Chemikalien-Ansprechperson melden
Anleitung
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Abklärung Meldepflicht
Alle Betriebe und Bildungsstätten, die Chemikalien in Verkehr bringen oder solche verwenden, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen.
Auslöser für die Mitteilungspflicht
Bei folgenden beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten muss die Chemikalien-Ansprechperson unaufgefordert mitgeteilt werden:
- Herstellung oder Import von Chemikalien
- Abgabe von Chemikalien mit Sachkenntnispflicht (Händlerinnen und Händler besonders gefährlicher Chemikalien)
- Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern
- bitte Meldeformular für Bade- und Duschwasserbetriebe verwenden.
- Durchführung von Schädlingsbekämpfungen im Auftrag Dritter
- Verwendung von Begasungsmitteln zur Schädlingsbekämpfung
- Verwendung von Holzschutzmitteln in Wohnbauten (Dachstöcken) im Auftrag Dritter
Alle übrigen Betriebe und Bildungsstätten müssen den Vollzugsbehörden die bezeichnete Chemikalien-Ansprechperson auf Anfrage hin mitteilen.
Weitere Angaben zur Mitteilungspflicht finden Sie auf dem Merkblatt C03 der chemsuisse (www.chemsuisse.ch > Merkblätter)
Aufgaben der Chemikalien-Ansprechperson
Die Chemikalien-Ansprechperson dient den Vollzugsbehörden als Kontaktperson in einem Betrieb. Sie muss sicherstellen, dass alle nach dem Chemikalienrecht notwendigen Auskünfte an die Behörden gelangen.
Die Ansprechperson muss Kenntnisse über den Umgang mit Chemikalien im Betrieb oder in der Bildungsstätte besitzen und die daraus erwachsenden Pflichten kennen.
Ausserdem muss sie Auskunft erteilen können, welche Personen im Betrieb für diese Pflichten zuständig sind und wer Inhaberin von allenfalls notwendigen Fachbewilligungen oder Sachkenntnisausweisen ist.
Gesetzliche Grundlage
Chemikalienverordnung (SR 813.11), Artikel 59
Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson (SR 813.113.11)
Frist
Die Angaben oder Änderungen sind jeweils innert 30 Tagen mitzuteilen.
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Wichtige Information
- Neuer Betrieb: Wenn Ihr Betrieb bisher noch keine Chemikalien-Ansprechperson mitgeteilt hat, benützen Sie für die Meldung das Formular «neuer Betrieb»
- Mutation: Möchten Sie eine Änderung melden, dann wählen Sie das Formular «Mutation».
- Einstellung: Verwenden Sie diese Option, falls der Betrieb oder die mitteilungspflichtige Tätigkeit eingestellt wird.
- Einige Felder, wie die Angaben zum Betrieb, werden sowohl bei einer Mutation als auch bei einer Einstellung des Betriebes immer abgefragt.
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Meldung einreichen
Kantonales Labor
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Wie geht es weiter?
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