Chemikalien-Ansprechperson melden

 

Anleitung

  1. Abklärung Meldepflicht

    Alle Betriebe und Bildungsstätten, die Chemikalien in Verkehr bringen oder solche verwenden, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen.

    Auslöser für die Mitteilungspflicht

    Bei folgenden beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten muss die Chemikalien-Ansprechperson unaufgefordert mitgeteilt werden:

    • Herstellung oder Import von Chemikalien
    • Abgabe von Chemikalien mit Sachkenntnispflicht (Händlerinnen und Händler besonders gefährlicher Chemikalien)
    • Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern
    • Durchführung von Schädlingsbekämpfungen im Auftrag Dritter
    • Verwendung von Begasungsmitteln zur Schädlingsbekämpfung
    • Verwendung von Holzschutzmitteln in Wohnbauten (Dachstöcken) im Auftrag Dritter

    Alle übrigen Betriebe und Bildungsstätten müssen den Vollzugsbehörden die bezeichnete Chemikalien-Ansprechperson auf Anfrage hin mitteilen.

    Weitere Angaben zur Mitteilungspflicht finden Sie auf dem Merkblatt C03 der chemsuisse (www.chemsuisse.ch > Merkblätter)

    Aufgaben der Chemikalien-Ansprechperson

    Die Chemikalien-Ansprechperson dient den Vollzugsbehörden als Kontaktperson in einem Betrieb. Sie muss sicherstellen, dass alle nach dem Chemikalienrecht notwendigen Auskünfte an die Behörden gelangen.

    Die Ansprechperson muss Kenntnisse über den Umgang mit Chemikalien im Betrieb oder in der Bildungsstätte besitzen und die daraus erwachsenden Pflichten kennen.

    Ausserdem muss sie Auskunft erteilen können, welche Personen im Betrieb für diese Pflichten zuständig sind und wer Inhaberin von allenfalls notwendigen Fachbewilligungen oder Sachkenntnisausweisen ist.

    Gesetzliche Grundlage

    Chemikalienverordnung (SR 813.11), Artikel 59

    Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson (SR 813.113.11)

    Frist

    Die Angaben oder Änderungen sind jeweils innert 30 Tagen mitzuteilen.

  2. Wichtige Information

    • Neuer Betrieb: Wenn Ihr Betrieb bisher noch keine Chemikalien-Ansprechperson mitgeteilt hat, benützen Sie für die Meldung das Formular «neuer Betrieb»
    • Mutation: Möchten Sie eine Änderung melden, dann wählen Sie das Formular «Mutation».
    • Einstellung: Verwenden Sie diese Option, falls der Betrieb oder die mitteilungspflichtige Tätigkeit eingestellt wird.
    • Einige Felder, wie die Angaben zum Betrieb, werden sowohl bei einer Mutation als auch bei einer Einstellung des Betriebes immer abgefragt.
  3. Meldung einreichen

    Meldung
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    Bitte geben Sie die korrekte Betriebsnummer ein.

    Die Betriebsnummer finden Sie auf der letzten Meldebestätigung, die Sie vom Kantonalen Labor erhalten haben.

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    CHE-___.___.___ Eingabe entspricht den Vorgaben. Eingabe entspricht nicht den Vorgaben.

    Bitte geben Sie die UID-Nummer im Format CHE-XXX.XXX.XXX ein.

    Wo finde ich meine UID-Nr.?

    XXXXXXXX Eingabe entspricht den Vorgaben. Eingabe entspricht nicht den Vorgaben.

    Bitte geben Sie die BUR-Nummer mit 8 Ziffern ein.

    Chemikalien-Ansprechperson
    Anrede

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    TT.MM.JJJJ

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    756.____.____.__ Eingabe entspricht den Vorgaben. Eingabe entspricht nicht den Vorgaben.

    Bitte geben Sie die AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX ein.

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    Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse an.

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    Korrespondenzadresse der Chemikalien-Ansprechperson ist identisch zur Betriebsadresse (Schritt 2)

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    Korrespondenzadresse der Chemikalien-Ansprechperson
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    Grund für die Mitteilungspflicht
    Grund für die Mitteilungspflicht

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    Chemsuisse - Merkblätter

    Bestätigung der Angaben
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