Aufgabenübertragung

Eine Gemeinde kann eine oder mehrere ihrer Aufgaben an einen Dritten übertragen. Ihr stehen dabei der Vertrag oder die Ausgliederung zur Verfügung. Welcher Aufgabenträger für welche Aufgabe geeignet ist, erfahren Sie hier.

Welche Aufgaben sind übertragbar?

Eine Gemeinde kann ihre Kernaufgaben nicht an Dritte übertragen. Sie kann sie auch nicht mit anderen Gemeinden erfüllen.

Eine Gemeinde muss Aufgaben, die für ihre Selbstständigkeit wesentlich sind, selber erfüllen.

Es handelt sich um Aufgaben, die für die Organisation, Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit der Gemeinde notwendig sind. Das Gemeindegesetz bestimmt nicht ausdrücklich, welche Aufgaben die Gemeinden zwingend selber erfüllen müssen. Hierzu gehören jedoch z.B. die Erstellung des Budgets und die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen. Würden solche Aufgaben an Dritte übertragen, wäre die Existenz der Gemeinden als selbstständige Gemeinwesen in Frage gestellt.

Die Abgrenzung zwischen den Formen der Aufgabenübertragung (Vertrag mit einem Dritten, Ausgliederung) und der blossen Unterstützungsbeteiligung führt in der Praxis oft zu Schwierigkeiten. Letztere dient der Unterstützung einer privaten Aufgabe, die gleichwohl im öffentlichen Interesse ist. Der folgende Leitfaden gibt hierzu Anhaltspunkte.

Vertrag mit Dritten

Eine Gemeinde kann mit einem Dritten (z.B. privaten Unternehmen) einen Vertrag abschliessen und so eine bestimmte Aufgabe an ihn übertragen, die sie bis dahin selber wahrgenommen hat. Die Gemeinde kann mit Einzelanweisungen die Aufgabenerfüllung durch den Dritten beeinflussen. Sie plant die Erfüllung der Aufgabe weiterhin selbst und richtet sie strategisch aus. 

Die Laufzeit einer vertraglichen Aufgabenübertragung ist gegenüber der Ausgliederung kürzer und der Dritte kann bei ihr weniger selbstständig entscheiden.

Für die vertragliche Aufgabenübertragung ist jenes Gemeindeorgan zuständig, das gemäss Gemeindeordnung die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen oder über die übertragenen Befugnisse zu entscheiden hat. Der Regierungsrat muss sie nicht genehmigen. 

Abgrenzung

Der hier erwähnte Vertrag mit einem Dritten ist von einem Anschluss- und Zusammenarbeitsvertrag zu unterscheiden. Bei diesen handelt es sich um Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden. 

Ausgliederung

Eine Ausgliederung liegt vor, wenn eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben einer Gemeindeanstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts (z.B. Aktiengesellschaft) dauerhaft überträgt. Diese plant, steuert und vollzieht die Aufgabenerfüllung in eigener Verantwortung.

Wenn die Gemeinde eine Aufgabe ausgliedert, nimmt sie nur noch die Aufsicht über den Dritten wahr.

Überträgt eine Gemeinde öffentliche Aufgaben an eine dafür eigens geschaffene Organisation, muss sich diese für die Aufgabenerfüllung eignen; Rechtsform und Aufgabe müssen zueinander passen. Ausserdem hat der Einfluss der Gemeinde auf den Aufgabenträger und seine wirtschaftliche Selbständigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu stehen. Je stärker eine solche Organisation von der Gemeinde finanziell abhängt, desto mehr Einfluss muss diese nehmen dürfen.

Gemeindeanstalt

Die Gemeinde kann zur Ausgliederung eine kommunale Anstalt (Gemeindeanstalt) errichten.

Die Gemeindeanstalt verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit sowie personelle und finanzielle Mittel.

Sie muss mindestens über einen Vorstand und eine Prüfstelle verfügen. Sie führt ihren Haushalt nach dem kommunalen Haushaltsrecht und stellt das Personal nach dem öffentlichrechtlichen Personalrecht an.

Das Handbuch Anstalten stellt die Rechtsform der Anstalt mit ihren Eigenschaften und typischen Gestaltungsmöglichkeiten vor. Der Leitfaden für Anstalten zeigt auf, in welchen Belangen die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeverordnung auf solche Organisationen anwendbar sind. 

Juristische Person des Privatrechts

Zum Zweck der Ausgliederung steht der Gemeinde auch die juristische Person des Privatrechts zur Verfügung. Hierzu gehören sämtliche Rechtsträger des Obligationenrechts und Zivilgesetzbuchs wie insbesondere die Aktiengesellschaft, die GmbH, die Genossenschaft, der Verein und die Stiftung.

Die Gemeinde kann eine juristische Person des Privatrechts errichten, sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen oder eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts übertragen.

Rechtsgrundlage

Ausgliederungen an Gemeindeanstalten und juristische Personen des Privatrechts erfordern eine Rechtsgrundlage in einem Gemeindeerlass. Überträgt die Gemeinde hoheitliche Befugnisse (z.B. Erhebung von Gebühren), ist eine Rechtsgrundlage in der Gemeindeordnung erforderlich. Insbesondere folgende Punkte sind in der Rechtsgrundlage zu regeln:

  • Art und Umfang der Aufgaben
  • Rechtsform des Aufgabenträgers
  • Finanzierung
  • Aufsicht
  • Organisation (bei Gemeindeanstalt)

Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung

Eine Ausgliederung ist von erheblicher Bedeutung, wenn die Ausgliederung von grosser politischer oder finanzieller Tragweite ist.

Über Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung und über solche mit Übertragung von hoheitlichen Befugnissen entscheiden die Stimmberechtigten an der Urne.

Ist eine Ausgliederung von erheblicher Bedeutung oder sollen mit ihr hoheitliche Befugnisse übertragen werden, muss die Rechtsgrundlage vom Regierungsrat genehmigt werden.

Die Genehmigung beschränkt sich auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit und ist Voraussetzung, dass die Rechtsgrundlage in Kraft treten kann.

Musterablauf

Ausgliederungsprojekte sind mit grossem Errichtungsaufwand verbunden und müssen deshalb – insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht – sorgfältig geplant werden. Der Kanton prüft im Rahmen des Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahrens, ob der Ausgliederungserlass rechtmässig ist. Das Merkblatt zeigt einen Musterablauf mit Zeitplan für die einzelnen Arbeitsschritte.

Vorprüfung Rechtsgrundlage

Der Entwurf der neuen oder geänderten Rechtsgrundlage kann dem Gemeinde­amt vorgängig - und damit vor den Urnenabstimmungen - zur Vorprüfung ein­gereicht werden. Eine allfällige Vernehmlassung sollte vorher durchgeführt werden. 

Genehmigung Rechtsgrundlage

Damit die Rechts­grundlage in Kraft treten kann, muss der Regierungs­rat  Erlass und Änderung genehmigen. Er prüft, ob sie recht­mässig ist. Der Vorstand reicht das Gesuch um Genehmigung der Rechts­grundlage beim Gemeinde­amt ein.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Gemeindeamt - Abteilung Gemeinderecht

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