Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Bitcoin etc.)

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Bitcoin etc.)
Erlassdatum
20. Dezember 2017
Gültig ab
20. Dezember 2017
ZStB-Nummer
16.5

Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer und sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren. Bei der Einkommenssteuer sind Kursgewinne und Kursverluste im Privatvermögen in der Regel steuerlich unbeachtlich.

Allgemeines

Kryptowährungen sind digitale Rechnungseinheiten, die als Zahlungsmittel und Kapitalanlage dienen können. Einheiten in Kryptowährungen (Coins) sind keine Wertpapiere, sondern von einem Protokoll und der dahinterliegenden Technologie abhängige digitale Zahlungsmittel. Der Besitz von Einheiten in Kryptowährungen wie Bitcoin ist wirtschaftlich vergleichbar mit dem Besitz von Bargeld oder Edelmetallen.

Dieser Praxishinweis gilt nur für Bitcoin und für Kryptowährungen, die mit Bitcoin vergleichbar sind.

Vermögenssteuer

Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer (§ 38 StG). Aus Gründen der Einfachheit sind diese im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als «übrige Guthaben», mit Angabe der Bezeichnung der Kryptowährung zu deklarieren. Der Nachweis hat mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), Stand per Ende der Steuerperiode, zu erfolgen.

Für Bitcoin publiziert die ESTV einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren. 

Einkommenssteuer

Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG) und Kapitalverluste sind steuerlich unbeachtlich. Gehören Kryptowährungen zum Geschäftsvermögen gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen über die selbständige Erwerbstätigkeit. Dies gilt insbesondere für den gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen. Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung wird die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel (Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012) sinngemäss angewendet.

Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung gegen Entgelt durch eine natürliche Person führt bei dieser zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
 

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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