Gebrauchs­gegenstände

Täglich kommen wir alle mit den verschiedensten Gebrauchsgegenständen wie Geschirr, Kosmetika, Spielwaren oder Textilien in Kontakt. Umso wichtiger ist es, dass sie unsere Gesundheit nicht gefährden. Dafür sorgen spezifische Verordnungen und Anforderungen.

Anforderungen 

Gebrauchsgegenstände können unsere Gesundheit gefährden: wenn sie giftige Stoffe enthalten, die über die Nahrung oder die Haut aufgenommen werden oder wenn sie ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellen. Der Gesetzgeber hat deshalb  – wie für Lebensmittel – spezielle Schutzvorschriften geschaffen und diese Non-Food-Artikel dem Lebensmittelrecht unterstellt. Je nach Verwendungszweck wird unterschieden nach:

  • Lebensmittelkontakt: Bedarfsgegenstände auch Food Contact Materials (FCM) genannt
  • Körperkontakt: Kosmetika, Modeschmuck, Textilien, Tattoos etc.
  • Kontakt mit Kindern: Spielwaren, Produkte für Kleinkinder 
  • Ausstattung von Wohnräumen: Teppiche, Vorhänge, Dekorartikel etc.
  • Diverse: Kerzen, Feuerzeuge, Aerosolpackungen etc.
  • Dusch- und Badewasser

Gebrauchsgegenstände dürfen nicht als Heilmittel angepriesen werden. Der bei allen Lebensmitteln geltende Täuschungsschutz gilt bei den Gebrauchsgegenständen nur für Kosmetika und FCM.

Betriebe, welche Gebrauchsgegenstände herstellen, damit handeln oder sie in Verkehr bringen, sind im Rahmen ihrer Selbstkontrollpflicht dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Das Kantonale Labor überprüft dies mittels Kontrollen.

Gebrauchsgegenstände

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Materialien und Gegenstände im Kontakt mit Lebensmitteln (Food Contact Materials, FCM) sind dazu bestimmt, im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln mit diesen in Berührung zu kommen. In der Schweizer Lebensmittelgesetzgebung heissen FCM auch «Bedarfsgegenstände» und umfassen Produkte wie Lebensmittelverpackungen, Geschirr, Besteck, Gefässe und Kochgeräte bis hin zu Anlagen, Maschinen und Förderbändern in der Produktion.

Die Vielfältigkeit der Materialien, welche als FCM verwendet werden, ist riesig. Hauptsächlich bestehen sie aus Kunststoff, Papier, Karton, Druckfarben, Glas, Keramik, Metall sowie aus Kombinationen von diesen.

Es gibt kein behördliches Zulassungsverfahren für FCM. Jeder Betrieb kann FCM herstellen, importieren, damit handeln oder an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben, solange er mittels Selbstkontrolle sicherstellt, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

Chemische Stoffe wie zum Beispiel Weichmacher, Monomere und Reaktionsprodukte können von den FCM in Lebensmittel übergehen (migrieren) und werden dadurch mitkonsumiert. Trotz der relativ bescheidenen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit stammt der überwiegende Anteil der mit Lebensmitteln verzehrten organischen Verunreinigungen aus FCM. Deshalb besteht ein wesentlicher Beitrag zur Lebensmittelsicherheit in der Auswahl von geeigneten FCM.

Wie bei den Lebensmitteln erhebt das Kantonale Labor Stichproben von FCM im Detailhandel oder bei Betrieben (tätig in Herstellung oder Verwendung von FCM) und überprüft diese auf die Einhaltung der chemischen Anforderungen. Zudem überwachen wir auch die Selbstkontrolle der genannten Betriebe, besonders ihre Konformitätsarbeit, und prüfen die entsprechenden Dokumente auf Vollständigkeit und Plausibilität.

Anforderungen

Die allgemeinen und somit wichtigsten Anforderungen für FCM stehen in Art. 49 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Der Artikel ist deckungsgleich mit Art. 3 der EU-Verordnung 1935/2004 zu FCM.  Artikel 49 LGV besagt, dass FCM nur Stoffe an Lebensmittel abgeben dürfen, die

  • gesundheitlich unbedenklich sind,
  • technisch unvermeidbar sind,
  • keine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung oder Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeiführen.

Ausserdem muss bei der Herstellung die gute Herstellungspraxis beachtet werden.

In der Bedarfsgegenständeverordnung gibt es zudem konkrete Anforderungen, welche sich im Detailgrad je nach Werkstoff enorm unterscheiden. Für Kunststoffe, Silikon und Druckfarben gibt es lange Listen von Stoffen, welche für die Herstellung von FCM zugelassen sind.

Für viele Materialien gibt es jedoch keine solchen Listen und selbst dort, wo die Listen existieren, decken sie nicht alle Stoffe ab, die migrieren können. Reaktionsprodukte und Verunreinigungen sowie Stoffe zur Herstellung von z.B. Klebstoffen werden nur über den oben erwähnten allgemeinen Artikel abgedeckt.

Da die chemische Kontrolle aufgrund der Komplexität der FCM sehr schwierig ist, prüft das Kantonale Labor, ob die für die Herstellung eines FCM involvierten Firmen ihre Aufgaben richtig gemacht haben und im Rahmen ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle untersucht haben, ob von ihren Produkten eine Gefährdung für die Gesundheit ausgehen könnte.

Der Prozess dies sicherzustellen geht über die ganze Lieferkette hinweg und wird Konformitätsarbeit genannt. Die Konformitätsarbeit beruht auf den Anforderungen der guten Herstellungspraxis, welche in der Bedarfsgegenständeverordnung aufgeführt werden.

Konformitätsarbeit

Die Hersteller und Verwender von Lebensmittelverpackungen oder anderen FCM erhalten von ihren Vorlieferanten in der Regel zu wenig Informationen, um die Lebensmittelsicherheit im Rahmen ihrer Selbstkontrollpflicht in genügendem Mass gewährleisten können. Sie kennen daher die verwendeten Materialien oftmals gar nicht oder zumindest viel weniger gut als ihre Lieferanten, tragen ihren Kunden gegenüber aber die Verantwortung für das Produkt und das darin abgepackte Lebensmittel.

Wenn die Lebensmittelsicherheit nicht mehr gegeben ist, kann die Schadenssumme für ein verpacktes Lebensmittel viel höher sein als die vergleichsweise niedrigen Kosten für das Verpackungsmaterial. Dazu kommt noch der mögliche Imageschaden für den betroffenen Lebensmittelhersteller.

Es ist deshalb wichtig, die Verantwortung auf alle Beteiligten in der Herstellerkette zu verteilen. Dieser Prozess wird Konformitätsarbeit genannt und stellt ein wesentliches Element der Selbstkontrolle von FCM dar. 

Konformitätsarbeit ist sehr komplex, denn sie muss sich über alle Stufen der Herstellungskette von FCM erstrecken. Jede Fertigungsstufe muss dabei die nötigen Abklärungen vornehmen, um sicherzustellen, dass am Ende die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gefährdet wird.

Alle in der Herstellungskette übernehmen also die Verantwortung für die von ihnen (absichtlich oder unabsichtlich) eingebrachten Chemikalien und müssen dies ihren Kunden mit einer Unbedenklichkeitserklärung (Konformitätserklärung, Deklaration) für die gewünschte Anwendung garantieren. Sollte dies auf einer Stufe noch nicht möglich sein, so besteht die Pflicht, die ausstehenden Aufgaben zu delegieren.

Europäische Regulierung

In der Europäischen Union (EU) gelten für FCM fast identische Regelungen wie in der Schweiz.

Auch in der EU sind nur gewisse Materialien spezifisch geregelt. Für diese gilt – wie in der Schweiz – die Pflicht eine Konformitätserklärung mit vorgegebenen Angaben zur Verfügung zu stellen. Dies ist für FCM aus Kunststoff, Zellglasfolien (Cellophan), Keramik sowie aktive und intelligente Materialien der Fall.

In der EU ist die Pflicht zur guten Herstellungspraxis (good manufacturing process, GMP) über die GMP-Verordnung geregelt, welche den Prozess der Konformitätsarbeit bei FCM umschreibt (2023/2006/EC). Diese Verordnung wurde an verschiedenen Stellen in die Schweizer Gesetzgebung integriert.

Für FCM aus Kunststoff sind Testbedingungen im Gesetz festgelegt. Diese sind in Guidelines konkretisiert. Auch in der Schweiz können diese Guidelines als Richtlinie für Testbedingungen zugezogen werden.

Die Schweiz hat allerdings Konkretisierungen für die Anforderungen an FCM, welche weiter gehen als jene der EU. Spezifiziert sind besonders die Druckfarben und FCM aus Silikon, für welche lange Substanzlisten existieren. Auch im Bereich der FCM aus Metall geht die Schweiz in einigen wenigen Punkten weiter als die EU.

Als Annäherung gilt, dass die Schweizer Gesetzgebung zu FCM auch erfüllt ist, falls die EU-Gesetzgebung sowie gegebenenfalls die Schweizer Konkretisierungen erfüllt sind.

Spielwaren

Die Anforderungen an Spielwaren sind in der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS) geregelt.

Als Spielzeug in diesem Sinne gelten alle Produkte, die dazu gestaltet oder offensichtlich dazu bestimmt sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Zur Konkretisierung der Sicherheitsanforderungen sind in der VSS unter anderem diverse technische Normen für die Sicherheit von Spielzeug der Serie EN-71 aufgeführt.

Von Spielwaren kann durch ihre physikalischen und mechanischen Eigenschaften beim Gebrauch eine akute Gefährdung für die Gesundheit ausgehen. Säuglinge und Kleinkinder berühren Spielwaren nicht nur mit den Händen, sondern erforschen diese auch mit dem Mund.

Entsprechend müssen Spielwaren für Kinder unter drei Jahren besonders sorgfältig hergestellt und geprüft werden. Zum Beispiel darf das Spielzeug keine scharfen Kanten aufweisen und es dürfen keine verschluckbaren Kleinteile entstehen, wenn das Spielzeug auf den Boden fällt. Es ereignen sich immer wieder Unfälle, bei denen Kinder durch Kleinteile ersticken oder durch Schnüre erwürgt werden. Wir kontrollieren regelmässig, ob die Hersteller durch Einhalten der einschlägigen Vorgaben die Wahrscheinlichkeit eines solchen Unfalls minimieren.

Auch die Brennbarkeit von Spielwaren kann eine akute Gefahr darstellen. In Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Labor Basel-Landschaft werden zum Beispiel Kinderkostüme auf ihr Brennverhalten überprüft. Brennen sie zu schnell, müssen sie aus dem Verkehr genommen werden.

Ausserdem werden auch chemische Parameter bei Spielwaren untersucht. Schwermetall- und Weichmachergehalte gaben in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen oder Presseschlagzeilen Anlass, was zu einer stärkeren Überprüfung führte. Nicht zuletzt darum enthalten Spielwaren heute weniger kritische Schwermetalle und Weichmacher.

Die mögliche Palette von weiteren problematischen Inhaltsstoffen ist aber gross und erfordert eine laufende Kontrolle. Solche Substanzen können beispielsweise über den Speichel des Kindes herausgelöst und verschluckt werden, wenn das Spielzeug in den Mund genommen wird.

Aus diesen Gründen haben die Gesetzgeber in der Schweiz und Europa vorgesehen, dass Spielzeughersteller oder -importeure eine Konformitätserklärung vorlegen können müssen. Aus dieser soll hervorgehen, dass das Spielzeug den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht. Die Hersteller sind zudem angehalten, bei ihren Zulieferern Ausgangsmaterialien mit einer konstanten Qualität zu fordern. 

Kinderartikel

Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder sind gemäss den gesetzlichen Vorgaben dazu bestimmt, bei «Säuglingen den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene oder die Mahlzeitenzufuhr zu fördern». Es handelt sich dabei um Gegenstände wie Schnuller (Nuggis), Beissringe, Sauger, Trinkflaschen, Windeln etc. Diese Regelung betrifft besonders die Phthalat-Weichmacher. Nachdem diese in Spielwaren verboten sind, ist es naheliegend, dass sie zum Beispiel in Beissringen auch nicht erlaubt sind.

Kleidung für Kinder bis 14 Jahre unterliegt einer Vorschrift, welche die Länge der Kordeln und Zugbänder regelt. Sind diese zu lang oder falsch beschaffen, besteht die Gefahr des Hängenbleibens an öffentlichen Verkehrsmitteln, Rolltreppen, Rutschen, Fahrrädern oder dergleichen. Die konkreten Anforderungen an die Kordeln und Zugbänder bei Kinderkleidern wurden in einer Europäischen Norm festgelegt.

Diese Norm ist neben vielen anderen in der Humankontaktverordnung (Verordnung über Gegenstände mit Humankontakt) explizit aufgeführt und wie alle Normen nur käuflich bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV) erhältlich. Beim Kantonalen Labor oder beim Bund können aber alle Normen, die in der Lebensmittelgesetzgebung aufgeführt werden, auf Anfrage kostenlos eingesehen werden.

Kosmetika kommen besonders mit der Haut, den Haaren, den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung. Sie dienen dazu, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.

Sie werden durch das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände erfasst:

In Art. 47 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sind die Kennzeichnungsgrundsätze und das Verbot von Heilanpreisungen geregelt. In Art. 53 ist die rechtliche Definition von kosmetischen Mitteln zu finden.

Anforderungen an die Inhaltsstoffe sind in Art. 54 LGV festgehalten, wobei die EU Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 anzuwenden ist.

Spezifische Vorschriften sind in der Verordnung über kosmetische Mittel festgelegt:

  • Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin
  • Sicherheitsbewertung und Produktinformationsdatei
  • Kennzeichnung, Werbung und Täuschungsverbot
  • Herstellung und Hygiene
  • Selbstkontrolle

In Verkehr bringen von Kosmetika

Die Herstellerin und die Importeurin müssen sicherstellen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügt (Selbstkontrolle). Die Händlerin muss dies zum mindesten formell überprüfen.

 

Kennzeichnung

Kosmetika müssen wenigstens mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sein (weitere Vorschriften gemäss VKos):

  • der Zusammensetzung, in mengenmässig absteigender Reihenfolge, nach einer gebräuchlichen Nomenklatur (z.B. INCI, INN);
  • dem Namen, der Firma und der Adresse der Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder der verantwortlichen Person;
  • dem Verwendungszweck, sofern sich dieser nicht aus der Aufmachung ergibt;
  • der Datierung;
  • der Chargennummer.

Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen sind verboten. Zum Beispiel sind Aussagen über medizinische oder therapeutische Eigenschaften, desinfizierende oder entzündungshemmende Wirkungen von Kosmetika daher nicht erlaubt.

Metallische Gegenstände dürfen kein Nickel abgeben, wenn sie während längerer Zeit mit der Haut in Kontakt kommen. Besonders bei Modeschmuck und Piercing kann Nickellässigkeit ein Problem sein, weil sie eine Kontaktallergie auslösen kann.

Die Regelung gilt aber auch für andere metallische Gebrauchsgegenstände mit längerem Hautkontakt wie Uhren, Knöpfe, Nieten an Kleidern, Gürtel, Brillengestelle und dergleichen. Im Rahmen der Selbstkontrolle kann die Nickellässigkeit in vielen Fällen ganz einfach mit einem kommerziell erhältlichen Abwischtest überprüft werden. 

Für Metallteile an Modeschmuck und anderen Gegenständen mit Hautkontakt gelten Höchstwerte von 0.01 % Cadmium und 0.05 % Blei. Die Cadmium- und Bleigehalte können im Rahmen der Selbstkontrolle nicht so einfach überprüft werden wie die Nickellässigkeit. Um sicher zu sein, dass Produkte kein Cadmium oder Blei enthalten, müssen Betriebe gute Lieferantenvereinbarungen mit Zertifikaten haben und eigene Untersuchungen veranlassen. Solche Untersuchungen werden bei Dienstleistungslaboratorien angeboten.

In der Textilindustrie werden verschiedenste chemische Substanzen eingesetzt, um Textilien, auch solche aus Naturfasern, zu veredeln. Unter Veredelung versteht man unter anderem Imprägnierung, Krumpffrei- und Knitterfestausrüstung, Mercerisation, Färben, Bedrucken, UV-Schutz, Flammschutzausrüstung etc.

Gewisse der in diesen Prozessen eingesetzten Stoffe, besonders Formaldehyd, können Unverträglichkeiten oder gar Allergien auslösen. Von den vielen Hilfsstoffen, die in der Produktion von Textilien eingesetzt werden, bleiben von der Verarbeitung her oftmals Rückstände in den Kleidern zurück. Viele dieser Substanzen sind aber nicht stark mit dem Textil verbunden und können durch einmaliges Waschen leicht entfernt werden: Darum empfehlen wir, neue Kleider mit direktem Hautkontakt sowie Kinderkleider vor dem ersten Tragen zu waschen.

Kunstfasern werden oft mit sogenannten Dispersionsfarben gefärbt. Diese sind nicht sehr stark an die Textilien gebunden und können auf die Haut abfärben und vereinzelt zu Allergien führen. Dispersionsfarben kommen in Kleidungsstücken mit natürlichen Fasern wie Baumwolle weniger vor und sind in schwach gefärbten Textilien in kleineren Mengen vorhanden.

Bei Lederartikeln steht die Chrom(VI)- Problematik im Vordergrund. Diese sechswertige Form des Chroms kann sich in unsachgemäss behandeltem chromgegerbtem Leder bilden und ist unter anderem ein starkes Allergen.

Als Kunde steht Ihnen ein Merkblatt des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zur Verfügung, in dem die wichtigsten Punkte, die Sie beim Tätowieren beachten sollten, beschrieben sind.

Falls Sie Studiobetreiber sind, kann Ihnen zudem eine Leitlinie des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt wichtige Hinweise zur Beurteilung von Tattoo- und PMU-Farben liefern. Eine solche Beurteilung ist Bestandteil einer funktionierenden Selbstkontrolle und gesetzliche Pflicht.

Tattoostudios unterliegen der Meldepflicht. Sie werden regelmässig inspiziert oder es werden Proben zur Untersuchung erhoben.

Weiterführende Informationen

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