489 Wildberg
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Gemeindeverwaltung Winkel - Steueramt
Seebnerstrasse 21, 8185 Winkel
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Gemeindeverwaltung Zell ZH - Steueramt
Spiegelacker 5, 8486 Rikon
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Gemeindeverwaltung Zollikon - Steueramt
Bergstrasse 20, 8702 Zollikon
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Gemeindeverwaltung Zumikon - Steueramt
Dorfplatz 1, 8126 Zumikon
-
Stadtverwaltung Affoltern am Albis - Steueramt
Marktpl. 1, 8910 Affoltern am Albis
-
Stadtverwaltung Bülach - Steueramt
Marktgasse 27/28, 8180 Bülach
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Stadtverwaltung Dietikon - Steueramt
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon
-
Stadtverwaltung Dübendorf - Steueramt
Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf
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Stadtverwaltung Illnau-Effretikon - Steueramt
Märtpl. 29, 8307 Illnau-Effretikon
-
Stadtverwaltung Kloten - Steueramt
Kirchgasse 7, 8302 Kloten
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Stadtverwaltung Opfikon - Steueramt
Oberhauserstrasse 25, 8152 Opfikon
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Stadtverwaltung Schlieren - Steueramt
Freiestrasse 6, 8952 Schlieren
-
Stadtverwaltung Uster - Steueramt
Freiestrasse 2, 8610 Uster
-
Stadtverwaltung Wädenswil - Steueramt
Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil
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Stadtverwaltung Wetzikon - Steueramt
Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon
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Stadtverwaltung Winterthur - Steueramt
Pionierstrasse 7, 8400 Winterthur
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Steueramt der Stadt Zürich
Werdstrasse 75, 8004 Zürich
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Gemeindeverwaltung Altikon - Steueramt
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8933 Maschwanden
Das Steueramt Maschwanden ist per 1. Januar 2021 nach Mettmenstetten ausgelagert worden.
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Steueramt Mettmenstetten
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8165 Oberweningen
Steueramt Schöfflisdorf - Oberweningen
Oberdorfstrasse 2
8165 Schöfflisdorf
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Hauptnummer
Die Abteilungen im Steueramt der Stadt Zürich:
Natürliche Personen
+41 44 412 33 11 Quellensteuer
+41 44 412 39 16
Grundsteuern
+41 44 412 33 09
Juristische Personen
+41 44 412 33 60
Inventarisation
+41 44 412 34 66
Auswärts domizilierte natürliche Personen
+41 44 412 33 63
Steuerausscheidung
+41 44 412 34 41
Steuerdomizilabklärungen / Wochenaufenthalt
+41 44 412 33 19Hier gelangen Sie zu den Kontaktformularen des Steueramtes der Stadt Zürich
Formulare in Englisch
Steuerformulare gibt es für den Kanton Zürich nur in deutscher Sprache (Amtssprache). Es gibt jedoch eine Kurzanleitung zum richtigen Ausfüllen der Steuererklärung in englischer Sprache. Diese Kurzanleitung können Sie auf der Homepage des kantonalen Steueramtes abrufen (Sprache «English» wählen).
Sicherheit bei Versand von Emails
Beim Verschicken von Dokumenten per E-Mail besteht das Risiko, dass diese von Dritten eingesehen werden können. Wir raten daher, vertrauliche Informationen nach wie vor per Post zu versenden.Möchten Sie trotzdem per E-Mail verkehren, empfehlen wir Ihnen, dies verschlüsselt zu tun. Das kantonale Steueramt nutzt hierzu IncaMail (www.incamail.ch).
Ermessenstaxation
Wurden Sie nach pflichtgemässem Ermessen zu tief eingeschätzt, empfehlen wir Ihnen, fristgerecht Einsprache zu erheben. So können Sie ein Nachsteuer- und Bussenverfahren vermeiden. Die Vorgehensweise entnehmen Sie der Rechtsmittelbelehrung auf dem Einschätzungsentscheid.
Unverteilte Erbschaft
Erbengemeinschaften werden im Kanton Zürich nicht separat besteuert.
Das Einkommen aus unverteilten Erbschaften ist von jedem Erben einzeln entsprechend seiner Erbquote zu versteuern. Zu deklarieren sind die Einkünfte, welche ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis zum 31.12. erzielt werden. Erträge aus Liegenschaften sowie die angefallenen Unterhalts- und Verwaltungskosten sind anteilmässig in der Steuererklärung (in Ziffer 6) respektive im Liegenschaftenverzeichnis einzutragen. Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben sind direkt im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen.
Das Vermögen aus unverteilten Erbschaften ist mit dem per 31.12. gültigen Steuerwert anteilmässig unter Beilage der entsprechenden Belege zu deklarieren. Der Anteil am Vermögenssteuerwert von Liegenschaften ist in der Steuererklärung (in Ziffer 31) respektive im Liegenschaftenverzeichnis einzutragen. Anteile an Wertschriften und Guthaben sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen.
Die Schulden und Schuldzinsen der unverteilten Erbschaft sind anteilmässig im Schuldenverzeichnis einzutragen.
Die Verrechnungssteuer bei unverteilten Erbschaften wird über die Steuererklärung der Erben selbst zurückgefordert (durch die Deklaration im Wertschriftenverzeichnis).
Schwarzgeld
Straflose Selbstanzeige
In der Steuererklärung müssen Sie sämtliche in- und ausländischen Vermögenswerte und Einkünfte deklarieren. Haben Sie dies in der Vergangenheit nicht getan, können Sie eine Selbstanzeige einreichen.
Wichtiger Hinweis:
Eine kommentarlose Deklaration in der Steuererklärung ohne expliziten Hinweis auf die Selbstanzeige gilt nicht als Selbstanzeige und kann zu einer Strafe führen.
Sofern die Bedingungen für eine straflose oder strafbare Selbstanzeige nicht erfüllt sind, erfolgt ein ordentliches Nachsteuer- und Bussenverfahren. Die Busse beträgt dann zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer, je nach Verschulden und persönlichen Umständen.
AIA
Im Rahmen des AIA (Automatischer Informationsaustausch) werden Informationen über Finanzkonten zwischen den Partnerstaaten ausgetauscht.
AIA und straflose Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige ist, unter Einhaltung der übrigen Bedingungen, so lange möglich, als keine Steuerbehörde Kenntnis von der Hinterziehung hat. Selbstanzeigen für bisher nicht deklarierte Konten in AIA-Staaten werden deshalb zugelassen, ausser die Hinterziehung sei tatsächlich bereits entdeckt worden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Steueramt die AIA-Meldung des ausländischen Kontos mit dem Steuerdossier des betroffenen Steuerpflichtigen vergleicht und feststellt, dass das Konto in der Vergangenheit nicht deklariert worden ist.
Steueridentifikationsnummer SIN (engl.: Tax Identification Number - TIN)
Je nachdem, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, dienen unterschiedliche Nummern als SIN (TIN):
- Die AHVN13-Versichertennummer für in der Schweiz ansässige natürliche Personen
- Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) für in der Schweiz ansässige juristische Personen
Wir möchten darauf hinweisen, dass die hier aufgeführten Informationen allgemeiner Natur sind und dass daraus kein Rechtsanspruch für den konkreten Einzelfall abgeleitet werden kann. Die definitive steuerliche Würdigung des konkreten Sachverhalts kann erst im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens durch die zuständige Steuerkommissärin bzw. den zuständigen Steuerkommissär erfolgen.
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