Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden
A. Gesetzliche Grundlagen
I. Einkommen von unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen
Gemäss § 17 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und anderen geldwerten Vorteilen als Einkommen steuerbar. In welcher Form die Entschädigung ausbezahlt wird, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Zum steuerbaren Erwerbseinkommen von Unselbständigerwerbenden gehören daher als sog. Naturaleinkommen auch geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwa dadurch einräumt, dass er ihm ein Geschäftsauto für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke zur Verfügung stellt.
II. Geschäftsmässig begründeter Aufwand bei selbständigerwerbenden Steuerpflichtigen
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss § 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen abgezogen. Dazu gehören auch die geschäftsbedingten Autokosten.
Verfügt eine selbständigerwerbende Person über ein Geschäftsauto und benutzt sie dieses auch für private Fahrten, so sind bei der Ermittlung des abzugsfähigen Geschäftsaufwands die Kosten für das Geschäftsauto um den Teil zu kürzen, der auf die privaten Fahrten entfällt (Privatanteil an den Autokosten).
III. Gleichbehandlung in der Einschätzungspraxis bei der pauschalen Berechnung
Für die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden gelten die nachstehenden Regeln. Dabei kann grundsätzlich in beiden Fällen in gleicher Weise eine pauschale Berechnung erfolgen.
B. Berechnung des Naturaleinkommens bzw. des Privatanteils
I. Naturaleinkommen von unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen
1.Grundsatz: Pauschale Berechnung
Wird dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt und kann der Arbeitnehmer den Geschäftswagen auch für den Privatgebrauch benutzen, ist als Naturalleistung der Betrag von 0,9% des Kaufpreises des Geschäftswagens (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat bzw. von 10,8% pro Jahr, mindestens aber Fr. 150 pro Monat, unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises zu deklarieren. Die Aufrechnung im Lohnausweis reduziert sich um einen allfälligen vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber bezahlten Betrag; allfällige vom Arbeitnehmer übernommene Benzinkosten werden dabei nicht berücksichtigt. Bezahlt der Arbeitnehmer (mindestens) 0,9% des Kaufpreises pro Monat, entfällt eine betragsmässige Deklaration im Lohnausweis unter Ziffer 2.2. Die pauschale Berechnung gelangt unabhängig von der Anzahl der effektiv gefahrenen Privatkilometer zur Anwendung.
Beispiel (Ganzjährige Benutzung):
Kaufpreis exkl. MWST «Fr. 50'000»: im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 zu deklarierender Betrag «Fr. 5'400» (12 x Fr. 450).
Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Bei einem anfänglich geleasten Fahrzeug, das anschliessend von der Firma gekauft (und vom Arbeitnehmer weiter benutzt) wird, bleibt der im Leasingvertrag ursprünglich festgehaltene Barkaufpreis massgebend. Auf den (tieferen) Übernahmepreis beim Kauf des Geschäftswagens durch den Arbeitgeber darf nicht abgestellt werden.
Ist der Geschäftswagen vom Arbeitgeber geleast worden und hat der Arbeitnehmer den Geschäftswagen nach Ablauf der Leasingdauer zum Restkaufwert übernommen, ist eine allfällige Differenz zwischen dem Kaufpreis (in der Regel Resterwerbspreis) und dem Verkehrswert des Fahrzeuges im Übernahmezeitpunkt im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 als Naturalleistung zu deklarieren.
Der in der Unternehmung mitarbeitende Hauptgesellschafter einer juristischen Person gilt für die Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten in der Regel steuerlich als unselbständig- erwerbend. In Ausnahmefällen bleibt die Besteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung vorbehalten.
2.Ausnahmen
In Fällen, in denen der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, z.B. durch im Geschäftswagen fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen (Servicewagen) etc., sowie in Fällen, in denen der Geschäftswagen nachweislich nur für den Arbeitsweg, nicht aber für andere Privatfahrten verwendet werden darf, ist keine Aufrechnung im Lohnausweis für die private Nutzung des Geschäftswagens vorzunehmen. Eine Aufrechnung entfällt auch dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die privat gefahrenen Kilometer (ohne Arbeitsweg) nachweislich mit dem entsprechenden Kilometeransatz von 70 Rappen vergütet.
In allen Fällen ist im Lohnausweis das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen.
II. Privatanteil bei selbständigerwerbenden Steuerpflichtigen
1.Grundsatz
Bei Selbständigerwerbenden ist vorab das Fahrzeug dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuordnen. Wird ein Fahrzeug überwiegend geschäftlich genutzt (d.h. zu mehr als 50%), ist es aufgrund der Präponderanzmethode dem Geschäftsvermögen zuzuweisen.
Bei überwiegend geschäftlicher Nutzung ist die Ermittlung des Privatanteils der Autokosten analog der Ermittlung des Naturaleinkommens bei Unselbständigerwerbenden vorzunehmen. Es ist pro Monat 0,9% des Kaufpreises des Geschäftswagens (exkl. Mehrwertsteuer) bzw. pro Jahr 10,8%, mindestens aber Fr. 150 pro Monat zu deklarieren.
Ist ein Fahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen und wird es für Geschäftsfahrten eingesetzt, so sind die geschäftlich zurückgelegten Kilometer mittels Bordbuch nachzuweisen. Der im Aufwand für geschäftlich zurückgelegte Kilometer zu verbuchende Kilometeransatz beträgt 70 Rappen.
2.Ausnahmen
In Ausnahmefällen bleibt eine Erhöhung des Privatanteils vorbehalten.
Vorbehalten bleibt ferner der Nachweis des selbständigerwerbenden Steuerpflichtigen, dass er dem Geschäftsaufwand ausschliesslich die Kosten für geschäftlich bedingte Fahrten belastet bzw. den Aufwand für das Geschäftsauto um die tatsächlichen Kosten vermindert, die auf private Fahrten entfallen. Entschliesst sich der Steuerpflichtige zu dieser Vorgehensweise, so muss sie für das gleiche Fahrzeug während der Nutzungsdauer beibehalten werden.
C. Inkrafttreten
Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 2022 und ersetzt die gleichnamige Weisung vom 13. Oktober 2011.