Gemeinsame Anstalt

Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben gemeinsame Anstalten errichten. Wie das geschieht, erfahren Sie hier.

Das macht sie aus

Die gemeinsame Anstalt ist ein öffentliches Unternehmen. Als solches führt sie wie eine Gemeinde einen eigenen Haushalt mit eigener Bilanz. Ihr Personal ist öffentlich-rechtlich angestellt.

Die gemeinsame Anstalt kennt kein Legislativorgan und damit auch keine demokratischen Entscheidungsprozesse.

Die Trägergemeinden bestellen gemeinsam die Anstaltsorgane, üben gemeinsam die Aufsicht über sie aus und nehmen gemeinsam ihre Einflussmöglichkeiten wahr.

Die Begründung einer gemeinsamen Anstalt bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Rechtsgrundlage der gemeinsamen Anstalt ist ein Anstaltsvertrag zwischen den Gemeinden, der von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen wird.

Das Handbuch Anstalten stellt die Rechtsform der gemeinsamen Anstalt mit ihren Eigenschaften und typischen Gestaltungsmöglichkeiten vor. Im Leitfaden wird über die Anwendbarkeit des Gemeindegesetzes und der Gemeindeverordnung informiert. 

Musterablauf

Die Errichtung einer gemeinsamen Anstalt ist mit einigem Aufwand verbunden und erfordert deshalb – insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht – sorgfältge Planung.

Vorprüfung und Genehmigung des Anstaltsvertrags

Vorprüfung Anstaltsvertrag

Der Vorstand kann den Entwurf der neuen oder geänderten Rechtsgrundlage einer gemeinsamen Anstalt dem Gemeindeamt vorgängig - und damit vor den Urnen­abstimmungen - zur Vorprüfung einreichen. Eine allfällige Vernehmlassung sollte vorher durchgeführt werden. 

Genehmigung Anstaltsvertrag

Damit ein Erlass oder die Änderung des Anstaltsvertrags in Kraft tritt, muss ihn der Regierungsrat genehmigen. Dieser prüft den Anstaltsvertrag auf seine Rechtmässigkeit. Der Vorstand reicht das Gesuch um Genehmigung des An­stalts­vertrags beim Gemeindeamt ein.

Weiterführende Informationen

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Rechtliche Grundlagen

Kontakt

Gemeindeamt - Abteilung Gemeinderecht

Adresse

Wilhelmstrasse 10
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 83 30

E-Mail

gemeinderecht.gaz@ji.zh.ch

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