Aufgaben der Abteilung Soziale Angebote
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Details
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)
- Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsverordnung, SLBV)
- Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG)
- Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)
Erläuterungen
1.Allgemeines
Die Abteilung Soziale Angebote ist für ambulante institutionelle Anbietende und Privatpersonen, welche Menschen mit Behinderung zu Hause betreuen und begleiten, für Institutionen für erwachsene Menschen mit einer Behinderung (Wohneinrichtungen, Tagesstätten, Arbeitsstätten) sowie auch für andere soziale Einrichtungen (vor allem im Wohn- und Arbeitsbereich) zuständig. Dabei geht es um die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für ambulante Anbietende und Privatpersonen sowie für den Betrieb privater Institutionen, und die Betreuung der Aufsichtstätigkeit.
Nicht darunter fallen Justizheime, Alters- und Pflegeheime, sowie Kinder- und Jugendheime.
Als die im Sozialamt zuständige Stelle für Suchtfragen ist sie auch für die Ausrichtung von Beiträgen an die Dezentrale Drogenhilfe, die Suchttherapieinstitutionen und an ambulante Alkoholberatungsstellen zuständig.
Des Weiteren führt die Abteilung Soziale Angebote die Verbindungsstelle für die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE). Siehe dazu auch Kapitel 12.1.03.
Vgl. Kantonales Sozialamt, Abteilung Soziale Angebote, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
2.Bewilligungspflicht für soziale Angebote
2.1.Institutionelle ambulante Anbietende und Privatpersonen
Das Kantonale Sozialamt erteilt institutionellen ambulanten Anbietenden und Privatpersonen, welche Menschen mit Behinderung zu Hause betreuen und begleiten, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine befristete Beitragsberechtigung (§ 20, § 21 und § 23 SLBG). Zu beachten ist die SEBE-Wegleitung für ambulante Anbietende und die SEBE-Wegleitung für Privatpersonen.
2.2.Institutionen gemäss IFEG
Institutionen für erwachsene Menschen mit Behinderung gemäss IFEG brauchen eine Betriebsbewilligung, welche das Kantonale Sozialamt erteilt (§ 25 SLBG). Die Betriebsbewilligung wird erteilt, sofern die Voraussetzungen von § 25 SLBG erfüllt sind. Institutionen gemäss IFEG können in den Bereichen Wohnen, Tagesgestaltung (entspricht gemäss Art. 3 IFEG Tagesstätten) und Arbeit (entspricht gemäss Art. 3 IFEG Werkstätten) tätig sein. Zu beachten ist die SEBE-Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG des Kantonalen Sozialamtes.
Institutionen für Menschen mit Behinderung im Sinne des SLBG betreuen und begleiten mehr als drei Menschen mit Behinderung.
Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird eine Frist zur Mängelbehebung angesetzt. Sofern die Mängel nicht innert Frist behoben werden, erfolgt eine Verwarnung unter Verfügung von Auflagen. Im Falle der Nichterfüllung der Auflagen kann die Bewilligung entzogen werden (§ 24 Ab. 1-3 SLBV).
Eine Institution kann sofort per Verfügung geschlossen werden, wenn eine ernsthafte Gefahr für die invaliden Menschen besteht oder unmittelbar droht (§ 24 Abs. 4 SLBV).
2.3.Einrichtungen gemäss SHG
Im Rahmen von § 9 lit. c SHG ist das Kantonale Sozialamt zuständig zur Erteilung und zum Entzug von Bewilligungen für den Betrieb privater, nicht unter die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallender Heime, die der dauernden Unterbringung, Verpflegung und persönlichen Betreuung von hilfsbedürftigen Personen dienen.
Keiner solchen Betriebsbewilligung bedürfen Heime, die zur Aufnahme von weniger als fünf Personen bestimmt sind oder welche aufgrund anderer Vorschriften einer öffentlichen Heimaufsicht unterliegen (§ 9 Abs. 5 SHV).
Aufgrund eines Gesuchs und der erforderlichen Unterlagen werden vom Kantonalen Sozialamt Bewilligungen für den Betrieb von (ihm unterstehenden) privaten Heimen erteilt, wenn Leitung und Personal zur Führung des Heims geeignet sind und Unterbringung sowie Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer dem Heimzweck entsprechen. Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Fallen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich gewesen sind, dahin oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Bewilligung entzogen werden (vgl. § 9 Abs. 1 bis 4 SHV).
3.Staatsbeiträge für soziale Einrichtungen
Laut § 46 SHG und soweit keine andere kantonale Rechtsgrundlage besteht, leistet der Staat den Gemeinden sowie gemeinnützigen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit Beiträge an den Bau und Betrieb von Heimen für Obdachlose, Verwahrloste und andere Hilfebedürftige. Ausnahmsweise können Beiträge für andere, der Betreuung von Hilfebedürftigen dienenden Einrichtungen ausgerichtet werden (z.B. Notschlafstellen).
Für Institutionen für erwachsene Menschen mit Behinderung richtet sich die Beitragsberechtigung und -gewährung nach dem SLBG.
Ausgerichtet werden die Beiträge durch das Kantonale Sozialamt.
4.Aufsicht über soziale Institutionen
4.1.Institutionen gemäss IFEG
Die Aufsicht über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung richtet sich nach § 27 SLBG. Der Bezirksrat überprüft regelmässig, ob die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung und die Beitragsberechtigung eingehalten sind. Die Oberaufsicht liegt bei der Direktion bzw. bei dem für den Vollzug zuständigen Kantonalen Sozialamt (§ 1 in Verbindung mit § 25 SLBV).
Der Bezirksrat erstattet dem Kantonalen Sozialamt in der Regel jährlich einen Bericht gemäss dessen Vorgaben. Stellt er Mängel fest, fordert er die Institutionen auf, entsprechende Massnahmen zu treffen. Nötigenfalls erwirkt er in Abstimmung mit dem Kantonalen Sozialamt einen Beschluss (§ 25 SLBV).
Die Institutionen haben den Aufsichtsbehörden auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 24 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 SLBV).
Die Leiterin oder der Leiter der Institution meldet den Aufsichtsbehörden unverzüglich gravierende Vorkommnisse wie schwere Unfälle oder strafbare Handlungen (§ 24 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 SLBV).
4.3.Einrichtungen gemäss SHG
Heime für betreuungsbedürftige Erwachsene werden vom Staat überwacht. Zudem sind Heime, die laut § 9 lit. c SHG bewilligungspflichtig sind oder welche nach § 46 SHG Staatsbeiträge erhalten, vom Bezirksrat zu beaufsichtigen (§ 8 Abs. 3 SHG). Das dafür zuständige Kantonale Sozialamt meldet dem Bezirksrat die seiner Aufsicht unterstehenden Heime. Diese sind vom Referenten bzw. durch die Referentin jährlich mindestens einmal zu besuchen (§ 5 SHV). Es besteht eine ausführliche Wegleitung des Kantonalen Sozialamts über die Durchführung der Heimaufsicht.
Für die Behebung von Mängeln und die Berichterstattung gelten die §§ 6 und 7 SHV. Wenn die Referenten bzw. Referentinnen Mängel feststellen, dringen sie auf Abhilfe oder bewirken nötigenfalls einen Beschluss des Bezirksrats, welcher auch dem Kantonalen Sozialamt bekanntzugeben ist. Die Berichterstattung des Bezirksrats bzw. des Heimreferenten oder der Heimreferentin hat alljährlich zu erfolgen.
5.Altersheime sowie Alters- und Pflegeheime
Der Betrieb von Altersheimen sowie von Alters- und Pflegeheimen bedarf einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Diese ist denn auch zuständig zur Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Investitionen und an den Betrieb solcher Heime. Auch diese Heime unterstehen der Aufsicht des Bezirksrats. Dieser hat darüber jährlich Bericht zu erstatten. Die gesundheitspolizeiliche Oberaufsicht wird durch die Gesundheitsdirektion - Amt für Gesundheit ausgeübt.
Siehe auch Kapitel 11.1.12.
6.Kinder- und Jugendheime
Der Betrieb von Kinder- und Jugendheimen bedarf einer Bewilligung der Bildungsdirektion - Amt für Jugend und Berufsberatung, welche auch zuständig ist für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen und die Aufsicht über die Heime (vgl. AJB Zentralbereich Ergänzende Hilfen zur Erziehung).
Siehe auch Kapitel 12.2.
Rechtsprechung
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe