Hunde

Hundehaltende tragen eine grosse Verantwortung und müssen den Anforderungen ihrer Tiere gerecht werden. Informieren Sie sich vor der Anschaffung eines Tiers über die daraus entstehenden Pflichten.

Tierschutzverstoss melden

Rottweiler ab 1. Januar 2025 auf Rassetypenliste II

Der Regierungsrat hat am 18. Dezember 2024 entschieden, die Neuanschaffung von Rottweilern ab dem 1. Januar 2025 im Kanton Zürich zu verbieten.

In der Hundeverordnung des Kantons Zürich sind unter § 5 Hunderassen der Rassetypenliste II aufgeführt, deren Zucht, Erwerb und Zuzug verboten sind. Rottweiler, deren kräftige Statur und starker Biss zu besonders schweren Verletzungen führen können, stellen im Gesamtvergleich mit anderen Hunderassen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial dar. Aus diesen Gründen wird der Rottweiler ab 1. Januar 2025 auf die Rassetypenliste II aufgenommen.  

Übergangsregelung für
aktuelle Halterinnen und Halter

Für aktuelle Halterinnen und Halter von Rottweilern besteht die Möglichkeit, eine Haltebewilligung zu beantragen. Dafür ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen Regelung ein entsprechendes Gesuch beim Veterinäramt einzureichen. Mischlinge mit mehr als 10 Prozent Blutanteil eines Rottweilers unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht. Bei der Überprüfung des Gesuchs werden Rottweiler im Rahmen des Bewilligungsvorgangs einer Wesensbeurteilung unterzogen, um ihr Gefährdungspotenzial zu bewerten. Zusätzlich erfolgt eine Überprüfung der Halterinnen und Halter auf ihre Eignung gemäss Hundeverordnung § 25. Anhand der Ergebnisse der Überprüfung wird entschieden, ob das Gesuch bewilligt wird und ob allfällig Auflagen verfügt werden. Auflagen können beispielsweise zusätzliche Ausbildungskurse oder Leinen- und Maulkorbpflicht sein. Bei Erfüllung aller Anforderungen können bereits registrierte Rottweiler weiterhin gehalten werden.  

Was ändert sich für die Hundehaltenden von Rottweilern ab 1. Januar 2025?

Für die Halterinnen und Halter von Rottweilern ändert sich ab 1. Januar 2025 zunächst nichts. Sie können sich ohne Auflagen mit ihrem Hund im öffentlich zugänglichen Raum bewegen. Allerdings müssen sie innerhalb von sechs Monaten ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung beim Veterinäramt einreichen.

Was ändert sich für Hundehaltende, die mit einem Rottweiler den Kanton Zürich besuchen

Für Rottweiler, die in einem anderen Kanton oder im Ausland gemeldet sind und zu Besuch im Kanton Zürich sind, gilt ab 1. Januar 2025 eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht.
 

Fragen und Antworten zum Rottweiler-Verbot

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ab 1. Januar 2025 ändert sich für Sie und Ihren Rottweiler zunächst nichts. Sie dürfen sich ohne Auflagen im Kanton Zürich mit Ihrem Hund im öffentlich frei zugänglichen Raum bewegen. Allerdings müssen Sie innerhalb von sechs Monaten eine Haltebewilligung für Ihren Rottweiler beim Veterinäramt beantragen.

Für die im Kanton Zürich registrierten Halterinnen und Halter von Rottweilern ändert sich ab 1. Januar 2025 zunächst nichts. Sie können sich wie gewohnt im öffentlich zugänglichen Raum bewegen. Über allfällige Massnahmen wird erst bei der Prüfung Ihres Gesuchs zur Erteilung einer Haltebewilligung entschieden. Das Gesuch muss innerhalb von sechs Monaten beim Veterinäramt eingereicht werden.

Für Rottweiler, die in einem anderen Kanton oder im Ausland gemeldet sind und zu Besuch im Kanton Zürich sind, gilt ab 1. Januar 2025 eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht.
 

Ja. Sie können sich mit Ihrem Rottweiler ohne Auflagen im öffentlich zugänglichen Raum bewegen. Allerdings müssen Sie beim Veterinäramt innerhalb von sechs Monaten eine Haltebewilligung für Ihren Rottweiler beantragen.

Sie können ab 27. Januar 2025 auf unserer Website via Online-Formular Ihr Gesuch um Erteilung der Haltebewilligung einreichen.

Wesensbeurteilung bedeutet, dass der Hund von einem Fachexperten auf sein Gefährdungspotenzial überprüft wird. Der Fokus liegt dabei auf folgenden Fragestellungen: Verhält sich der Hund gestört oder inadäquat aggressiv und gehorcht er?
 

Die Wesensbeurteilung ist in der Hundeverordnung § 25 Abs. 2 für Hunde, die älter sind als 15 Monate, vorgeschrieben. Auch für Hunde, die unter 15 Monaten alt sind, muss eine Haltebewilligung beantragt werden. Sie werden aber nicht anhand einer Wesensbeurteilung überprüft. Ausnahmen von der Wesensbeurteilung kann das Veterinäramt im Einzelfall machen, etwa wenn der Hund schon älter ist, lange bei demselben Halter oder derselben Halterin lebt und keine Meldungen zu Beissvorfällen oder übermässigem Aggressionsverhalten vorliegen.

Bitte beachten Sie, dass für alle im Kanton registrierten Rottweiler eine Haltebewilligungen beantragt werden muss.
 

Ist Ihr Rottweiler jünger als 15 Monate, wird anstatt einer Wesensbeurteilung die Haltebewilligung mit anderen Methoden überprüft. Es kann nach positiver Beurteilung eine gültige Haltebewilligung längstens bis zum Alter von 2 Jahren erteilt werden.

Im Alter von 2 Jahren muss für den Hund eine erneute Haltebewilligung mit Wesensbeurteilung beantragt werden.

 

Je nach Ergebnis der Wesensbeurteilung können vom Veterinäramt Massnahmen angeordnet. Dies können beispielsweise zusätzliche Ausbildungskurse sein oder eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Bei übermässigem Gefährdungspotential wird das Gesuch für eine Haltebewilligung abgelehnt.

Gemäss Hundeverordnung § 25 Abs. 1 lit. a-e müssen Sie bestimmte Unterlagen einreichen, wie beispielsweise ein ausgefülltes Formular des Veterinäramts zum Nachweis Ihrer kynologischen Kenntnisse und zu Art und Umständen der Hundehaltung. Ausserdem müssen Sie unter anderem eine Wohnsitzbestätigung, ein Strafregisterauszug und die Police der bestehenden Haftpflichtversicherung einreichen. Je nach Situation kann das Veterinäramt auch weitere Unterlagen anfordern.

Die Euthanasie eines Hundes ist immer nur die letzte Option. Die Hürde für eine Euthanasie ist aus Tierschutzsicht sehr hoch. Es gibt verschiedene andere Massnahmen, die angeordnet werden können, um die Gesamtsituation zu verbessern. Sollte Ihr Hund bei der Wesensbeurteilung auffällig sein, können beispielsweise zusätzliche Ausbildungskurse oder eine Leinen- und Maulkorbpflicht angeordnet werden. Auch die Ablehnung einer Haltebewilligung alleine ist kein Grund für eine Euthanasie.

Wenn Sie für Ihren Rottweiler eine Haltebewilligung innerhalb von sechs Monaten nach Inkraftsetzung des Rottweiler-Verbots beantragen und ihr Gesuch bewilligt wird, können Sie auch weiterhin mit Ihrem Hund im Kanton Zürich leben.

Wenn Sie die Überprüfung einer Haltebewilligung vermeiden möchten, können Sie ihren Hund entweder abgeben oder Sie ziehen innerhalb der Frist von sechs Monaten in einen Kanton um, in dem das Halten von Rottweilern erlaubt ist.

Ab dem 1. Januar 2025 dürfen keine Rottweiler mehr in den Kanton Zürich zugezogen werden. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen vor. Legal können nur noch Rottweiler oder Rottweilerwelpen in den Kanton Zürich zugezogen werden, die spätestens am 31. Dezember 2024 auf Amicus registriert wurden.

Legal können nur noch Rottweilerwelpen in den Kanton Zürich zugezogen werden, die spätestens am 31. Dezember 2024 auf Amicus registriert wurden. Wenn Sie kürzlich einen Rottweilerwelpen gekauft haben und sich dieser noch beim Züchter befindet, empfehlen wir Ihnen, möglichst früh das Gespräch mit dem Züchter zu suchen. Weisen Sie dabei auf die Gesetzesänderung hin, die ab 1. Januar 2025 die Neuanschaffung von Rottweilern im Kanton Zürich verbietet.

Das Rottweiler-Verbot gilt ab 1. Januar 2025 im ganzen Kanton Zürich. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen vor. Allerdings gibt es die Übergangsregelung für alle aktuell im Kanton Zürich registrierten Rottweiler.

Mit der Aufnahme der Rottweiler auf die Rassetypenliste II sind die Wesensbeurteilung und Überprüfung der Halterinnen und Halter gesetzlich vorgeschrieben.

Wenn Sie innerhalb von sechs Monaten beim Veterinäramt keine Haltebewilligung für Ihren Rottweiler beantragen und im Kanton Zürich wohnhaft sind, machen Sie sich strafbar. Es gelten die Strafbestimmungen gemäss kantonaler Hundeverordnung.

Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich zunächst nichts, wenn Sie einen Rottweiler halten. Sie dürfen sich ohne Auflagen im öffentlich zugänglichen Raum bewegen. Bezüglich Mitnahme Ihres Rottweilers ins Büro empfehlen wir ein direktes Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber.

Im Kanton Zürich sind aktuell ca. 350 Rottweiler registriert.

Die gesuchstellende Person trägt gemäss Hundeverordnung § 26 Abs. 4 die Kosten des Bewilligungsverfahrens. Zu den Kosten können wir derzeit aber noch keine Angaben machen.

Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich für die Halterinnen und Halter von Rottweilern oder Rottweiler-Mischlingen zunächst gar nichts. Sie dürfen sich ohne Auflagen im öffentlich zugänglichen Raum bewegen. Deshalb können Sie mit Ihrem Hund die Hundekurse weiterhin ohne Auflagen besuchen. Wenn Ihr Hund die obligatorischen Hundekurse noch nicht absolviert hat, sind sie gemäss geltendem Hundegesetz  sogar dazu verpflichtet. 
 

Lernziele und Ausbildungsinhalte für  Hundekurse stehen fest

Nach Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung (voraussichtlich am 1. Juni 2025) ändert sich bei der Hundeausbildung Folgendes:

  • Ersthundehaltende müssen einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird.
  • Für alle Hunde gibt es einen einheitlichen praktischen Ausbildungskurs (6 Lektionen), der nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes beginnt und spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein muss.

Das Veterinäramt hat die Lernziele und die Ausbildungsinhalte für die theoretische Hundeausbildung sowie die Lernziele für die praktische Hundeausbildung festgelegt.

Haltung & Pflichten

Für die Hundehaltung im Kanton Zürich gelten folgende Voraussetzungen:

1 – Verbotene Hunderassen

Nicht alle Hunde dürfen im Kanton Zürich gehalten werden. Bitte beachten Sie die entsprechende Liste.

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American Bull Terrier
American Bully
American Bully XXL
American Pit Bull Terrier
American Pocket Bully
American Staffordshire Terrier
Bandog
Basicdog
Bull Terrier
Pit Bull Terrier
Rottweiler (ab 1. Januar 2025)
Staffordshire Bull Terrier
Swiss Blue Bully
Swiss Champagner Bully

Nur Hundehalterinnen und Hundehalter, die vor dem 1. Januar 2010 einen der oben genannten Hunde gehalten haben und über eine Haltebewilligung für ebendiesen Hund verfügen, dürfen ihn im Kanton Zürich dauerhaft halten.

Keine neuen Haltebewilligungen

Neue Haltebewilligungen werden nicht ausgestellt. Es ist auch nicht möglich, mit dem Hund eine Prüfung oder einen Wesenstest zu machen, um eine Haltebewilligung zu bekommen.

Neben den oben genannten Hunden sind auch alle Mischlinge mit min­destens zehn Prozent Blutanteil der verbotenen Rassen verboten. Bestehen aufgrund des Erscheinungsbilds des Hundes Hinweise, dass er zu den verbotenen Hunden zählen könnte und liegen keine ausreichen­den Abstammungsnachweise vor, entscheidet das Veterinäramt aufgrund der äusseren Erscheinung des Hundes über seine Zuordnung.

Hundehalterinnen und Hundehalter ohne festen Wohnsitz im Kanton Zürich dürfen sich mit einem Hund der oben genannten Rassen besuchsweise im Kanton Zürich aufhalten, jedoch gilt eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum. Die vorübergehende Haltung von verbotenen Hunden durch Drittpersonen ist auf maximal 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

2 – Mikrochip

Klären Sie vor der Übernahme eines Hundes ab, ob dieser einen funktionierenden Mikrochip hat und ob der Hund bei der zentralen Hundedatenbank AMICUS registriert ist.

3 – Melden & registrieren

Vorteile:

  • Sie müssen Ihren Hund innert zehn Tagen nach Übernahme bei Ihrer Wohngemeinde melden.
  • Sie müssen Ihren Hund innert zehn Tagen nach Übernahme bei AMICUS auf Sie registriert haben.
  • Melden Sie den Tod Ihres Hundes bei Ihrer Wohngemeinde und AMICUS.
  • Melden Sie dem Veterinäramt, wenn Ihr Hund eine verkürzte Rute hat.
  • Melden Sie dem Veterinäramt, wenn Sie einen Hund halten, der zum Schutzhund ausgebildet wird oder wurde (Dienst- und Sporthunde).

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Eine angeborene verkürzte Rute bei Hunden muss in der Hundedatenbank AMICUS eingetragen werden.

Wer einen Hund hält, der zu einem Schutzhund ausgebildet wird, kann über dieses Formular den Eintrag in der Hundedatenbank AMICUS veranlassen.

4 – Haftpflicht

Sie benötigen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens einer Million Franken. Dies gilt für alle Hunde, unabhängig von Grösse und Rasse.

5 – Hundeabgabe

Sie müssen für jeden Hund bei Ihrer Wohngemeinde jährlich eine Abgabe (Hundesteuer) bezahlen.

6 – Hund halten, führen und beaufsichtigen

Gehen Sie nicht an Orte mit Zutrittsverbot (Friedhöfe, Badeanstalten, Pausen­plätze von Schulhausanlagen etc.) und halten Sie sich an den gekennzeichneten Orten an die Leinenpflicht. Beseitigen Sie Kot korrekt und vermeiden Sie Lärm­belästigung.

Hundeausbildung

Die revidierte Hundeverordnung ist noch nicht in Kraft. Deshalb ist die Hundeausbildung im Kanton Zürich aktuell für alle Hunde obligatorisch, die nicht als kleinwüchsig gelten. Ein Hund gilt – unabhängig von Grösse oder Gewicht – nur dann als kleinwüchsig, wenn beide Elterntiere nachweislich kleinwüchsig sind. Die abschliessende Liste der kleinwüchsigen Hunderassen finden Sie weiter unten.

Achtung: «Kleinwüchsig» ist nicht gleichbedeutend mit der Einteilung «Klein» bei AMICUS. Die Grösseneinteilung bei AMICUS ist somit nicht ausschlaggebend in Bezug auf die Ausbildung.

Kurspflicht im Überblick

Alter des Hundes
- bei der Übernahme oder
beim Zuzug in den Kanton
Welpenförderung
(mind. 4 Lektionen)
Junghundekurs
(mind. 10 Lektionen)
Erziehungskurs
(mind. 10 Lektionen)
8 bis 16 Wochen

ja ja nein
16 Wochen bis 18 Monate

nein ja ja1ausser die kantonale Bestätigung der Welpenförderung ist vorhanden
18 Monate bis 8 Jahre nein nein ja
über 8 Jahre

nein nein nein

1  ausser die kantonale Bestätigung der Welpenförderung ist vorhanden

Zu kompliziert? Mit dem Kurs-Guide finden Sie rasch heraus, ob Sie mit Ihrem Hund eine Ausbildung absolvieren müssen und welche Kurse Pflicht sind.

Ausbildungsbestätigung einreichen

Sie haben mit Ihrem Hund einen obligatorischen Hundekurs besucht? Dann reichen Sie die Bestätigung des absolvierten Hundekurses bei Ihrer Wohngemeinde ein. In der Stadt Zürich ist hierfür die Hundekontrolle der Stadt Zürich zuständig.

Liste der kleinwüchsigen Hunderassen (abschliessend)

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Affenpinscher
Alpenländische Dachsbracke
American Cocker Spaniel
Australian Silky Terrier
Australian Terrier
Basenji
Basset artésien normand
Basset bleu de Gascogne
Basset fauve de Bretagne
Basset griffon vendéen petit
Beagle
Bedlington Terrier
Berner Niederlaufhund
Bichon frisé
Biewer Yorkshire Terrier
Bologneser
Bolonka Zwetna
Border Terrier
Boston Terrier
Brasilianischer Terrier
Cairn Terrier
Cavalier King
Cesky Terrier
Charles Spaniel
Chihuahua
Chinese Crested Dog
Chinese Crested Powderpuff
Chinesischer Schopfhund
Cocker Spaniel, englischer
Coton de Tuléar
Dachshund
Dackel
Dandie
Dansk-Gardhund
Deutscher Jagdterrier
Dinmont Terrier
Drever
Elo, klein
English Cocker Spaniel
English Toy Terrier
Epagneul nain Continental
Epagneul nain continental Papillon
Epagneul nain continental Phalène

Foxterrier, Drahthaar
Foxterrier, Glatthaar
Französische Bulldogge
Griffon belge
Griffon bruxellois
Havaneser
Hollandse Smoushond
Irish Glen of Imaal Terrier
Islandhund
Isländischer Schäferhund
Islandspitz
Islenskur Fjárhundur
Italienisches Windspiel
Jack Russell Terrier
Jagdterrier, dt.
Japan Chin
Japanischer Spaniel
Japanischer Spitz
Japanischer Terrier
Jura Niederlaufhund
Kaninchen-Dachshund
King Charles Spaniel
Kleinpudel
Kleinspitz
Kooikerhondje
Kyi Leo
Lakeland Terrier
Lancashire Heeler
Lhasa Apso
Löwchen
Luzerner Niederlaufhund
Malteser
Manchester Terrier
Mexikanischer Nackthund, klein
Miniature Bullterrier
Mittelpudel
Mittelspitz
Mops
Mudi
Nihon Supittsu
Norfolk Terrier
Norrbottenspets
Norwegischer Buhund
Norwegischer Lundehund
Norwich Terrier
Parson Russell Terrier
Patterdale Terrier
Pekingese
Perro sin pelo del Peru, kleiner
Peruanischer Nackthund, klein
Petit Brabançon
Piccolo levriero italiano
Podengo Português Pequeno
Podengo Português Pequeno Kurzhaar
Podengo Português Pequeno Rauhhaar
Pomeranian
Prager Rattler
Prazský Krysavik
Pudel
Puli

Rat Terrier
Ratier
Ratier du Jura
Ratonero Bodeguero Andaluz
Rehpinscher
Russkiy Toy
Schipperke
Schwedische Dachsbracke
Schwedischer Vallhund
Schweizer Niederlaufhund
Schwyzer Niederlaufhund
Scottish Terrier
Sealyham Terrier
Sheltie
Shetland Sheepdog
Shiba Inu
Shih Tzu
Skye Terrier
Spitz
Svensk-Gardhund
Teckel
Tibetan Spaniel
Tibetan Terrier
Toypudel
Västgötaspets
Volpino Italiano
Welsh Corgi Cardigan
Welsh Corgi Pembroke
Welsh Terrier
West Highland White Terrier
Westfalenterrier
Westfälische Dachsbracke
Xoloitzcuintle, miniature
Xoloitzcuintle, Zwischenvarietät
Yorkshire Terrier
Zwerg-Dachshund
Zwerggriffon
Zwerggriffon
Zwerggriffon
Zwergpinscher
Zwergpudel
Zwergschnauzer
Zwergspitz

Zürcher Bevölkerung fühlt sich zum grössten Teil sicher bei Begegnungen mit Hunden

Das Markt- und Sozialforschungsinstitut gfs hat im Sommer 2023 im Auftrag des Veterinäramts Zürich 1005 erwachsene Personen aus dem Kanton Zürich zu Themen rund um Hundebissprävention befragt. Die meisten Zürcherinnen und Zürcher (82 Prozent) fühlen sich sicher bis sehr sicher, wenn sie im öffentlichen Raum einem Hund begegnen. Das Sicherheitsgefühl ist gleich hoch wie bei der Umfrage 2020. Dies ist umso erfreulicher, weil von 2020 bis 2023 die Hundepopulation im Kanton Zürich von rund 62’000 auf knapp 70'000 zugenommen hat.

Trotz insgesamt hohem Sicherheitsgefühl im Umgang mit Hunden fühlt sich rund ein Siebtel (14 Prozent) der Zürcher Bevölkerung unsicher bis sehr unsicher bei der Begegnung mit einem Hund im öffentlichen Raum. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hund nicht angeleint oder alleine unterwegs ist.

77 Prozent der Befragten erleben die Hunde als gut erzogen. Wobei grosse oder massige Hunde deutlich besser abschneiden als kleine Hunde.

Die Resultate der Befragung finden Sie im «Bericht Hundebissprävention im Kanton Zürich (2023)». Für den «Evaluationsbericht Hundeausbildung» waren der Bevölkerung im Jahr 2016 ähnliche Fragen gestellt worden.

Ausbildnerinnen & Ausbildner

Möchten Sie eine Bewilligung beantragen, um Junghunde- und Erziehungskurse oder Welpenförderung anbieten zu können?

Vorsicht beim Hundekauf
und -import

Der Verkauf von illegal importierten Hunden in der Schweiz ist ein grosses Problem und birgt Gefahren. Einerseits können so gefährliche Krankheiten wie die Tollwut eingeschleppt werden. Anderseits stammen viele Tiere aus unseriösen Zuchten, die die Tierschutzbestimmungen nicht einhalten. Solche Hunde sind vielfach bereits bei der Übernahme krank. Häufig sind sie zudem schlecht sozialisiert und zeigen Verhaltensstörungen.

Auch Sie können etwas gegen die teils unhaltbaren Zustände in ausländischen Zuchtbetrieben tun, indem Sie keine Tiere aus unbekannten Quellen beziehen. Informieren Sie sich vor einem Hundekauf eingehend, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Was Sie wissen sollten

Blaualgen – ganzjährig eine Gefahr für Hunde

Klimabedingt ist inzwischen ganzjährig mit Blaualgen in Gewässern zu rechnen. Schützen Sie Ihren Hund. 

Hilfsmittel & Geräte

Hilfsmittel dürfen einem Hund weder Verletzungen noch erhebliche Schmerzen zufügen. Ein Hund darf nicht stark gereizt oder in Angst versetzt werden.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Verboten sind Geräte, die

  • elektrisieren,
  • für den Hund sehr unangenehme, akustische Signale aussenden,
  • mit chemischen Stoffen (zum Beispiel Duftstoffe) wirken,
  • Wasser oder Druckluft ausstossen.

Solche Geräte werden automatisch durch das Bellen des Hundes ausgelöst, unabhängig vom Grund der Lautäusserung.

Bewilligungspflicht

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann das Veterinäramt auf schriftliches Gesuch hin eine Bewilligung für die Verwendung solcher Geräte zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden erteilen. Die Anforderungen, um eine solche Bewilligung zu erlangen, sind sehr hoch, da falsch angewendete Geräte zu schweren Störungen bei den Hunden führen können. Bei einer mehrteiligen Prüfung muss der oder die Gesuchstellende ihre oder seine vertieften Kenntnisse in Theorie und Praxis unter Beweis stellen.

Dokumentationspflicht

Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Einsatz dokumentieren und dem Veterinäramt zum Ende des Jahres eine Zusammenstellung einreichen. Anzugeben sind:

  • Datum jedes Einsatzes,
  • Grund des Einsatzes,
  • Auftraggeberin oder Auftraggeber,
  • Signalement und Kennzeichnung des Hundes,
  • Ergebnis des Geräteeinsatzes.

Leinenpflicht im Wald und am Waldrand

Um Wildtiere zu schützen, besteht vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und am Waldrand Leinenpflicht für Hunde.

Als Waldrand wird ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung vom Wald definiert. Die Leinenpflicht soll Rehkitze und andere Jungtiere sowie Bodenbrüter vor Hunden schützen.

Flyer Leinenpflicht im Wald Setzzeit
Flyer Leinenpflicht im Wald Setzzeit Quelle: Veterinäramt

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Veterinäramt

Adresse

Waltersbachstrasse 5
8006 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 41 41

Telefon

 

Öffnungszeiten


Montag bis Freitag
08.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Öffnungszeiten Feiertage und Notfallkontakt

E-Mail

kanzlei@veta.zh.ch

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