Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur straflosen Selbstanzeige und zur vereinfachten Nachbesteuerung von Erben
A. Einleitung
Am 1. Januar 2010 trat in der Schweiz eine sogenannte «kleine Steueramnestie» in Kraft, welche zwei wesentliche Neuerungen brachte:
- Wenn eine steuerpflichtige Person zum ersten Mal eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt, wird auf eine Bestrafung verzichtet. Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet.
- Wenn Erben melden, dass ein Verstorbener nicht alle Steuerfaktoren korrekt deklariert hat, erfolgt die Nachbesteuerung dieser Werte nur für die drei letzten Jahre vor dem Tod, statt wie bisher für zehn Jahre.
B. Straflose Selbstanzeige
I. Voraussetzungen
Eine Selbstanzeige liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person dem Steueramt aus eigenem Antrieb zumindest sinngemäss meldet, dass eine frühere Veranlagung zu tief ausgefallen ist, weil die Steuererklärung versehentlich oder absichtlich nicht korrekt ausgefüllt wurde. Das kommentarlose Aufführen bisher nicht deklarierter Vermögenswerte in der Steuererklärung stellt dagegen keine Selbstanzeige dar.
Jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person kann sich einmal im Leben straffrei selber anzeigen. Dies gilt auch für mitwirkende Dritte wie Anstifter oder Vertreter. In diesen Fällen bleibt jedoch nur der Anzeiger straflos, nicht aber der Steuerhinterzieher selbst, es sei denn, es werde eine gemeinsame Selbstanzeige eingereicht.
Für die Straffreiheit müssen gemäss den gesetzlichen Vorgaben folgende weiteren Bedingungen erfüllt sein:
- Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Mitteilung durch die steuerpflichtige Person noch nicht bekannt sein.
- Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Werte offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen.
- Die steuerpflichtige Person muss sich sodann ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern und Zinsen bemühen.
II. Folgen
Liegt eine erstmalige Selbstanzeige vor und sind die erwähnten gesetzlichen Bedingungen erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Es entfallen somit die Busse wegen Steuerhinterziehung und auch eine allfällige Bestrafung wegen Steuerbetrugs und einer damit zusammenhängenden Urkundenfälschung. Die Nachsteuern, d.h. die hinterzogenen Steuern sowie Zinsen, werden für maximal zehn Jahre erhoben. Allfällige weitere Steuern (z.B. Mehrwert-, Grundstückgewinn- und Erbschaftssteuern) sowie Abgaben (z.B. AHV-Beiträge) bleiben geschuldet. Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse 20% der fahrlässig oder vorsätzlich hinterzogenen Steuern.
III. Vorgehen beim Einreichen einer Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige ist schriftlich und unter Beilage einer Aufstellung der nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile zu erstatten (ein Muster einer solchen Aufstellung ist im Anhang dieses Merkblatts zu finden). Aus der Aufstellung müssen die folgenden Werte ersichtlich sein (längstens für die letzten 10 Jahre):
Vermögen:
- Bisher nicht deklarierte Vermögenswerte (per 31.12.) für jedes einzelne Jahr
- Neu beantragte Abzüge vom Vermögen (Schulden) für jedes einzelne Jahr
- Total des bisher nicht deklarierten Vermögens für jedes einzelne Jahr (bisher nicht deklarierte Vermögenswerte abzüglich neu beantragte Abzüge vom Vermögen)
Einkommen:
- Bisher nicht deklarierte Einkünfte und Erträge für jedes einzelne Jahr
- Neu beantragte Abzüge vom Einkommen (z.B. Unterhaltskosten für Liegenschaften, Vermögensverwaltungskosten) für jedes einzelne Jahr
- Total des bisher nicht deklarierten Einkommens für jedes einzelne Jahr (bisher nicht deklarierte Einkünfte und Erträge abzüglich neu beantragte Abzüge)
Sämtliche Werte sind in Schweizer Franken (CHF) anzugeben. Bei Vermögen in ausländischen Währungen sind für die Umrechnung in CHF die Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) zu benutzen. Bei Vermögenswerten ist der (Jahresend-)Kurs per 31.12., bei Einkünften und Erträgen der Jahresmittelkurs massgebend.
Die Aufstellung ist in jedem Fall vollständig ausgefüllt einzureichen. Falls die nicht deklarierten Werte mangels Belegen nicht zweifelsfrei bestimmt werden können, sind die Werte realistisch zu schätzen. Die geschätzten Werte sind in der Aufstellung als solche zu markieren.
Bei bisher nicht deklarierten ausländischen Liegenschaften ist der Vermögenssteuerwert anhand des aktuellen Verkehrswertes der Liegenschaft zu bestimmen. Der Eigenmietwert beträgt bei Einfamilienhäusern 3.5% und bei Wohnungen (Stockwerkeigentum) 4.25% des Steuerwertes.
Neben der Aufstellung sind für die bisher nicht deklarierten Vermögenswerte, Erträge und Einkünfte vollständige Belegkopien einzureichen (Unterlagen werden nicht retourniert):
- Bei Bankkonten: Saldo- und Zinsausweise zu Steuerzwecken
- Bei Wertschriftendepots: Steuerauszüge
- Bei (in- und ausländischen) Renten: Rentenbescheinigungen
- Bei (in- und ausländischen) Liegenschaften sind Kauf- und Verkaufsverträge, ausländische Steuerunterlagen oder Schätzungen einzureichen.
Die Selbstanzeige ist unter Angabe der AHVN13-Nummer einzureichen.
Auf die Verwendung von Heftklammern ist zu verzichten.
Selbstanzeigen können beim Gemeindesteueramt oder an die folgende Adresse eingereicht werden:
Kantonales Steueramt
Spezialdienst
Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich
Telefonische Auskünfte können unter der Telefonnummer 043 259 35 99 eingeholt werden.
C. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
I. Voraussetzungen
Die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben kommt zur Anwendung, wenn Erben Steuerfaktoren melden, welche der Erblasser nicht korrekt deklariert hat.
Damit die vereinfachte Nachbesteuerung gewährt werden kann, müssen gemäss den gesetzlichen Vorgaben folgende weitere Bedingungen erfüllt sein:
- Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Meldung durch die Erben noch nicht bekannt sein.
- Die Erben müssen die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Werte offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen.
- Die Erben müssen sich sodann ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern und Zinsen bemühen.
II. Folgen
Erfüllen die Erben die gesetzlichen Voraussetzungen, werden nur für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden Nachsteuern und Zinsen verlangt. Andernfalls erfolgt ein ordentliches Nachsteuerverfahren für maximal zehn Steuerperioden. Verheimlichen Erben jedoch wissentlich Nachlasswerte, droht zudem ein Strafverfahren wegen Verheimlichung von Nachlasswerten und allenfalls auch wegen Steuerhinterziehung. Bussen für vom Erblasser hinterzogene Steuern werden den Erben nicht auferlegt.
III. Vorgehen
Die Meldung und Mitwirkung eines einzigen Erben genügt, auch wenn mehrere Erben bzw. eine Erbengemeinschaft betroffen sind. Der Erbe, der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter müssen die von einem Erblasser hinterzogenen Werte im Inventarfragebogen angeben. Diesen Fragebogen erhalten die Erben bzw. der Erbenvertreter nach dem Tod des Erblassers automatisch vom Gemeindesteueramt. Im Übrigen ist auf das Vorgehen beim Einreichen einer Selbstanzeige zu verweisen (vorne Buchstabe B, Ziffer III.).
Erfahren die Erben erst zu einem späteren Zeitpunkt von den nicht korrekt deklarierten Werten, sind diese an die folgende Adresse zu melden:
Kantonales Steueramt
Abteilung Nachlass
Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich
Telefonische Auskünfte können unter der Telefonnummer 043 259 35 99 eingeholt werden.
D. Inkrafttreten
Dieses Merkblatt gilt ab sofort. Es ersetzt das Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen vom 3. März 2010.
Anhang: Muster einer Aufstellung über bisher nicht deklarierte Vermögenswerte und Einkommen
Eduard Muster, AHVN13: 756.1111.2222.33, Tel.: 074 123 45 67
Alle Werte in CHF; Umrechnungskurse gemäss Kursliste der ESTV; Vermögenswerte per 31.12. / Einkünfte und Erträge zum Jahresmittelkurs
Kalenderjahr | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
---|---|---|---|---|
Vermögen per 31.12.: | ||||
Wertschriftendepot Bank XY Schweiz Nr. 396582 | 180'500 | 218'000 | 191'111 | 165'789 |
Konto Bank YZ Ausland Nr. 796.2456 | * 62'000 | * 62'000 | 61'789 | 63'123 |
Einfamilienhaus Ausland | 200'000 | 200'000 | 200'000 | 200'000 |
Hypothekarschuld Ausland | -40'000 | -40'000 | -40'000 | -40'000 |
Bisher nicht deklariertes Vermögen Total: |
402'500 |
440'000 |
412'900 |
388'912 |
Einkommen: | ||||
Wertschriftenerträge Wertschriftendepot Bank XY | 8'423 | 7'450 | 9'445 | 7'888 |
Zinserträge Konto Bank Ausland YZ | * 950 | * 950 | 1'086 | 870 |
Eigenmietwert Ausland | 7'000 | 7'000 | 7'000 | 7'000 |
Rente Ausland | 4'800 | 4'946 | ** 5'000 | 4'989 |
Unterhaltskosten EFH Ausland (pauschal 20%) | -1'400 | -1'400 | -1'400 | -1'400 |
Schuldzinsen Hypothek Ausland | -1'200 | -1'000 | -1'100 | -2'000 |
Bisher nicht deklariertes Einkommen Total: |
18'573 |
17'946 |
20'031 |
17'347 |
* geschätzt (Belege für 2011 + 2012 nur unter grossem Aufwand erhältlich zu machen)
** geschätzt (Rentenbescheinigung nicht mehr auffindbar)
Merkblatt vom 3. März 2010: