Gemeindewahlen

Alle vier Jahre wählen die Gemeinden ihre Organe für die nächste Amtsdauer. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Wahlen ablaufen und welche Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

Änderungen Teilrevision GPR

Das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) wurde revidiert. Für Wahlen und Abstimmungen, welche ab Januar 2023 stattfinden, sind ein paar Änderungen zu beachten. Die wichtigsten Punkte sind in diesen beiden Merkblättern ersichtlich:

Wahlverfahren bei Mehrheitswahlen

Wie ein Wahlverfahren ablaufen soll, regelt das Gesetz über die politischen Rechte (GPR). Für Mehrheitswahlen an der Urne können die Gemeinden aus verschiedenen Varianten (Wahlen mit leerem Wahlzettel, mit gedrucktem Wahlzettel und stille Wahl) auswählen. Die gewünschte Wahlvariante wird in der Gemeindeordnung festgeschrieben. Für Wahlen ab Januar 2023 gelten die folgenden Vorgaben:

Vorverfahren

Für sämtliche Mehrheitswahlverfahren ist ab 2023 ein sogenanntes Vorverfahren durchzuführen. Dieses löst die wahlleitende Behörde zusammen mit der Wahlanordnung aus. Es sind insgesamt sieben Phasen zu unterscheiden:

  1. Mit der Wahlanordnung wird eine Frist von 40 Tagen oder weniger zur Einreichung von provisorischen Wahlvorschlägen angesetzt
  2. Einreichung der provisorischen Wahlvorschläge 
  3. Prüfung der Wahlvorschläge
  4. Veröffentlichung der provisorischen Wahlvorschläge; Ansetzung einer «zweiten Frist» von sieben Tagen
  5. Evtl. Einreichung neuer oder geänderter Wahlvorschläge sowie evtl. Rückzug von provisorischen Wahlvorschlägen
  6. Prüfung der definitiven Wahlvorschläge
  7. Publikation der definitven Wahlvorschläge; evtl. direkt Publikation der still Gewählten

Aus dem Vorverfahren resultiert entweder eine stille Wahl, ein gedruckter Wahlzettel oder ein Beiblatt für die Wahl mit leeren Wahlzetteln.

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Den Stimmberechtigten wird ein leerer Wahlzettel inkl. Beiblatt zugestellt. Auf dem Beiblatt sind die Kandidierenden aufgelistet, die aus dem Vorverfahren resultieren. 

Beim Verfahren der stillen Wahl resutiert aus dem Vorverfahren unter gewissen Voraussetzungen ohne Urnengang direkt eine Wahl.

Wichtig ist, dass die wahlleitende Behörde die definitiv Vorgeschlagenen nur als gewählt erklären kann, wenn

  • gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind, und
  • die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen.

Für nicht besetzte Stellen wird je nach Gemeindeordnung ein Wahlgang mit gedrucktem Wahlzettel oder einem leeren Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.

Die im Vorverfahren nach Ablauf der zweiten Frist definitiv Vorgeschlagenen werden, sofern gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen worden, als Stellen zu besetzen sind, auf einen amtlichen Wahlzettel gedruckt.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt (d.h. bei Vorliegen einer Kampfwahlsituation), wird ein Wahlgang mit einem leeren Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.  

Mustervorlagen für Mehrheitswahlen

Terminkalender

Hier finden Sie für jedes Wahlverfahren den Terminkalender, inkl.  zweiter Wahlgang.

Mustervorlagen Erneuerungswahlen 

Sobald alle Mustervorlagen für die Erneuerungswahlen aktualisiert sind, werden sie hier zur Verfügung gestellt. Bis dahin können Sie uns Ihre Unterlagen gerne zur Prüfung einreichen.

Mustervorlagen Ersatzwahlen

Hier finden Sie für jede Variante der Mehrheitswahlen die Mustervorlagen. Sie folgen dem Terminkalender. Es gibt unterschiedliche Mustervorlagen für die Wahl eines Mitglieds und des Präsidiums einer Behörde. 

Jede Mustervorlage ist ein Word-Dokument. Sie enthält Auswahlfunktionen in grauer Schrift als Varianten. Dadurch können Sie jede Vorlage an die
Verhältnisse Ihrer Gemeinde anpassen. In jeder Vorlage finden Sie zudem Kommentare in blauer Schrift mit grauem Hintergrund. Diese dienen als Erklärungshilfen und sind bei Ihren eigenen Vorlagen zu streichen.

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Amtsantritt

Seit dem 1. Januar 2018 treten die an der Urne gewählten Behörden ihr Amt grundsätzlich am 1. Juli an. Nicht betroffen von dieser Regel sind Parlamentsgemeinden.

Übersicht Amtsantritt von Gemeindeorganen und Behörden

Amtsantritt 1. Juli

  • Gemeindevorstand
  • Schulpflege
  • Eigenständige Kommission (wenn Mitglieder an Urne gewählt)
  • Rechnungsprüfungskommission

Amtsantritt nicht zwingend 1. Juli

  • Wahlbüro (nicht an Urne gewählt)
  • Eigenständige Kommission (wenn Mitglieder von Gemeinde­vorstand gewählt)
  • Unterstellte Kommission
  • Friedensrichter

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Für Parlamentsgemeinden gilt die Regelung betreffend Amtsantritt am 1. Juli nicht. Verfügt ein Organ über ein voll- oder teilamtlich tätiges Mitglied, einigen sich die Mitglieder des bisherigen und des neuen Organs über den Zeitpunkt des Amtsantritts. Verfügt ein Organ ausschliesslich über neben­amtlich tätige Mitglieder, erfolgt der Amtsantritt, wenn die Mehrheit der Mitglieder und das Präsidium – falls von den Stimmberechtigten gewählt – gewählt sind. Ausnahme: Schulbehörden treten ihr Amt auf Schuljahresbeginn an.

Ablauf Amtsantritt

Die oben erwähnten Organe (Gemeindevorstand, Schulpflege und eigenständige Kommissionen) können nur dann am 1. Juli ihr Amt antreten, wenn

  • die Mehrheit der Mitglieder des Organs und
  • die Präsidentin bzw. der Präsident des Organs am 1. Juli rechtskräftig gewählt sind.

Die Gemeinden sind daher verpflichtet, ihre Wahlen so zu organisieren, dass die Mehrheit der Mitglieder und das Präsidium vor dem 1. Juli rechtskräftig gewählt sind. Dabei müssen sie insbesondere berücksichtigen, dass unter Umständen ein zweiter Wahlgang nötig werden kann.

Bis zum 30. Juni ist das bisherige Organ im Amt und trifft sämtliche Entscheide. Ab dem 1. Juli ist das neu gewählte Organ im Amt. Das neu gewählte Organ kann sich bereits vor dem 1. Juli treffen und die Ressortzuteilung absprechen. Diese Abmachung kann auch kommuniziert werden. Den formellen Entscheid über die Ressortzuteilung kann es jedoch erst ab dem 1. Juli fällen

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Schematische Darstellung zum einheitlichen Amtsantritt Bild «» herunterladen

Handbuch Gesetz über die politischen Rechte

Handbuch Gesetz über die politischen Rechte

Handbuch Gesetz über die politischen Rechte
Handbuch Gesetz über die politischen Rechte

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Gemeindeamt - Abteilung Gemeinderecht

Adresse

Wilhelmstrasse 10
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 83 30

E-Mail

gemeinderecht.gaz@ji.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: