Am 1. Juni 2025 tritt die revidierte Hundegesetzgebung in Kraft. Was sich damit bei der Ausbildungspflicht für Hunde ändert, erfahren Sie hier.
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Was ändert sich bei der Ausbildungspflicht für Hunde?
Auch wenn die revidierte Hundegesetzgebung am 1. Juni 2025 in Kraft gesetzt wird, ändert sich bis zur Inkraftsetzung an der geltenden Ausbildungspflicht für grosse oder massige Hunde nichts. Das heisst, alle Hundehaltende, die grosse oder massige Hunde halten, sind bis zur Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung verpflichtet, der jetzt geltenden Ausbildungspflicht nachzukommen. Ab Inkraftsetzung der revidierten Hundegesetzgebung unterstehen neu alle im Kanton Zürich gehaltenen Hunde einer Ausbildungspflicht, unabhängig von Grösse oder Rasse.
Obligatorische Hundekurse gemäss rev. Hundeverordnung
Nach Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung (am 1. Juni 2025) ändert sich bei der Hundeausbildung Folgendes:
- Ersthundehaltende müssen einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Der Theoriekurs inkl. Prüfung wird online angeboten. Alternativ können alle Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner mit einer Bewilligung des Veterinäramts den Theoriekurs anbieten.
- Für alle Hunde gibt es einen praktischen Ausbildungskurs (à 6 Lektionen) mit einheitlichen Lernzielen, der frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes beginnt und spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein muss. Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle Lernziele erreicht wurden.
Das Veterinäramt hat die Lernziele und die Ausbildungsinhalte für die theoretische Hundeausbildung und die Lernziele für die praktische Hundeausbildung bereits im November 2024 festgelegt. Anhand dieser Vorgaben können die Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die über eine Bewilligung des Veterinäramts verfügen, sowohl den theoretischen als auch den praktischen Ausbildungskurs gemäss revidierter Hundegesetzgebung konzipieren und ab Inkraftsetzung anbieten. Es obliegt ihrer Kompetenz, wie sie die Hundekurse umsetzen, solange sie sich innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens bewegen.
Ergänzend zu den Lernzielen und Ausbildungsinhalten erstellt das Veterinäramt bis Mai 2025 unterstützendes Informationsmaterial (Booklet).
Hier informieren wir Sie aktuell, wenn es Neuigkeiten in Bezug auf die revidierte Hundegesetzgebung gibt.
Hintergrund
Das Zürcher Hundegesetz (Änderung vom 18. Januar 2021; Hundeausbildung; Inkraftsetzung) und die Hundeverordnung (Änderung vom 15. Dezember 2021; Ausbildungsverpflichtung) wurden revidiert. Hier sind die Informationen zu Hundeverordnung, Hundegesetz, Begründung mit den neuen Anpassungen. Die Änderungen des Hundegesetzes und die Verordnungsänderung sollten auf den 1. Juni 2022 in Kraft gesetzt werden. Eine Beschwerdegruppe hat Rechtsmittel dagegen ergriffen, weshalb eine Inkraftsetzung bisher nicht möglich war.
Mit Urteil vom 9. Januar 2023 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und § 16d Abs. 3 nHuV (Befristung, Wiederholungsprüfung für Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner) ersatzlos gestrichen. Am 29. Februar 2024 hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vollumfänglich abgewiesen.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 10. Juli 2024 bekannt gegeben, dass die revidierte Hundegesetzgebung spätestens im 2. Quartal 2025 in Kraft gesetzt wird. Das genaue Inkraftsetzungsdatum wird am 1. Juni 2025 sein.
Nachstehend finden Sie Antworten auf Fragen rund um die revidierte Hundeverordnung. Wenn Sie weitere Fragen haben, schreiben Sie uns: kanzlei@veta.zh.ch
FAQ Hundehalterinnen und Hundehalter
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Der Theoriekurs ist verpflichtend für Hundehaltende, die in einer Zürcher Gemeinde leben und für mindestens drei Monate einen Hund halten.
Keine Pflicht zur theoretischen Ausbildung besteht für:
- Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben,
- Personen, die den Hund von der Ehepartnerin, dem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin, ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,
- sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule übernehmen.
Die theoretische Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
Die revidierte Hundeverordnung gilt ab Datum der Inkraftsetzung (1. Juni 2025), und nicht rückwirkend.
Die theoretische Ausbildung gilt für Ersthundehaltende, die sich ab dem Datum der Inkraftsetzung der neuen Hundegesetzgebung erstmals einen Hund zulegen.
Die praktische Ausbildung gilt ab Inkraftsetzung für alle Hunde, die neu angeschafft werden oder die neu in den Kanton Zürich zuziehen und jünger als zehn Jahre sind.
Sowohl für den theoretischen wie auch den praktischen Ausbildungskurs sind in der Hundeverordnung einige Ausnahmen definiert.
Wenn die theoretische Prüfung nicht bestanden wird, kann sie wiederholt werden.
Die theoretische Ausbildung ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug in den Kanton zu besuchen. Die theoretische Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
Der Theoriekurs wird erst ab Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung angeboten.
Alle Hunde, die ab dem 1. Juni 2025 in den Kanton Zürich zuziehen, müssen einen praktischen Hundekurs absolvieren. Die praktische Ausbildung umfasst sechs Lektionen und soll frühestens ab Vollendung des sechsten Lebensmonats beginnen und spätestens zwölf Monate nach Beginn der Hundehaltung oder dem Zuzug abgeschlossen sein. Die praktische Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Lernziele erreicht wurden.
Keine Pflicht zur praktischen Hundeausbildung besteht
- für Personen, die einen Hund halten, der bei seinem Erwerb oder beim Zuzug der Person in den Kanton älter als zehn Jahre ist,
- für Personen, die in den Kanton zuziehen, wenn sie eine praktische Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Veterinäramts gleichwertig ist,
- für Personen, die den Hund von der Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,
- für Personen, die gemäss §16 d Abs. 1 eine Bewilligung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner haben,
- bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind,
- bei vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunden.
Das Veterinäramt kann eine Person auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn sie
- aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren kann,
- einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann.
Innerhalb eines Jahres nach der Übernahme oder dem Zuzug des Hundes in den Kanton Zürich muss der praktische Ausbildungskurs besucht werden.
Die Ausbildung muss bei einem Hundeausbildner oder einer Hundeausbildnerin erfolgen, der oder die über eine entsprechende Bewilligung des Veterinäramts verfügt.
Die Liste aller Hundeausbildenden mit Bewilligung des Veterinäramts finden Sie hier.
Keine Pflicht zur praktischen Hundeausbildung besteht für Personen, die einen Hund halten, der bei seinem Erwerb oder beim Zuzug in den Kanton Zürich älter als zehn Jahre ist.
Ja. Der Theoriekurs für Ersthundehaltende ist obligatorisch und der Praxiskurs für Hunde bis zum Alter von zehn Jahren. Ältere Hunde sind von der Ausbildungspflicht befreit.
Die Kosten für die Ausbildungskurse legen die Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner fest. Ein Vergleich kann sich lohnen.
FAQ Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner
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Hundeausbildende, die obligatorische Ausbildungskurse für Hunde und Hundehaltende im Kanton Zürich anbieten wollen, brauchen eine Bewilligung des Veterinäramts. Dafür müssen sie nach Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung neben der Einreichung diverser Dokumente unter anderem eine theoretische und eine praktische Prüfung erfolgreich absolvieren.
Das gilt auch für Hundeausbildende, die bereits vor der Inkraftsetzung der neuen Hundegesetzgebung über eine Bewilligung verfügen. Allerdings gibt es für sie eine Übergangsfrist. Solange ihre Bewilligung noch gültig ist, mindestens aber bis zu einem Jahr nach Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung, dürfen sie die obligatorischen Hundekurse weiterhin anbieten, sofern sie das neue Ausbildungskonzept umsetzen.
Für Hundeausbildende, die über eine Bewilligung des Veterinäramts nach der jetzt geltenden Hundegesetzgebung verfügen, gibt es eine Übergangsfrist. Solange ihre Bewilligung noch gültig ist, mindestens aber bis zu einem Jahr nach Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung, dürfen sie die obligatorischen Hundekurse weiterhin anbieten, sofern sie das neue Ausbildungskonzept umsetzen.
Wollen sie nach Ablauf ihrer geltenden Bewilligung weiterhin die obligatorischen Hundekurse anbieten, müssen sie die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss revidierter Hundeverordnung erfüllen. Das bedeutet, dass sie beim Einreichen des Gesuchs unter anderem auch das Zertifikat der bestandenen Theorie- und Praxisprüfung einreichen müssen.
Hundeausbildende mit einer Bewilligung des Veterinäramts dürfen nach Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung für die Dauer ihrer aktuellen Bewilligung oder mindestens bis zu einem Jahr nach Inkraftsetzung der neuen Gesetzgebung die obligatorischen Hundekurse anbieten. Sie dürfen unabhängig davon, ob sie eine Bewilligung für Welpenförderung, Junghunde- oder Erziehungskurse haben, den theoretischen und den praktischen Ausbildungskurs anbieten. Als Voraussetzung gilt, dass sie die Kurse nach neuem Konzept durchführen.
Wenn ihre Bewilligung abläuft (oder spätestens ein Jahr nach Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung), und sie weiterhin die obligatorischen Hundekurse anbieten wollen, müssen sie eine Bewilligung nach neuem Recht beantragen.
Ja. Alle Personen, die die obligatorischen Hundekurse anbieten wollen, müssen ein Gesuch stellen, diverse Unterlagen einreichen sowie eine theoretische und eine praktische Prüfung erfolgreich absolvieren. Wenn die Bewilligung des Veterinäramts erteilt wird, gilt sie unbegrenzt.
Mit der revidierten Hundeverordnung müssen keine Ausbildungen nachgewiesen werden. Der Gesetzgeber hat bewusst auf Vorgaben betreffend Ausbildung verzichtet. Die Qualitätskontrolle erfolgt über die theoretische und praktische Prüfung.
Wenn Sie durchgehend die obligatorischen Hundekurse anbieten wollen, benötigen Sie durchgehend eine Bewilligung des Veterinäramts. Mit Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung gibt es eine Übergangsregelung, so dass die obligatorischen Hundekurse für die Hundehalterinnen und Hundehalter jederzeit in ausreichender Zahl verfügbar sind. Deshalb können alle Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner mit Bewilligung des Veterinäramts die obligatorischen Hundekurse auch nach Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung anbieten. Voraussetzung ist, dass sie die Kurse nach neuem Konzept anbieten.
Wenn Ihre Bewilligung vor Inkraftsetzung der revidierten Hundegesetzgebung (voraussichtlich am 1. Juni 2025) abläuft, empfehlen wir, die Bewilligung zu erneuern, sofern Sie die obligatorischen Hundekurse durchgehend anbieten möchten.
Wenn Ihre Bewilligung zwischen Juni 2025 und Mai 2026 ausläuft, können Sie bis zu einem Jahr nach Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung die obligatorischen Hundekurse anbieten und danach eine Bewilligung nach neuer Gesetzgebung beantragen.
Und wenn Ihre Bewilligung nach Juni 2026 abläuft, empfehlen wir Ihnen, die Bewilligung kurz vor dem Ablaufen der gültigen Bewilligung zu erneuern.
Eine Verlängerung einer auslaufenden Bewilligung bis zur Inkraftsetzung der neuen Hundegesetzgebung ist nicht möglich. Wenn die obligatorischen Ausbildungskurse auch nach Ablauf der Bewilligung und vor Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung (voraussichtlich 1. Juni 2025) angeboten werden sollen, muss eine reguläre Verlängerung der Bewilligung beantragt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Inkraftsetzung der neuen Hundegesetzgebung die obligatorischen Hundekurse nicht mehr angeboten werden.
Für die Abnahme der Prüfungen ist grundsätzlich das Veterinäramt zuständig. Es liegt jedoch in seiner Kompetenz Dritte mit der Durchführung der Theorie- und Praxisprüfung zu beauftragen. Zurzeit ist das Veterinäramt daran zu prüfen, wie und durch wen die Prüfungen abgenommen werden.
Wenn Hundeausbildende die Bewilligung für die obligatorischen Hundekurse nach der neuen Hundegesetzgebung erhalten, gilt diese unbegrenzt.
Das revidierte Hundegesetz gilt ab dem Datum der Inkraftsetzung, und nicht rückwirkend. Die theoretische Ausbildung gilt für Ersthundehaltende, die sich ab dem Datum der Inkraftsetzung der neuen Hundegesetzgebung erstmals einen Hund anschaffen. Die praktische Ausbildung gilt ab Inkraftsetzung für alle Hunde, die neu angeschafft werden oder die neu in den Kanton Zürich zuziehen und jünger als zehn Jahre sind.
Im Kanton Zürich wird ein Theoriekurs für Ersthundehaltende eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Theoriekurs mit abschliessender Prüfung. Da beim Nationalen Hundehalter Brevet (NHB) nicht die gleichen Lernziele wie bei den obligatorischen Hundekursen nach Zürcher Hundegesetzgebung vermittelt werden, kann dieses nicht als Ersatz angerechnet werden. Ob das NHB schweizweit im Sinne eines Obligatoriums eingeführt werden soll, ist uns nicht bekannt.
Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner mit einer Bewilligung des Veterinäramts sind vom Praxiskurs befreit. Den Theoriekurs müssen sie besuchen, wenn sie länger als zehn Jahre keinen Hund mehr gehalten haben.
Es finden keine Schulungen für die Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner statt. Die Lernziele und Ausbildungsinhalte für die theoretische Ausbildung und die Lernziele für die praktische Ausbildung wurden im November 2024 publiziert. Wir gehen davon aus, dass die Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner anhand dieser Informationen ihre Kurse konzipieren können. Im Mai werden ein Booklet und eine Präsentation publiziert, die die Lernziele und Ausbildungsinhalte ergänzend aufgreifen und Vorschläge für die Umsetzung machen. Dies ist ein fakultatives Angebot des Veterinäramts.
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