Anschluss- und Zusammenarbeitsvertrag

Das Gemeindegesetz kennt zwei Formen der vertraglichen Zusammenarbeit zwischen Gemeinden: den Anschluss- und den Zusammenarbeitsvertrag. Auf dieser Seite finden Sie Informationen dazu.

Anschlussvertrag

Im Anschlussvertrag können die Gemeinden vereinbaren, dass eine Gemeinde (Sitzgemeinde) eine oder mehrere Aufgaben für eine andere Gemeinde (Anschlussgemeinde) erfüllt oder der anderen Gemeinde die Benützung ihrer öffentlichen Einrichtungen ermöglicht.

Der Anschlussvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Gemeinden. Vertragsparteien sind die Sitzgemeinde sowie eine (odere mehrere) Anschlussgemeinde(n).

Es entstehen kein neuer Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit und keine selbständig handelnden Organe. Die Sitzgemeinde erfüllt die Aufgabe allein und bleibt Eigentümerin der dafür notwendigen Einrichtungen. Die Mitsprache- und Einwirkungsmöglichkeiten der Anschlussgemeinde sind deshalb grundsätzlich eingeschränkt.

Zusammenarbeitsvertrag

Mit einem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Wie schon beim Anschlussvertrag entsteht auch hier kein neuer Rechtsträger mit eigenen Organen. Die Vertragsgemeinden begründen mit dem Zusammenarbeitsvertrag eine einfache Gesellschaft im Sinne des Obligationenrechts (OR) (Art. 530 ff. OR), da sie einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften und Mitteln verfolgen.

In einer einfachen Gesellschaft sind die Vertragsgemeinden gleichberechtigt. Die Gemeinden müssen Beschlüsse deshalb in der Regel einstimmig fassen, sofern sie nicht etwas Anderes vereinbaren. Befugnisse, die den Stimmberechtigten oder den Gemeindeparlamenten der beteiligten Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Gesellschaft übertragen werden. 

Zuständigkeit

Wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder der Vertrag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die aufgrund ihrer Höhe an der Urne bewilligt werden müssen, beschliessen die Stimmberechtigten an der Urne über den Abschluss und die Änderung eines Anschluss- oder Zusammenarbeitsvertrags. In den übrigen Fällen legt die Gemeindeordnung fest, ob die Gemeindeversammlung bzw. das Gemeindeparlament oder der Gemeindevorstand zuständig sind.

Weder der Anschluss- noch der Zusammenarbeitsvertrag unterliegen der Genehmigungspflicht durch den Regierungsrat.

Weiterführende Informationen

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Rechtliche Grundlagen

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