Rechnungslegung der Gemeinden

Die Rechnungslegung der Zürcher Gemeinden basiert auf dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2). Die Hauptelemente dieses Rechnungsmodells sind die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnungen. Sie finden auf dieser Seite den verbindlichen Kontenrahmen für erwähnte Elemente sowie Antworten auf Kontierungsfragen.

Kontenrahmen

Das Budget und die Jahresrechnung der Gemeinde werden nach der funktionalen Gliederung sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.  

Der Kontenrahmen umfasst die Bilanz, die Erfolgsrechnung sowie die Investitionsrechnungen. Die Bilanz zeigt die Vermögens- und Schuldenlage auf, die Erfolgsrechnung die Aufwand- und Ertragslage und die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber. Diese Elemente sind eng miteinander verbunden.   

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Der Saldo der Investitionsrechnung Finanzvermögen wird in der Bilanz als Sach- und immaterielle Anlagen des Finanzvermögens aktiviert. Die Nettoinvestitionen der Investitionsrechnung Verwaltungsvermögen werden in der Bilanz im Verwaltungsvermögen bilanziert. Nach erfolgter Aktivierung werden die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens linear über eine vordefinierte Nutzungsdauer abgeschrieben. Dies führt zu einem Abschreibungsaufwand in der Erfolgsrechnung.

Erträge der Erfolgsrechnung bewirken eine Zunahme der Vermögenswerte oder eine Abnahme des Fremdkapitals. Aufwände hingegen führen zu einer Abnahme der Vermögenswerte oder einer Zunahme des Fremdkapitals.

Einlagen in Spezialfinanzierungen des Eigenkapitals oder Entnahmen aus Spezialfinanzierungen des Eigenkapitals beeinflussen das zweckgebundene Eigenkapital der Gemeinde. Einlagen oder Entnahmen, welche die Sonderrechnungen oder die Fonds im Fremdkapital betreffen, erhöhen oder reduzieren die Verbindlichkeiten gegenüber Fonds im Fremdkapital. Durch eine Einlage oder eine Entnahme wird die finanzpolitische Reserve beeinflusst.

Der Ertragsüberschuss oder der Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss/-fehlbetrag.

Bilanz

In der Bilanz werden Vermögen und Fremdkapital einander gegenübergestellt. Der Saldo ist das Eigenkapital. Das Vermögen wird in Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen gegliedert. Das Fremdkapital sind die Verpflichtungen (Schulden) der Gemeinde aufgrund vergangener Ereignisse, welche in Zukunft zu wahrscheinlichen Ressourcenabflüssen führen. Die Bilanz zeigt die Anfangs- und Endbestände der Aktiven (Finanz- und Verwaltungsvermögen) und der Passiven (Fremd- und Eigenkapital).

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Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Aufwände und Erträge aus. Als Aufwand gilt der Wertverzehr innerhalb eines Rechnungsjahres. Ziel der Erfolgsrechnung ist es, das jährliche finanzielle Ergebnis der Gemeinde darzustellen. Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss bzw. ­Bilanzfehlbetrag im zweckfreien Eigenkapital.

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Investitionsrechnung Verwaltungsvermögen

Die Investitionsrechnung Verwaltungsvermögen umfasst sämtliche Investitionsausgaben und -einnahmen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer zur Schaffung von Vermögenswerten für die öffentliche Aufgabenerfüllung.

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Investitionsrechnung Finanzvermögen

Die Investitionsrechnung Finanzvermögen umfasst sämtliche Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen im Zusammenhang mit Sachanlagen des Finanzvermögens, die zu Anlagezwecken gehalten werden.

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Funktionale Gliederung

Mit der funktionalen Gliederung werden alle Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung  ­Verwaltungsvermögen und der Investitionsrechnung Finanzvermögen einem ­Aufgabenbereich (Funktion) zugewiesen.

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Muster-Kontenpläne

Für die Erstellung eines gemeindespezifischen Kontenplans stehen Ihnen Muster-Kontenpläne zur Verfügung.

Zuordnungstabelle

In der Zuordnungstabelle werden die Zusammenhänge zwischen den Investitionsrechnungskonten, den Bilanzkonten sowie den Erfolgsrechnungskonten – beim Verwaltungsvermögen zusätzlich zu den Anlagekategorien – aufgezeigt.

Änderungsprotokolle

Änderungsprotokolle zur Funktionalen Gliederung und den Kontenrahmen der Version vom 1. Mai 2023 zur aktuellen Version vom 1. Mai 2024.

Stichwortverzeichnis

Im Stichwortverzeichnis kann nach Stichworten, Funktionen oder Sachgruppen der Erfolgs- und Investitionsrechnung gesucht werden.

Merkblätter & Verbuchungshinweise

Merkblätter

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Das Ausländer- und Integrationsgesetz konkretisiert u.a. den Auftrag der spezifischen Integrationsförderung von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen. Mit der Integrationsagenda wollen Bund, Kantone und Gemeinden vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge rascher in die Arbeitswelt und besser in die Gesellschaft integrieren. Für die Intensivierung der Integrationsförderung wurde die Integrationspauschale erhöht.

Die maximale Kostenbeteiligung steht den Gemeinden für die Nutzung von akkreditierten Integrationsmassnahmen gemäss kantonalem Angebotskatalog IAZH für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich zur Verfügung. Massnahmen für Personen mit Schutzstatus S, für deren Förderung den Gemeinden zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen, werden separat abgerechnet.

Das Merkblatt informiert über das Verfahren und die korrekte Verbuchung der Integrationsmassnahmen sowie der maximalen Kostenbeteiligung in Zusammenhang mit der Umsetzung der IAZH.

Hier finden Sie eine Übersicht zur Verbuchung von ICT-Kosten.

Hier finden Sie eine Zusammenstellung der häufigsten Verbuchungsanfragen aus dem Bereich der Volksschule.

Dieses Merkblatt beleuchtet die wichtigsten gemeinderechtlichen Aspekte zur Zuordnung der mit Baurecht belasteten kommunalen Grundstücken zum Finanzvermögen oder Verwaltungsvermögen, zur Zuständigkeit bei der Einräumung eines Baurechts und weitere Punkte, die es zu beachten gilt.

Gemäss Funktionaler Gliederung sind die Aufwände der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Funktion 1400 «Allgemeines Rechtswesen» zugeordnet. Ebenfalls wurden bisher die Aufwände für die Entschädigungen der Beistandschaften in der Funktion 1400 verbucht.

Im Dezember 2018 hat das Schweizerische Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor eine Präzisierung beschlossen. Die Kosten für eine Beistandschaft sind Massnahmenkosten und werden deshalb in den Funktionen 5440 «Jugendschutz» (Kinderschutz) und 5450 «Leistungen an Familien» (Erwachsenenschutz) verbucht.

Die Organisation (Gemeinde, Sitzgemeinde, Zweckverband), welche die Beistände ernennt, rechnet die Entschädigung (Lohn) und die Sozialversicherungsbeiträge ab und verbucht diese im Personalaufwand.

Verbuchungshinweise

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Sonderschulkosten

Für die Budgetierung 2025 liegen noch keine definitiven Daten aus dem laufenden Rechnungsjahr vor. Basierend auf den vom Regierungsrat vorgegebenen Richtlinien zum KEF 2025-2028 und den bisher erhobenen Daten soll für das Budgetjahr 2025 mit einem Gemeindeanteil von rund 57'000 Franken pro Sonderschülerin und Sonderschüler (ohne ISR) gerechnet werden (Verbuchung auf Konto 2200.3631.xx «Beiträge an Kanton (Sonderschulen)»).

Spitalschulkosten

Aktuellsten Berechnungen zu Folge kann für das Jahr 2025 mit Kosten von 6.20 Franken pro Einwohnerin und Einwohner gerechnet werden (Verbuchung auf Konto 2200.3631.xx «Beiträge an Kanton (Spitalschulen)»). Die erneut höheren Kosten gegenüber dem Vorjahr sind eine Folge der steigenden Nachfrage und der damit zusammenhängenden Platzerweiterungen. Die Rechnungstellung wird wie bis anhin an die Gemeinde mit Primarschulaufgaben erfolgen. Eine allfällige Weiterverrechnung an die Sekundarschulgemeinde ist Sache der Gemeinde. Für die Berechnung des Gemeindeanteils massgebend sind die im jeweiligen Berichtsjahr effektiv anfallenden Kosten. Darum wird es im Hinblick auf die Rechnungsstellung (im Folgejahr) mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Abweichungen bei den hier publizierten Beträgen kommen.

Die Gemeinden können die Versorgertaxen für Aufenthalte in beitragsberechtigten Zürcher Kinder- und Jugendheimen und in ausserkantonalen IVSE-anerkannten Kinder- und Jugendheimen, welche die Gemeinden gestützt auf die bisherige, inzwischen aufgehobene Jugendheimgesetzgebung geleistet haben, rückfordern. Die Rückforderung der Versorgertaxen basiert auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2022 (VB.2021.00365 und VB.2021.00376).

Informationen zum aktuellen Stand, den Terminen und dem weiteren Vorgehen sind der Internetseite des AJBs zu entnehmen.

Die Rückzahlung des Kantons, basierend auf der erhaltenen Rückerstattungsvereinbarung, ist als Transferertrag auf dem Konto 5440.4631.xx «Beiträge von Kantonen und Konkordaten» zu verbuchen. 

Wenn die Rückerstattungsvereinbarung bis zum Abschluss der Jahresrechnung 2024 noch nicht vorliegt, erfolgt die Verbuchung erst im Jahr 2025.

Gemeinden müssen zusätzliche Forderungen auf dem Gerichtsweg geltend machen. Dies gilt für den Fall, wenn Gemeinden Forderungen stellen, die sich nicht auf die massgebende Rechtsprechung abstützen lassen. Sobald eine entsprechende Klage gegen den Kanton eingereicht wurde, ist die Forderung als Eventualforderung im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen.

Das Schweizer Parlament hat auf Antrag des Bundesrates beschlossen, dass die MiGeL-Kosten für Material zur Verwendung durch Pflegefachpersonen, die seit dem Jahr 2018 nicht mehr durch die Krankenversicherer übernommen werden mussten, wieder den Krankenversicherern in Rechnung gestellt werden können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. Juni 2021 die erforderlichen Verordnungsänderungen verabschiedet. Die Regelung tritt am
1. Oktober 2021 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen den Gemeinden nur noch die Normdefizite ohne MiGeL-Pauschalen in Rechnung gestellt werden (Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 20. August 2021).

Momentan liegen keine aktuellen Informationen zum Stand und zum weiteren Vorgehen im Zusammenhang mit der Rückforderungsklage der Krankenversicherer für die MiGeL-Leistungen vor. Wird von der Gemeinde die Eintrittswahrscheinlichkeit für eine mögliche Rückforderung durch die Krankenversicherer kleiner als 50 Prozent eingeschätzt, ist die Rückstellung in der Jahresrechnung 2024 aufzulösen und der Sachverhalt ist in den Eventualverbindlichkeiten offenzulegen. Andernfalls bleibt die Rückstellung weiterhin bilanziert.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Zuordnung der verschiedenen Personenstatus zur Sozialhilfe oder zur Asylfürsorge.

Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge unterstehen der Sozialhilfe. 

Vorläufig aufgenommene Personen (seit dem 1. Juli 2018) und Asylsuchende unterstehen der Asylfürsorge. Die Aufwendungen sind im Asylwesen zu verbuchen. Ebenfalls sind Personen mit dem Schutzstatuts «S» und der vorübergehenden Aufenthaltsberichtigung in der Schweiz dem Asylwesen zuzuordnen.

Ausweis Bezeichnung Funktion
B
Flüchtlinge mit Asyl (anerkannte Flüchtlinge)
5720
F      
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (anerkannter Flüchtlingsgrund) 5720
F Vorläufig aufgenommene Personen («VAs», abgelehnte Asylgesuche, Flüchtlingsgrund) 5730
N Asylsuchende
5730
S Schutzbedürftigte Personen (Geflüchtete aus der Ukraine) 5730

Die Radio- und Fernsehabgabe ist auf dem Sachkonto 3137.00 «Steuern und Abgaben» in der Funktion 0220 «Allgemeine Dienste, übrige» zu verbuchen.

Ist ein Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte) in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig und erzielt es einen Jahresumsatz von mindestens 500'000 Franken, so unterliegt es der Radio- und TV-Abgabe. Als Unternehmen in diesem Sinne gilt auch der Zusammenschluss mehrwertsteuerpflichtiger autonomer Dienststellen eines Gemeinwesens (Art. 67d Radio- und Fernsehverordnung (SR 784.401)).

Gemäss Information der Eidgenössischen Steuerverwaltung können sich mehrwertsteuerpflichtige autonome Dienststellen eines Gemeinwesens für die Entrichtung der Unternehmensabgabe zusammenschliessen.

Es gelten dieselben Bestimmungen wie für Zusammenschlüsse für die MWST. Der Zusammenschluss gilt jedoch nur für die Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe. Die Abgabepflicht obliegt dem Gemeinwesen, welchem die zusammengeschlossenen Dienststellen angehören. Daher ist die Radio- und Fernsehabgabe für die gesamte politische Gemeinde in der Funktion «Allgemeine Dienste, übrige» zu verbuchen.

Kontakt

Gemeindeamt - Abteilung Gemeindefinanzen

Adresse

Wilhelmstrasse 10
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 83 30

E-Mail

gemeindefinanzen.gaz@ji.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: