Änderung Ausbildungspflicht Hunde

Spätestens im 2. Quartal 2025 soll die revidierte Hundegesetzgebung in Kraft treten. Was sich dann bei der Ausbildungspflicht für Hunde ändert, erfahren Sie hier.

Was ändert sich bei der Ausbildungspflicht für Hunde?

Auch wenn die revidierte Hundegesetzgebung spätestens im 2. Quartal 2025 in Kraft gesetzt werden soll, ändert sich bis zur Inkraftsetzung an der geltenden Ausbildungspflicht für grosse oder massige Hunde nichts. Das heisst, alle Hundehaltende, die grosse oder massige Hunde halten, sind bis zur Inkraftsetzung verpflichtet, der jetzt geltenden Ausbildungspflicht nachzukommen. Ab Inkraftsetzung der revidierten Hundegesetzgebung unterstehen neu alle im Kanton Zürich gehaltenen Hunde einer Ausbildungspflicht, egal ob sie kleinwüchsig oder gross oder massig sind.

Nachstehend finden Sie Antworten auf Fragen rund um die revidierte Hundeverordnung. Wenn Sie weitere Fragen haben, schreiben Sie uns: kanzlei@veta.zh.ch

Hintergrund

Das Zürcher Hundegesetz (Änderung vom 18. Januar 2021; Hundeausbildung; Inkraftsetzung) und die Hundeverordnung (Änderung vom 15. Dezember 2021; Ausbildungsverpflichtung) wurden revidiert. Hier sind die Informationen zu Hundeverordnung, Hundegesetz, Begründung mit den neuen Anpassungen. Die Änderungen des Hundegesetzes und die Verordnungsänderung sollten auf den 1. Juni 2022 in Kraft gesetzt werden. Eine Beschwerdegruppe hat Rechtsmittel dagegen ergriffen, weshalb eine Inkraftsetzung bis heute nicht möglich war.

Mit Urteil vom 9. Januar 2023 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und § 16d Abs. 3 nHuV (Befristung, Wiederholungsprüfung für Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner) ersatzlos gestrichen. Am 29. Februar 2024 hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vollumfänglich abgewiesen.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 10. Juli 2024 beschlossen, dass die revidierte Hundegesetzgebung spätestens im 2. Quartal 2025 in Kraft gesetzt wird. Das genaue Inkraftsetzungsdatum wird zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben.

 

FAQ revidierte Hundegesetzgebung

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Alle Hundeausbildende, die obligatorische Ausbildungskurse für Hunde und Hundehaltende im Kanton Zürich anbieten wollen, müssen eine theoretische und eine praktische Prüfung ablegen. Dies ist Voraussetzung gemäss revidierter Hundeverordnung, um eine Bewilligung beim Veterinäramt beantragen zu können. 

Das gilt auch für die Hundeausbildenden, die vor der Inkraftsetzung der neuen Hundegesetzgebung über eine gültige Bewilligung verfügen. Für diese gibt es jedoch eine Übergangsfrist.
 

Für Hundeausbildende, die über eine Bewilligung des Veterinäramts nach der jetzt geltenden Hundegesetzgebung verfügen, gibt es eine Übergangsfrist. Wollen sie nach Ablauf ihrer geltenden Bewilligung weiterhin die obligatorischen Hundekurse anbieten, müssen sie die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss revidierter Hundeverordnung erfüllen. Das bedeutet, dass sie beim Einreichen des Gesuchs unter anderem auch das Zertifikat der bestandenen Theorie- und Praxisprüfung einreichen müssen.

Für die Dauer ihrer aktuellen Bewilligung dürfen sie unabhängig davon, ob sie eine Bewilligung für Welpenförderung, Junghunde- oder Erziehungskurse haben, den praktischen Ausbildungskurs anbieten. Als Voraussetzung gilt, dass sie den Kurs nach dem neuen Konzept durchführen. Wenn ihre Bewilligung abläuft, müssen sie diese nach neuem Recht beantragen.

Ja. Alle Personen, die die obligatorischen Hundekurse anbieten wollen, müssen eine theoretische und eine praktische Prüfung ablegen, um eine Bewilligung beim Veterinäramt beantragen zu können.

Mit der revidierten Hundeverordnung müssen keine Ausbildungen mehr nachgewiesen werden. Der Gesetzgeber hat bewusst auf Vorgaben betreffend Ausbildung verzichtet und prüft das geforderte theoretische und praktische Fachwissen neu über das Instrument einer entsprechenden Prüfung.

Wenn bis zur Inkraftsetzung der revidierten Hundegesetzgebung die obligatorischen Hundekurse durchgehend angeboten werden sollen, empfehlen wir,  auslaufende Bewilligungen zu erneuern.

Eine formelle Verlängerung einer auslaufenden Bewilligung bis zur Inkraftsetzung der neuen Hundegesetzgebung ist nicht möglich. Wenn die obligatorischen Ausbildungskurse auch nach Ablauf der Bewilligung nach geltendem Recht angeboten werden sollen, muss eine Verlängerung der Bewilligung beantragt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Inkraftsetzung der neuen Hundegesetzgebung die obligatorischen Hundekurse nicht mehr angeboten werden.

Für die Abnahme der Prüfungen ist grundsätzlich das Veterinäramt zuständig. Es liegt jedoch in seiner Kompetenz Dritte mit der Durchführung der Theorie- und Praxisprüfung zu beauftragen. Zurzeit ist das Veterinäramt daran zu prüfen, wie und durch wen die Prüfungen abgenommen werden.

Wenn Hundeausbildende die Bewilligung für die obligatorischen Hundekurse nach der neuen Hundegesetzgebung erhalten, gilt diese unbegrenzt.

Das revidierte Hundegesetz gilt ab dem Datum der Inkraftsetzung, und nicht rückwirkend. Die theoretische Ausbildung gilt für Ersthundehaltende, die sich ab dem Datum der Inkraftsetzung der neuen Hundegesetzgebung erstmals einen Hund anschaffen. Die praktische Ausbildung gilt ab Inkraftsetzung für alle Hunde, die neu angeschafft werden oder die neu in den Kanton Zürich zuziehen und jünger als zehn Jahre sind.

Im Kanton Zürich wird ein Theoriekurs für Ersthundehaltende eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Theoriekurs mit abschliessender Prüfung. Da beim Nationalen Hundehalter Brevet (NHB) nicht die gleichen Lernziele wie bei den obligatorischen Hundekursen nach Zürcher Hundegesetzgebung vermittelt werden, kann dieses nicht als Ersatz angerechnet werden. Ob das NHB schweizweit im Sinne eines Obligatoriums eingeführt werden soll, ist uns nicht bekannt.

Kontakt

Veterinäramt

Adresse

Waltersbachstrasse 5
8090 Zürich
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