Bade- und Duschwasser

Das Angebot für Bade- und Wellnessgäste im Kanton Zürich ist vielfältig. Um die Badewasserqualität zu prüfen, untersucht das Kantonale Labor jedes Jahr über 1500 Proben aus 200 Hallen- und Freibädern sowie von Flüssen und Seen. Zudem führen wir gezielte Inspektionen durch.

Hallen- und Freibäder

Wir kontrollieren die Badewasserqualität von Hallenbädern, Freibädern, Schulschwimmbecken, Therapiebädern, Hotelbädern und solchen in Sport-, Fitness- und Wellnessanlagen gemäss den chemischen-physikalischen und mikrobiologischen Anforderungen nach der Eidgenössischen Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, Anhänge 5-7) sowie der SIA-Norm 385/9

Für Informationen zur aktuellen Badewasserqualität in den einzelnen Hallen- und Freibädern wenden Sie sich bitte direkt an die Betreiber.

Meldepflicht

Badebetriebe

Wer einen öffentlichen Badebetrieb führen möchte, ist meldepflichtig.

Meldung von öffentlichen Duschanlagen

Im Gegensatz zu den Badebetrieben sind die öffentlichen Duschanlagen nicht meldepflichtig. Die Duschanlagen von Badebetrieben im Kanton Zürich werden regelmässig amtlich kontrolliert. Wenn für die Duschanlage eine andere Person als für den Badebetrieb verantwortlich ist, dann kann die öffentliche Duschanlage gemeldet werden, um Missverständnisse zu vermeiden und Klarheit über die Zuständigkeiten zu schaffen.

Schwimmteiche

Allgemeines

In künstlich angelegten Badeteichen enthält das Wasser keine Desinfektionsmittel, wie sie normalerweise in Schwimmbädern verwendet werden. Das Wasser wird zur Aufreinigung durch mineralische Schichten in ein Zweitbecken filtriert, wo es während mehrerer Stunden durch die dort vorhandene Mikroflora regeneriert wird.

Schwimmteiche erfreuen sich schweizweit zunehmender Beliebtheit. Im Kanton Zürich sind fünf Anlagen öffentlich zugänglich (Stand 2017).

Beurteilung Badewasserqualität

Damit die Gesundheit der Badegäste nicht gefährdet wird, müssen in Schwimmteichen, genau gleich wie in konventionellen Bädern, die hygienischen Bedingungen sichergestellt werden. Die Anforderungen an die Badewasserqualität sind ebenfalls in der TBDV festgelegt.

Badewasserkontrolle

Bezüglich Selbstkontrolle und Betrieb gilt die im Bulletin Nr. 19 vom 3. Mai 2004 publizierte Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) für die hygienische Beurteilung öffentlicher, künstlich angelegter Badeteiche.

In der ersten Betriebssaison müssen die Kontrollen mindestens einmal wöchentlich durchgeführt werden. Falls die Ergebnisse durchwegs im zulässigen Bereich liegen, kann ab dem zweiten Betriebsjahr die Kontrollfrequenz reduziert werden.

Flüsse und Seen

Auch die Badewasserqualität in öffentlichen Badeanstalten an Flüssen und Seen des Kantons Zürich überprüft das Kantonale Labor in Zusammenarbeit mit den Kantonen Schaffhausen und Thurgau regelmässig während der Badesaison von Mai bis August.

Bewertung der Badewasserqualität

Unsere Untersuchungen und Bewertungen der Badewasserproben werden nach den Empfehlungen zur Untersuchung und Beurteilung der Badewasserqualität von See- und Flussbädern des Bundesamts für Umwelt (BAFU 2013) vorgenommen.

Bitte beachten Sie, dass Blaualgen nicht zu diesen Prüfungen zählen. Weitere Informationen zur Blaualgenproblematik beim Baden finden Sie unter «Empfehlungen und Hinweise beim Baden» weiter unten.

Sie finden die aktuelle Bewertung der Badewasserqualität und die grafische Darstellung der Bewertungen aller Messungen an einer öffentlichen Badestelle auf der folgenden Karte:

Quelle: Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Kantonales Labor, Open Data herunterladen

Empfehlungen
und Hinweise beim Baden

  • Springen Sie nicht in trübes Wasser
  • Vermeiden Sie beim Baden das Herunterschlucken von Wasser
  •  Duschen Sie nach dem Baden und reiben Sie sich mit einem Frottiertuch gründlich ab (Zerkarien-Problematik)
  • Unsere Untersuchungsergebnisse sind nur eine Momentaufnahme
  • Intensive Regenfälle können die Qualität von Flusswasser negativ beeinflussen- daher empfehlen wir nach starken Regenfällen das Baden in Flüssen zu unterlassen
  • Die Glatt und die Sihl gelten nicht als Badegewässer und werden nicht überprüft
  • Verfärbungen der Wasseroberflächen. Nähere Informationen finden Sie unter Blaualgen.

Duschwasser

Legionellen können sich in Trinkwasserinstallationen von Gebäuden vermehren und zu Krankheits- und Todesfällen führen. In Industrieländern wie der Schweiz werden wasserbedingt die meisten Krankheits- und Todesfälle durch Legionellen verursacht.

Was sind Legionellen?

Legionellen sind Umweltbakterien. Sie werden unter anderem in geringer Konzentration in Grund- und Quellwasser gefunden und gelangen so in das Trinkwassernetz. Wenn Legionellen in Hausinstallationen auf günstige Bedingungen treffen, wie Wassertemperaturen von 25 °C bis 45 °C, genügend Nährstoffe und stehendes Wasser, vermehren sie sich und gefährden im ungünstigen Fall die menschliche Gesundheit. Erfahrungsgemäss kann es bei Duschen, Klimaanlagen, Sprudelbädern, Luftbefeuchtern etc. zu Infektionen mit Legionellen beim Menschen kommen.

Die Gefahr einer Erkrankung besteht durch das Einatmen von kleinsten Wassertröpfchen, sogenannten Aerosolen, kontaminiert mit Legionellen. Dadurch gelangen die Bakterien in die Atemwege und können die Lunge infizieren. Die Krankheitsbilder reichen von einer grippeähnlichen Erkrankung (Pontiac-Fieber) bis zu der schweren Legionärskrankheit (Legionellose), die einen tödlichen Verlauf nehmen kann.


Höchstwerte

Gemäss der Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) ist in Duschwasser von öffentlichen Anlagen ein Höchstwert für Legionella spp. von >1000 KBE/l und für Wasser in Sprudelbädern über 23 °C von 100 KBE/l definiert.

Öffentliche Duschanlagen

Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen ist als Gebrauchsgegenstand im Lebensmittelgesetz (LMG) geregelt. Als öffentlich gelten dabei alle Duschanlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind. Dazu zählen beispielsweise Duschen in Sportanlagen, Wellnessanlagen, Hotels oder Pflegeheimen sowie Personalduschen.

Pflichten der Betreiber öffentlicher Duschanlagen

Inhaberinnen und Inhaber von öffentlichen Duschanlagen sind zur Selbstkontrolle verpflichtet. Besonders der Höchstwert für Legionellen muss eingehalten werden. Im Rahmen der Selbstkontrolle muss die Betreiberin oder der Betreiber die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben belegen. Er oder sie muss zudem Massnahmen zur Umsetzung des Kontrollkonzepts definieren und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen regelmässig überprüfen.

Die öffentlichen Duschanlagen müssen nach Regeln der Technik betrieben werden. Wenn die verantwortliche Person eines Betriebes feststellt oder Grund zur Annahme hat, dass vom Duschwasser eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, muss sie alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Duschenbenutzer treffen. Zudem ist in einem solchen Fall die zuständige kantonale Vollzugsbehörde zu informieren.

Schutz vor Legionellen

  • Einhaltung der Mindest- und Höchstwassertemperatur:

Warmwasserboiler Auslauf auf mindestens 60 °C

Warmgehaltene Leitungen auf mindestens 55 °C

Entnahmestelle Warmwasser auf mindestens 50 °C

Entnahmestelle Kaltwasser auf maximal 25 °C

  • Stagnation vermeiden (nicht länger als 72 Stunden)
  • Spülung nach längerer Benutzungpause
  • Nur Leitungsmaterial einsetzen, das den Anforderungen für Trinkwasserkontaktmaterial entspricht. 

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

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+41 43 244 71 00

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