Aufgaben der Abteilung Soziale Einrichtungen
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Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Perso-nen vom 6. Oktober 2006 (IFEG), SR 831.26 Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG), LS 855.2 Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen vom 12. Dezember 2007 (IEV), LS 855.21 § 1 Abs. 2 SHG § 8 Abs. 3 SHG § 9 lit. c SHG § 46 SHG § 5 SHV § 6 SHV § 7 SHV § 9 SHV
Erläuterungen
1.Allgemeines
Die Abteilung soziale Einrichtungen ist für Institutionen für erwachsene Menschen mit einer Behinderung (Wohnheime, Tagesstätten, Arbeitsstätten) sowie auch für andere soziale Ein-richtungen (vor allem im Wohn- und Arbeitsbereich) zuständig. Dabei geht es um die Ertei-lung und den Entzug von Bewilligungen für den Betrieb privater Heime, die Ausrichtung von Bau- und Investitionsbeiträgen und die Betreuung der Aufsichtstätigkeit. Nicht darunter fallen Justizheime, Alters- und Pflegeheime, sowie Kinder- und Jugendheime. Als die im Sozialamt zuständige Stelle für Suchtfragen ist sie auch für die Ausrichtung von Beiträgen an die Dezentrale Drogenhilfe, die Suchttherapieinstitutionen und an ambulante Alkoholberatungsstellen zuständig. Vgl. Kantonales Sozialamt, Abteilung Soziale Einrichtungen
2.Bewilligungspflicht für soziale Einrichtungen
2.1. Einrichtungen gemäss IEG Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (Art. 3 IFEG) brauchen eine Be-triebsbewilligung, welche das Kantonale Sozialamt erteilt. Als Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen gelten Wohnheime und geleite-te Haushalte, in denen mehr als fünf in der Mehrzahl invaliden Menschen während mindes-tens fünf Tagen pro Woche gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gewährt wird. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 5 IFEG erfüllt sind. Zu beachten sind hier die Richtlinien des Kantonalen Sozialamts über die Bewilligung von Invalideneinrichtungen im Erwachsenenbereich. Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder b. Auflagen nicht erfüllt werden. Vor dem Entzug ergeht eine Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. Eine Einrichtung kann sofort per Verfügung geschlos-sen werden, wenn eine ernsthafte Gefahr für die invaliden Menschen besteht oder unmittel-bar droht (§ 6 IEG). 2.2. Einrichtungen gemäss SHG Im Rahmen von § 9 lit. c SHG ist das Kantonale Sozialamt zuständig zur Erteilung und zum Entzug von Bewilligungen für den Betrieb privater, nicht unter die Zuständigkeit einer ande-ren Behörde fallender Heime, die der dauernden Unterbringung, Verpflegung und persönli-chen Betreuung von hilfsbedürftigen Personen dienen. Keiner solchen Betriebsbewilligung bedürfen Heime, die zur Aufnahme von weniger als fünf Personen bestimmt sind oder welche aufgrund anderer Vorschriften einer öffentlichen Heim-aufsicht unterliegen (§ 9 Abs. 5 SHV). Aufgrund eines Gesuchs und der erforderlichen Unterlagen werden vom Kantonalen Sozial-amt Bewilligungen für den Betrieb von (ihm unterstehenden) privaten Heimen erteilt, wenn Leitung und Personal zur Führung des Heims geeignet sind und Unterbringung sowie Be-treuung der Benutzerinnen und Benutzer dem Heimzweck entsprechen. Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Fallen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich gewesen sind, dahin oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Bewilligung entzogen werden (vgl. § 9 Abs. 1 bis 4 SHV).
3.Staatsbeiträge für soziale Einrichtungen
Laut § 46 SHG und soweit keine andere kantonale Rechtsgrundlage besteht, leistet der Staat den Gemeinden sowie gemeinnützigen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit Beiträge an den Bau und Betrieb von Heimen für Obdachlose, Verwahrloste und andere Hil-febedürftige. Ausnahmsweise können Beiträge für andere, der Betreuung von Hilfebedürfti-gen dienenden Einrichtungen ausgerichtet werden (z.B. Notschlafstellen). Für Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung richtet sich die Beitragsbe-rechtigung nach dem IEG. Ausgerichtet werden die Beiträge durch das Kantonale Sozialamt.
4.Aufsicht über soziale Einrichtungen
4.1. Einrichtungen gemäss IEG Die Aufsicht über Invalideneinrichtungen für Erwachsene richtet sich nach § 12 IEG. Der Be-zirksrat überprüft regelmässig, ob die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung und die Beitragsberechtigung eingehalten sind. Die Oberaufsicht liegt bei der Direktion bzw. bei dem für den Vollzug zuständigen Kantonalen Sozialamt (§ 1 IEV). Der Bezirksrat bezeichnet die für die Aufsicht zuständigen Referentinnen und Referenten. Diese besuchen die Einrichtungen mindestens einmal jährlich und erstellen einen Bericht zuhanden des Kantonalen Sozialamtes gemäss dessen Vorgaben. Stellen sie Mängel fest, fordern sie die Einrichtungen auf, entsprechende Massnahmen zu treffen. Nötigenfalls erwir-ken sie in Abstimmung mit dem Kantonalen Sozialamt einen Beschluss des Bezirksrates (§ 10 Abs. 2 IEV). Das Kantonale Sozialamt teilt dem Bezirksrat mit, welche Einrichtungen dessen Aufsicht un-terstehen (§ 10 Abs. 3 IEV). Die Einrichtungen haben den Aufsichtsbehörden auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Un-terlagen zur Verfügung zu stellen (§ 12 Abs. 2 IEG). Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung meldet den Aufsichtsbehörden unverzüglich gra-vierende Vorkommnisse wie schwere Unfälle oder strafbare Handlungen (§ 12 Abs. 3 IEG). 4.2. Einrichtungen gemäss SHG Heime für betreuungsbedürftige Erwachsene werden vom Staat überwacht. Zudem sind Heime, die laut § 9 lit. c SHG bewilligungspflichtig sind oder welche nach § 46 SHG Staats-beiträge erhalten, vom Bezirksrat zu beaufsichtigen (§ 8 Abs. 3 SHG). Das dafür zuständige Kantonale Sozialamt meldet dem Bezirksrat die seiner Aufsicht unterstehenden Heime. Die-se sind vom Referenten bzw. durch die Referentin jährlich mindestens einmal zu besuchen (§ 5 SHV). Es besteht eine ausführliche Wegleitung des Kantonalen Sozialamts zur Durch-
führung der Heimaufsicht. Für die Behebung von Mängeln und die Berichterstattung gelten die §§ 6 und 7 SHV. Wenn die Referenten bzw. Referentinnen Mängel feststellen, dringen sie auf Abhilfe oder bewirken nötigenfalls einen Beschluss des Bezirksrats, welcher auch dem Kantonalen Sozialamt be-kanntzugeben ist. Die Berichterstattung des Bezirksrats bzw. des Heimreferenten oder der Heimreferentin hat alljährlich zu erfolgen.
5.Altersheime sowie Alters- und Pflegeheime
Der Betrieb von Altersheimen sowie von Alters- und Pflegeheimen bedarf einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Diese ist denn auch zuständig zur Ausrichtung von Staatsbeiträ-gen an Investitionen und an den Betrieb solcher Heime. Auch diese Heime unterstehen der Aufsicht des Bezirksrats. Dieser hat darüber jährlich Bericht zu erstatten. Die gesundheitspo-lizeiliche Oberaufsicht wird durch die Gesundheitsdirektion ausgeübt.
6.Kinder- und Jugendheime
Der Betrieb von Kinder- und Jugendheimen bedarf einer Bewilligung der Bildungsdirektion, welche auch zuständig ist für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen und die Aufsicht über die Heime. Siehe auch Kapitel 12.2
Rechtsprechung
Praxishilfen
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe