Neue Jugendschutzplakate

Das Tabakproduktegesetz verbietet neu die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an unter 18-Jährige. Die Verkaufsstellen müssen in leserlicher und sichtbarer Form auf dieses Verbot hinweisen. Das Kantonale Labor Zürich überprüft, ob aktuelle Jugendschutzplakate an den Verkaufsstellen vorhanden sind und verteilt bei Bedarf die neuen Plakate der Suchtpräventionsstelle des Kantons Zürich.

Am 1. Oktober 2024 ist das Tabakproduktegesetz in Kraft getreten. Dieses verbietet neu die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an minderjährige Personen. Dadurch wurde das bisher geltende Abgabealter angehoben und im ganzen Land einheitlich geregelt. Diese neue Jugendschutzvorschrift gilt für Produkte wie klassische Zigaretten, Zigarren, Drehtabak, Tabak für Wasserpfeifen, Tabakerhitzer, Kautabak, E-liquids mit und ohne Nikotin, Nikotinbeutel, Snus, Schnupftabak und pflanzliche Produkte zum Rauchen und Erhitzen.

Schild mit Altersvorgaben für Alkohl und Tabak
Neues Jugendschutzplakat der Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich Quelle: https://suchtpraevention-zh.ch/

An jeder Verkaufsstelle muss ein schriftlicher Hinweis auf das Abgabeverbot an unter 18-Jährige an für die Kundschaft gut sichtbarer Stelle vorhanden sein. Für das Anbringen des Hinweises mit dem neuen Abgabealter von 18 Jahren sind die Verkaufsstellen selbst verantwortlich. Neue Jugendschutzplakate können auf der Internetseite der Stellen für Suchtprävention Kanton Zürich, der Stadt Zürich oder bei Stiftungen und Organisationen, die im Jugendschutzbereich tätig sind, bestellt werden. Die Verkaufsstellen haben ebenfalls die Möglichkeit eigene Plakate zu gestalten. In diesem Fall müssen sie die Korrektheit des Inhaltes sicherstellen.

Das Kantonale Labor Zürich ist für die Kontrolle der Umsetzung des neu in Kraft getretenen Tabakproduktegesetztes im Kanton Zürich zuständig. Es weist bei Kontrollen auf die Pflicht des Anbringens eines Hinweises für den Jugendschutz hin und verteilt bei Bedarf die neuen Plakate der Suchtpräventionsstelle des Kantons Zürich. Neben dem Jugendschutzplakat muss an der Verkaufsstelle eine Altersprüfung vorgenommen werden. Falls für das Verkaufspersonal nicht offensichtlich erkennbar ist, dass die Kundschaft das Mindestalter erreicht hat, muss es einen amtlichen Ausweis (ID, Pass oder Führerschein) verlangen, um das Alter zu verifizieren. Ohne Ausweis kein Verkauf.
 

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