Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten
Erlassdatum
19. Juli 2005, in der Fassung vom 18. September 2012 / 5. Juni 2013
Gültig ab
1. Januar 2013
ZStB-Nummer
32.1
Nummer alt
19/002

1.Zwei unterschiedliche Abzüge ab Steuerperiode 2005

Ab der Steuerperiode 2005 ist zu unterscheiden zwischen

  • dem Abzug der Krankheits- und Unfallkosten (siehe Ziffer 2 dieses Merkblattes)
  • und dem Abzug der behinderungsbedingten Kosten (siehe Ziffer 3 dieses Merkblattes).

Die beiden Abzüge unterscheiden sich insoweit, als Krankheits- und Unfallkosten nur abgezogen werden können, soweit sie einen Selbstbehalt von fünf Prozent des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 21 der Steuererklärung übersteigen. Für den Abzug der behinderungsbedingten Kosten besteht kein solcher Selbstbehalt.

Zur Deklaration der Abzüge siehe Ziffer 4 dieses Merkblattes.

2.Abzug der Krankheits- und Unfallkosten

a) Gesetzliche Regelungen

Nach dem zürcherischen Steuergesetz (StG) können von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden: die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent des Reineinkommens, d.h. der um die Aufwendungen (§§ 26-31 StG) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (§ 32 lit. a StG).

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht eine analoge Regelung vor.

b) Abzugsfähige Krankheits- und Unfallkosten

Zu den Krankheits- und Unfallkosten gehören Auslagen für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit.

Abzugsfähig sind Auslagen insbesondere für:

  • Arzt und vom Arzt verordnete Medikamente
  • Zahnarzt
  • Pflegepersonal (entgeltliche Leistungen von Drittpersonen)
  • Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten etc.
  • Ärztlich verordnete Therapien, Kuraufenthalte etc.
  • Medizinische Apparate, Korrekturgläser etc.

Von diesen Kosten sind Vergütungen Dritter (Krankenkasse, Versicherungen etc.) sowie allfällige Anteile für Lebenshaltungskosten (Kosten, die auch ohne Krankheit oder Unfall angefallen wären) abzuziehen.

Bei einer ärztlich angeordneten Diät oder Spezialnahrung können die Mehrkosten abgezogen werden. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Mehrkosten kann bei andauernden, lebensnotwendigen Diäten eine Pauschale von Fr. 2'500.- geltend gemacht werden (z.B. bei Zöliakie).

Nicht abzugsfähig sind Auslagen für:

  • Präventivmassnahmen (z.B. Fitness-Center)
  • Schlankheitskuren und Wellnessbehandlungen
  • Eigene Pflegeleistungen
  • Akupunktur und andere naturheilärztliche Behandlungen, sofern nicht verordnet
  • Fahrkosten zum Arzt, Zahnarzt, Spital etc. Vorbehalten bleiben:

            - Auslagen für Ambulanzen oder Fahrten zu auswärtigen Kuren oder Therapien;

            - Fälle, in denen wegen einer Krankheit oder eines Unfalls die Benützung eines
                öffentlichen Verkehrsmittels oder des Privatwagens als unzumutbar erscheint.

  • Schönheitsbehandlungen oder -operationen
  • Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung (z.B. Psychoanalysen).

Liegt bei einem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim keine Behinderung im Sinne des Abzugs der behinderungsbedingten Kosten vor (siehe dazu Ziffer 3/b), so können im Rahmen des Abzugs der Krankheits- und Unfallkosten die Kosten für Pflege- und medizinische Leistungen, Hilfsmittel, Pflegeartikel etc. geltend gemacht werden.

3.Abzug der behinderungsbedingten Kosten

a) Gesetzliche Regelungen

Nach dem zürcherischen Steuergesetz können von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden: die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt (§ 31 Abs. 1 lit. i StG).

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht eine analoge Regelung vor.

b) Personen mit Behinderungen

Eine Behinderung im vorliegenden Sinne setzt eine schwere und voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung voraus, die es «erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben» (Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes).

Als Personen mit Behinderungen, bei denen behinderungsbedingte Kosten anfallen, gelten im Wesentlichen:

  • Bezüger von Hilflosenentschädigungen auf Grund der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die Unfallversicherung (UVG) und die Militärversicherung (MVG)
  • Bezüger von Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
  • Bezüger von Hilfsmitteln auf Grund der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die Unfallversicherung (UVG) und die Militärversicherung (MVG)
  • Heimbewohner und Spitex-Patienten, bei denen ein täglicher Pflege- und Betreuungsaufwand von 60 Minuten und mehr anfällt.

Im Kanton Zürich gelten Bewohner von Alters- und Pflegeheimen als Personen mit Behinderungen:

  • im BESA-System (BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem) ab BESA-Stufe 41 ;
  • im RAI/RUG-System (Resident Assessment Instrument) ab Stufe 4 bzw. in allen Gruppen mit Ausnahme der RUG-Gruppen PA0, PA1, BA1 und PA2.2

In Fällen, in denen aufgrund der Einstufung nach dem Abrechnungssystem über die Pflegekosten unklar ist, ob ein täglicher Pflege- und Betreuungsaufwand von 60 Minuten und mehr anfällt, kann auch dann auf eine Behinderung geschlossen werden, wenn auf andere Art, z.B. über eine begründete Bestätigung der Pflegeeinrichtung, ein solcher Pflege- und Betreuungsaufwand nachgewiesen wird. Ein solcher Fall ist etwa denkbar, wenn ein täglicher Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten abgerechnet wird, jedoch nachgewiesen wird, dass der tägliche Aufwand unter Berücksichtigung der Pflege und Betreuung durch nahestehende Personen 60 Minuten und mehr beträgt.3

c) Abzugsfähige behinderungsbedingte Kosten

Abzugsfähig sind behinderungsbedingte Kosten insbesondere für:

  • Pflege, Betreuung, Begleitung, Gebärden- und Taubblindendolmetscher, Therapien, Blindenhunde
  • Hilfe im Haushalt und/oder bei der Kinderbetreuung (soweit die Auslagen den Abzug für Drittbetreuungskosten gemäss Ziffer 16.6 der Steuererklärung übersteigen)
  • Transporte einschliesslich der Kosten für die behinderungsbedingte Abänderung eines Fahrzeugs
  • Hilfsmittel, Pflegeartikel etc. einschliesslich spezieller Kleider oder Schuhe
  • Anpassung einer Wohnung, soweit diese durch die Behinderung bedingt ist
  • Privatschule, soweit der Besuch einer solchen Schule durch die Behinderung des Kindes bedingt ist

Diese Kosten können jedoch nur abgezogen werden, soweit sie die Vergütungen Dritter (Leistungen der Krankenkasse oder von Versicherungen, Hilflosenentschädigungen etc.) sowie allfällige Anteile für Lebenshaltungskosten (Kosten, die auch ohne Behinderung angefallen wären) übersteigen.

Im Weiteren können die behinderungsbedingten Kosten abgezogen werden, die bei einem Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder in einem Alters- und Pflegeheim anfallen (zur Frage, wann bei einem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim von einer Behinderung auszugehen ist, siehe Ziffer 3/b). Bei der Berechnung der abzugsfähigen Kosten ist von den gesamten Kosten für Pension (Unterkunft und Verpflegung) und Pflege auszugehen. Diese Kosten sind jedoch zu kürzen:

  • um den Betrag, der ohne Behinderung für die Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt angefallen wäre. Im Kanton Zürich sind dafür monatlich Fr. 2'000.- abzuziehen;
  • ferner um die Vergütungen für Pflegeleistungen (Pflegetaxen) nach KVG sowie die Hilflosenentschädigungen nach AHVG, IVG, UVG und MVG oder andere zweckgebundene Vergütungen Dritter.

d) Pauschalen

Anstelle des Abzugs der effektiven, selbst getragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen:

  • Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Fr. 2’500.-
  • Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: Fr. 5’000.-
  • Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: Fr. 7’500.-

Einen jährlichen Pauschalabzug von Fr. 2'500.- können im Weiteren unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung folgende behinderte Personen geltend machen:

  • Gehörlose
  • Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen.

4.Zur Deklaration der Abzüge (Formulare und Steuererklärung)

Für den Abzug der Krankheits- und Unfallkosten ist das Formular «Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten» (Vorderseite von StA Form. 370), für den Abzug der behinderungsbedingten Kosten das Formular «Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten» (Rückseite von StA Form. 370) zu verwenden. In der Steuererklärung sind die behinderungsbedingten Kosten in Ziffer 16.4 und die Krankheits- und Unfallkosten in Ziffer 22.1 einzutragen.

1 Anpassung vom 5. Juni 2013. Gilt ab 1. Januar 2013. Auf dieses Datum hin wurde im Kanton Zürich bei BESA auf ein zwölfstufiges System umgestellt. Bis Ende 2012 galten Bewohner von Alters- und Pflegeheimen ab BESA-Stufe 2 als Personen mit Behinderungen.

2 Anpassung vom 5. Juni 2013. Gilt ebenfalls ab 1. Januar 2013. Auf dieses Datum hin wurde im Kanton Zürich auch im RAI/RUG-System auf ein zwölfstufiges System umgestellt. Bis Ende 2012 galten Bewohner von Alters- und Pflegeheimen im RAI/RUG-System in allen Gruppen mit Ausnahme der RUG-Gruppen PA0 (P00) und PAA (PA1) als Personen mit Behinderungen.

3 Präzisierung vom 18. September 2012.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

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8090 Zürich
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