Bauen auf belasteten Standorten

Hier finden Sie Informationen zu den Anforderungen für das Bauen auf belasteten Standorten sowie zur Bauausführung und der Entsorgung des verschmutzten Materials. Zudem finden Sie Hinweise dazu, wer für die Kosten aufzukommen hat.

Bauvorhaben und belastete Standorte

Bauverfahrensverordnung (BVV) Ziffer 1.7.1

Bauen auf belasteten Standorten ist grundsätzlich möglich. Generell sollten Sie die für ein Bauvorhaben erforderlichen Abklärungen und Untersuchungen in einem möglichst frühen Planungsstadium durchführen. So lassen sich Verzögerungen im Bewilligungsverfahren und in der Bauausführung vermeiden.

Wir empfehlen deshalb, für Bauvorhaben auf belasteten Standorten möglichst frühzeitig eine Altlastenfachperson beizuziehen. Verschiedene spezialisierte Firmen bieten entsprechende Dienstleistungen an. Eine Adressliste mit Altlastenfachpersonen ist beispielsweise beim Aushub-, Rückbau- und Recyclingverband Schweiz ARV zu finden.

Generell ist zusammen mit dem Baugesuch zu deklarieren, ob der Projektperimeter im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichnet ist und ob (belastete) Bauabfälle anfallen. Dazu sind die entsprechenden Formulare zu verwenden.

Für ausführlichere Informationen zum Thema Bauvorhaben und belastete Standorte verweisen wir auch auf das Vollzugshilfemodul des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).

Belastete Standorte und Altlasten

Durch Abfälle entstandene Belastungen sind im Sinne der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) als Ablagerungs-, Betriebs- und Unfallstandorte (zum Beispiel alte Deponien, Industrie- und Tankanlagen, Brandfälle) im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichnet.

Bodenbelastungen

Durch Schadstoffe in der Luft oder durch die Anwendung schadstoffhaltiger Hilfsstoffe, die in der Landwirtschaft oder im Gartenbau verwendet werden, können diffuse Belastungen im Boden entstehen.

Hinweise auf solche Belastungen sind im Sinne der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (PBV) verzeichnet.
 

Mit Neophyten belastete Standorte

Standorte, an denen Neophyten wie Asiatische Knöteriche oder Essigbäume wachsen, gelten im Sinne der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) ebenfalls als belastet.

Hinweise auf Belastungen mit Neophyten sind in der Hinweiskarte Neophytenverbreitung dargestellt.
 

Voraussetzungen für Baubewilligung

Sie müssen sicherstellen, dass die Anforderungen an ein Bauvorhaben gemäss der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) eingehalten werden. Dies bedeutet, dass belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden dürfen, wenn:

  • sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden, oder
  • ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie gleichzeitig saniert werden.

Aus diesen Anforderungen ergibt sich, dass abhängig von der aktuellen Beurteilung des belasteten Standortes unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Die aktuelle Beurteilung des Standortes ist im Kataster der belasteten Standorte (KbS) ersichtlich. Es wird dabei unterschieden zwischen:

 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten

Das Vorhaben kann grundsätzlich bewilligt werden. Es muss aber durch eine befugte Fachperson der Privaten Kontrolle im Fachbereich «Entsorgung beim Bauen auf belasteten Standorten» begleitet werden. Diese muss vor Baufreigabe ein Entsorgungskonzept erstellen, in welchem aufgezeigt wird, wie mit den Bauabfällen umgegangen wird sowie dass der Standort durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden kann bzw. mit welchen Massnahmen dies verhindert wird (baubedingte Gefährdungsabschätzung).

Zur baubedingten Gefährdungsabschätzung bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten zu beantwortende Fragen
Baubedingte Gefährdungsabschätzung bei Bauvorhaben; Quelle: Bauvorhaben und belastete Standorte. Ein Modul der Vollzugshilfe «Allgemeine Altlastenbearbeitung». Bundesamt für Umwelt, Bern, 2016

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens müssen Sie aufzeigen, dass die Voraussetzungen für ein Bauvorhaben (gemäss Art. 3 AltlV) erfüllt werden können. Dazu ist möglichst frühzeitig zu prüfen, ob Untersuchungen, eine Überwachung oder sogar Sanierungsmassnahmen erforderlich sind.

Die Durchführung von Untersuchungen und die Planung von möglichen Sanierungsmassnahmen kann einige Monate, in komplexen Fällen unter Umständen sogar mehrere Jahre, in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich daher, das Vorgehen möglichst früh mit uns abzusprechen.

Bauausführung und Abschluss

Bauvorhaben auf belasteten Standorten werden grundsätzlich durch eine Altlastenfachperson begleitet und überwacht. Diese stellt sicher, dass die Anforderungen an ein Bauvorhaben gemäss Art. 3 AltlV eingehalten werden und die Behandlung, Verwertung und Entsorgung der belasteten Bauabfälle unter Berücksichtigung der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) sowie der kantonalen Behandlungsregel korrekt abgewickelt wird. Vor Aushubbeginn ist durch die Altlastenfachperson ein Entsorgungskonzept auszuarbeiten.

Die Altlastenfachperson erstellt nach Abschluss der abfall- und altlastenrelevanten Bauarbeiten einen Schluss-/ Sanierungsbericht. Dieser dokumentiert das Bauvorhaben bzw. die Sanierung in altlasten- und abfallrechtlicher Hinsicht. Der Bericht wird uns anschliessend zur Kontrolle eingereicht.

Wir schliessen das abfall- und altlastenrechtliche Verfahren mit der Stellungnahme zum Schluss- / Sanierungsbericht ab und führen den KbS nach. Verbleiben Restbelastungen im Boden, Beurteilt die Fachstelle Bodenschutz, ob Nutzungsvorgaben notwendig sind.

Behandeln, Verwerten, Entsorgen


Die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) zeigt auf, wie verschmutztes Aushubmaterial zu verwerten ist. Das Merkblatt «Behandlungsregel für verschmutzte Bauabfälle und Aushub- und Ausbruchmaterial im Hinblick auf die Verwertung» beschreibt, wie die VVEA beim Bauen auf belasteten Standorten im Kanton Zürich umgesetzt wird.

Behandlungsregel für verschmutzte Bauabfälle und Aushub- und Ausbruchmaterial im Hinblick auf die Verwertung
Behandlungsregel für verschmutzte Bauabfälle und Aushub- und Ausbruchmaterial im Hinblick auf die Verwertung Quelle: AWEL, Juli 2020

Damit ist gewährleistet, dass belastete Bauabfälle wenn möglich nicht deponiert, sondern in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden. Sie sollen – wenn ökologisch sinnvoll, technisch machbar und wirtschaftlich tragbar – verwertet werden. Für jeden in die Verwertung beim Bauen auf belasteten Standorten investierten Franken wird eine hohe Umweltwirkung erzielt.

Kosten

Für Kosten, welche im Zusammenhang mit einer altlastenrechtlichen Massnahme (Untersuchen, Überwachen, Sanieren) entstanden sind, können Sie bei uns grundsätzlich ein Gesuch um eine öffentlich-rechtliche Kostenverteilung stellen. Die Kosten werden dann verursachergerecht verteilt. 

Hingegen können Kosten, welche durch die Entsorgung von baubedingt anfallendem Aushubmaterial entstehen (keine altlastenrechtliche Sanierung), nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen teilweise eingefordert werden (vom Verursacher oder Vorbesitzer). Die Forderung kann beim Zivilgericht am Ort der gelegenen Sache geltend gemacht werden (vgl. Art. 32bbis des Umweltschutzgesetzes [USG]).

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Altlasten

Adresse

Weinbergstrasse 34
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 39 73

Sekretariat


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13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

info.altlasten@bd.zh.ch

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