Umgang mit schadstoffbelastetem Boden

Viele Böden sind chemisch belastet, zum Beispiel in Siedlungsgebieten, entlang stark befahrener Strassen oder in ehemaligen Rebbergen. Von stark belasteten Böden kann eine Gefährdung für Menschen, Tiere und Pflanzen ausgehen. Damit es bei Bauvorhaben nicht zu Verschleppungen von Belastungen kommt, wird der Umgang mit belastetem abgetragenem Boden geregelt.

Bodenverschiebungen

Wenn bei Bauvorhaben in den Boden eingegriffen wird, muss unter anderem geklärt werden, ob für den Boden chemische Belastungen vorliegen. So wird gewährleistet, dass

  • belasteter abgetragener Boden frühzeitig erkannt und nicht auf unbelasteten Flächen wieder verwertet wird; 
  • abgetragener Boden gesetzeskonform entsorgt wird.
Rebberg im Siedlungsgebiet
Hinweis auf mögliche chemische Bodenbelastung: Rebberg im Siedlungsgebiet. Quelle: Wikimedia

Informationen zu Bodenverschiebungen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Klären Sie als Erstes ab, ob es Hinweise auf Belastungen gibt. Im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (PBV) sind Flächen aufgeführt, für die dem Kanton gesicherte Hinweise auf chemische Bodenbelastungen vorliegen.

Ist das Bauareal im PBV verzeichnet oder liegen Ihnen andere Hinweise auf chemische Bodenbelastungen vor, brauchen Sie für die Bodenverschiebung eine kommunale Bewilligung (Vorgehen siehe unten).

Für den Umgang mit abgetragenem Boden auf mit Abfällen belasteten Standorten (Kataster der belasteten Standorte, KbS) oder auf Standorten mit Beständen von Essigbaum oder asiatischen Knötericharten sind die Vorgaben des AWEL massgebend («Bauen auf belasteten Standorten»). Ein separates Bodenverschiebungsverfahren entfällt.

Für Bodenverschiebungen, die kommunal bewilligt werden, brauchen Sie das «Meldeblatt zu Bodenverschiebungen». Beachten Sie, dass bei Verschiebungen von über 50 Kubikmeter abgetragenem Boden (Fall 1 und 2) eine anerkannte Fachperson für Bodenverschiebungen mit der Untersuchung der Bodenbelastung beauftragt werden muss (siehe «Liste der Fachpersonen für Bodenverschiebungen»).

Reichen Sie der kommunalen Baubehörde das Meldeblatt zu Bodenverschiebungen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen ein, spätestens aber vor Baubeginn.

Die weiteren Schritte sind:

  • Einholen einer Abnahmegarantie für den belasteten abgetragenen Boden spätestens vor Baubeginn
  • Gesetzeskonforme Verwertung bzw. Entsorgung des abgetragenen Bodens bei der Bauausführung, Information der Abnehmer über Herkunft und Schadstoffgehalt 
  • Überwachung und Dokumentation der Bodenverschiebung durch eine anerkannte Fachperson 

Wenn Ihr Bauvorhaben keiner kommunalen Bewilligung bedarf, müssen Sie die Bundeswegleitung «Verwertung von ausgehobenem Boden» beachten.

Die «Weisung Bodenaushub» regelt unter anderem die Zuständigkeiten der kommunalen Bauämter bei bewilligungspflichtigen Bodenverschiebungen. Das kommunale Bauamt

  • gibt Bauwilligen das «Meldeblatt für Bodenverschiebungen» zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen ab, wenn die geplante Bodenverschiebung voraussichtlich der Bewilligungspflicht unterliegt. Es kann von der Bauherrschaft Auskünfte und zusätzliche Untersuchungen verlangen.
  • entscheidet über Gesuche betreffend Bodenverschiebungen. Es stellt mit Auflagen im baurechtlichen Entscheid sicher, dass die Vorgaben gemäss Weisung Bodenaushub eingehalten werden.
  • stellt der Fachstelle Bodenschutz (FaBo) eine Kopie des ausgefüllten Meldeblattes zu. Bei Bauvorhaben mit Verschiebungen von belastetem abgetragenem Boden informiert es die FaBo zusätzlich über die gemachten Auflagen (in der Regel eine Kopie der Baubewilligung).

Gefährdungsabwehr und Nutzungsvorgaben 

Böden sind manchmal so stark mit Schadstoffen belastet, dass ihre Nutzung Menschen, Tiere und Pflanzen gefährden kann. Je nach Ausmass der Belastung sind dann Nutzungen einzuschränken oder zu verbieten.

Rechtliche Grundlagen

Für bestimmte Schwermetalle und organische Verbindungen gelten sogenannte Prüf- und Sanierungswerte (Verordnung über Belastungen des Bodens [VBBo] vom 1. Juli 1998).

Wenn Prüfwerte überschritten werden, müssen die Kantone prüfen, ob die Belastung des Bodens Menschen, Tiere oder Pflanzen konkret gefährdet. Bei konkreter Gefährdung schränken die Kantone die Nutzung des Bodens so weit ein, dass die Gefährdung nicht mehr besteht (Art. 9 VBBo).

Wenn Sanierungswerte überschritten werden, gilt eine Nutzung als gefährdend für Menschen, Tiere und Pflanzen und wird von den Kantonen verboten (Art. 10 VBBo).

Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt nach dem Handbuch «Gefährdungsabschätzung und Massnahmen bei schadstoffbelasteten Böden» (BUWAL, heute BAFU, Dezember 2005).

Beurteilung der Gefährdung

Ob von einem stark belasteten Boden tatsächlich eine Gefährdung ausgeht, hängt nicht nur von der festgestellten Belastung, sondern auch von der Art der Nutzung ab. Massgebend ist dabei der Aufnahmepfad des Schadstoffes:

Nutzung Schadstoff-Aufnahmepfad Bemerkungen
Nahrungspflanzenanbau Boden→(Bodenlösung)→Pflanze→Mensch  
Futterpflanzenanbau Boden(→Pflanze)→Tier→Mensch
Boden(→Pflanze)→Tier
Gefährdung der Tiere und/oder des Menschen über den Fleischkonsum
Nutzung mit möglicher direkter Bodenaufnahme Boden→Mensch
Boden→Tier
Direkte Bodenaufnahme vor allem durch spielende Kinder

Die Schadstoffaufnahme durch Mensch, Tier oder Pflanzen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B.:

  • Schadstoffaufnahmeraten der einzelnen Pflanzenarten und -organe
  • Bodeneigenschaften
  • Bodenverhältnisse beim Weiden
  • Alter und Häufigkeit der Aufenthalte von Kindern auf belasteten Böden.

Massnahmen

Für jeden einzelnen Fall erfolgt eine differenzierte Beurteilung der Gefährdung – unter Berücksichtigung der Belastung, der Nutzung und anderer relevanter Faktoren. Liegt eine konkrete Gefährdung für Menschen oder Tiere vor, ordnen die Behörden Massnahmen zur Gefährdungsabwehr an, in der Regel Nutzungsvorgaben.

Faktenblätter

Auch wenn jede Gefährdungsabschätzung ein Einzelfall ist, gibt es typische Situationen mit einer ähnlichen Kombination von Belastungsursache, Schadstoffen und der Art der Nutzung. Für diese Fälle hat die Arbeitsgruppe Interventionswerte und Risikobeurteilung (AGIR) Faktenblätter zum Umgang mit Bodenbelastungen verfasst. In der AGIR sind die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Luzern, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Zug und Zürich vertreten.

Kontakt

Amt für Landschaft und Natur - Fachstelle Bodenschutz

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 32 78

E-Mail

bodenschutz@bd.zh.ch

Ansprechpersonen


Für dieses Thema zuständig: