Chemikalien werden in Haushalt, Gewerbe und Industrie verwendet. Weil sie bei unsachgemässem Gebrauch Gesundheit und Umwelt schädigen können, unterliegt ihr Einsatz gesetzlichen Vorschriften.
Inverkehrbringen und Verwenden von Chemikalien
Das Chemikalienrecht und die damit verbundenen Rechtsgebiete regeln einerseits die Anforderungen beim Inverkehrbringen chemischer Produkte und anderseits den Umgang mit diesen.
Je nach Gefährlichkeit der Produkte und je nach Art der damit verbundenen Tätigkeiten gelten verschiedene Vorschriften für die betreffenden Personen und Betriebe (Akteure) in der Lieferkette.
Mitteilungspflicht Chemikalien-Ansprechperson
Jeder Betrieb, der mit gefährlichen Chemikalien umgeht, ist verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen, welche in Fragen der Chemikaliengesetzgebung und deren Anwendung als Kontaktperson für die Behörden dient. Von dieser Person wird kein Ausbildungsnachweis gefordert. Für die Funktion kommen Personen in Frage, die über die nötigen organisatorischen und betrieblichen Kompetenzen verfügen und bereits verwandte Aufgaben wahrnehmen. In der Regel sind das Qualitätsmanager/innen, Produktverantwortliche, Gefahrgutbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte oder Betriebsleiter/innen.
Vergiftungen
Bei Vergiftungsfällen und Vergiftungsverdacht gibt Tox Info Suisse rund um die Uhr unentgeltlich ärztliche Auskunft.
Notfallnummer: 145
Für nicht dringende Anfragen steht die Nummer +41 44 251 66 66 zur Verfügung.
Auf der Internetseite der Tox Info Suisse finden sich allgemeine Informationen zu Vergiftungen, Hinweise zur ersten Hilfe und aktuelle Themen rund um Vergiftungsgefahren.
Aussergewöhnliche Situationen beim Umgang mit Chemikalien erfordern rasches Handeln und den Beizug der zuständigen Fachstellen bzw. Notfallorganisationen.
Notfälle
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Falls Chemikalien der Gruppe 1 gestohlen wurden oder verloren gingen, ist die Chemikalien-Ansprechperson verpflichtet, die Polizei zu benachrichtigen.
Diese setzt das Kantonale Labor und das Bundesamt für Polizei in Kenntnis. Das Kantonale Labor hat dann zu entscheiden, ob die Öffentlichkeit auf eine Gefährdung aufmerksam gemacht wird.
Im Fall einer unbeabsichtigten Freisetzung von Chemikalien oder einer Verschmutzung des Bodens, eines Gewässers oder der Kanalisation beachten Sie bitte die Informationen des Gewässerschutzpiketts zum Verhalten und für die Alarmierung.
Grundsatz
Stellen Hersteller, Importeure oder andere Inverkehrbringer fest oder haben Grund zur Annahme, dass von einem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so treffen sie Massnahmen wie öffentliche Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf der Produkte.
Meldungen
Falls Chemikalien der Gruppe 1 oder 2 oder Selbstverteidigungsprodukte irrtümlich, das heisst nicht konform mit den Anforderungen der Chemikaliengesetzgebung, in Verkehr gebracht wurden, ist die Chemikalien-Ansprechperson verpflichtet, das Kantonale Labor zu benachrichtigen.
Ebenfalls meldepflichtig sind Hersteller, Importeure und Händler von Elektro- oder Elektronikgeräten, wenn sie feststellen oder vermuten, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Gerät den Anforderungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung nicht genügt (Anhang 2.18, entspricht der RoHS-RL).
Dabei sind Angaben über das mangelhafte Produkt und die bereits getroffenen Massnahmen zur Abwendung der Gefahr zu machen. Das Kantonale Labor entscheidet dann über weitere Massnahmen und ob die Öffentlichkeit auf eine Gefährdung aufmerksam gemacht wird.
Kantonales Labor Zürich
Abteilung Chemikalien
chemikalien@kl.zh.ch
+41 43 244 71 00
Fehrenstrasse 15, 8032 Zürich
Vollzug Chemikalienrecht
Das Kantonale Labor ist mit Vollzugsaufgaben im Bereich des Chemikalienrechts beauftragt. Dazu gehören die Marktüberwachung, die Kontrolle von Umgangsvorschriften (besonders im Handel), die Information und die Koordination mit anderen involvierten kantonalen Stellen.
Involvierte Vollzugsstellen
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Wegen der zahlreichen rechtlichen Schnittstellen beim Umgang mit Chemikalien verpflichtet das Chemikaliengesetz die Kantone, ihre Aktivitäten in den Bereichen des Chemikalienrechts, des Arbeitnehmer- und des Umweltschutzes zu koordinieren.
Im Kanton Zürich wird diese Koordination im Rahmen des ChemNet.ZH unter dem Vorsitz des Kantonalen Labors, welches als Kantonale Fachstelle für Chemikalien bezeichnet ist, wahrgenommen.
Die Vertreter der kantonalen Fachstellen haben sich für die interkantonale Zusammenarbeit in einem Verband (chemsuisse) zusammengeschlossen.
In den Vollzug des Chemikalienrechts ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG), das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) involviert, für Dünger und Pflanzenschutzmittel das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Für die Bereiche der Stoffe, Zubereitungen und Biozidprodukte dient die Anmeldestelle Chemikalien als gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle. Für die landwirtschaftlichen Produkte sind die Zulassungsstellen für Pflanzenschutzmittel und Dünger des BLW zuständig.
Seine Koordinationspflichten gegenüber den Kantonen nimmt der Bund unter Federführung der Anmeldestelle Chemikalien im Rahmen der «Plattform Vollzug Chemikalienrecht» wahr.
Informationsveranstaltungen der Anmeldestelle Chemikalien
Die Anmeldestelle Chemikalien führt regelmässig Informationsveranstaltungen zu diversen aktuellen Themen des Chemikalienrechts durch.
REACH / GHS-Helpdesk
Informationen zum europäischen Chemikalienrecht erteilt der REACH-Helpdesk der Anmeldestelle Chemikalien (+41 58 465 12 53 oder reachhelpdesk@bag.admin.ch).
Weiterführende Informationen
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Rechtliche Grundlagen
Bundesratsverordnungen
- Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11)
- Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12)
- Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81)
- Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161)
- Düngerverordnung (DüV, SR 916.171)
- Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV, Sr 946.513.8)
Departementsverordnungen
- Düngerbuchverordnung (DüBV, SR 916.171.1)
- Verordnung über die Chemikalien-Ansprechperson (VAP, SR 813.113.11)
- Verordnung über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (VSK, SR 813.131.21)
- Verordnung über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S SR 814.812.32)
- Verordnung über die Fachbewilligung für die Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB, SR 814.812.31)
- Verordnung über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (VFB-B, SR 814.812.33)
- Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (VFB-LG, SR 814.812.34)
- Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen (VFB-SB, SR 814.812.35)
- Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (VFB-W, SR 814.812.36)
- Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln (VFB-H, SR 814.812.37)
- Verordnung über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K, SR 814.812.38)
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