Erweiterte Impfkompetenzen für Apotheken

Der Regierungsrat hat entschieden, dass ab nächstem Jahr Apothekerinnen und Apotheker alle Impfungen gemäss nationalem Impfplan bei Personen ab 16 Jahren vornehmen dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass keine Kontraindikation, Schwangerschaft, Immunschwäche oder Autoimmunkrankheit vorliegt. Vorbehalten bleiben Impfungen mit Lebendimpfstoffen sowie Impfungen im Off-Label-Bereich.

Wer sich heute gegen Grippe und gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (Hirnhautentzündung nach Zeckenbiss), Hepatitis A und B oder Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten und Kinderlähmung impfen lassen will, kann dies niederschwellig direkt in einer der über 160 Zürcher Impf-Apotheken tun, ohne zuvor eine Ärztin oder einen Arzt zu konsultieren.

Die Erfahrungen mit dem Impfangebot in Apotheken sind in Zürich positiv. Mit der Anpassung der Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV) soll den Apothekerinnen und Apothekern neu ermöglicht werden, alle Impfungen gemäss dem nationalen Impfplan vorzunehmen. Mit der Änderung sind die Apothekerinnen und Apotheker grundsätzlich befugt, ohne ärztliche Verschreibung bei Personen ab 16 Jahren alle Impfungen gemäss dem nationalen Impfplan zu verabreichen, sofern keine Kontraindikation, Schwangerschaft (ausser bei Impfungen aufgrund ärztlicher Verschreibung), Immunschwäche oder Autoimmunkrankheit vorliegt. Ausgenommen sind Impfungen mit Lebendimpfstoffen wie Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Gelbfieber sowie Off-Label-Use-Impfungen. Entsprechende Impfungen können direkt bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt erfolgen.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Eine spätere Inkraftsetzung infolge einer allfälligen gerichtlichen Anfechtung der Verordnung bleibt vorbehalten.
 

Jemand füllt eine Spritze
Erweiterte Impfkompetenzen für Apotheker Quelle: Gesundheitsdirektion

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