Meldeverfahren

Planen Sie ein Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien? Viele Vorhaben können unbürokratisch im Meldeverfahren realisiert werden. Dazu zählen Solaranlagen, Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse und E-Ladestationen. Hier finden Sie alle Informationen zum richtigen Vorgehen.

Ausgangslage

Der rasche Ausbau der erneuerbaren Energien ist entscheidend, damit der Kanton Zürich seine energie- und klimapolitischen Ziele erreichen kann.

Viele Typen von Solaranlagen, Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüssen und E-Ladestationen können ab dem 1. Januar 2023 im Meldeverfahren erstellt werden. Das Vorhaben muss der zuständigen Baubehörde lediglich gemeldet werden. Wird innert 30 Tagen nach Erhalt der Eingangsbestätigung nichts anderes angeordnet, kann das Vorhaben umgesetzt werden.

Wichtig zu wissen

Bewilligungspflichtig bleiben sämtliche Solaranlagen und aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.

Die Meldepflicht ändert nichts daran, dass die geltenden Bauvorschriften eingehalten werden müssen. Wo öffentliche Interessen oder Interessen Dritter betroffen sind, kann weiterhin ein Bewilligungsverfahren angeordnet werden.

Projekt melden

Verwenden Sie für Ihre Meldung bitte das jeweilige elektronische Meldeformular. Sie unterstützen damit eine rasche Bearbeitung Ihrer Eingabe.

Nach der Einreichung bestätigt Ihnen das örtliche Bauamt den Eingang der Meldung und gibt bekannt, wann die Behandlungsfrist abläuft.

Achtung: Die automatische Eingangsbestätigung, die Sie unmittelbar nach dem Absenden des elektronischen Formulars erhalten, gilt nicht als Eingangsbestätigung des örtlichen Bauamts.

Schrittweise Ablösung durch eBaugesucheZH

Achtung: Die Online-Meldeformulare werden schrittweise durch die Meldefunktion in «eBaugesucheZH» abgelöst.

Folgende Gemeinden sind vollständig an «eBaugesucheZH» angebunden und werden meldepflichtige Vorhaben ab dem genannten Stichdatum ausschliesslich über «eBaugesucheZH» entgegennehmen:

Stichtag 1. Oktober 2024:

Bassersdorf, Elgg, Oberrieden, Ossingen, Rafz, Russikon, Rümlang, Zürich

Ab dem genannten Stichtag ist in der betreffenden Gemeinde eine Eingabe über die Online-Meldeformulare nicht mehr möglich. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bauamt der Sie betreffenden Gemeinde.

Solaranlagen

Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern und – in Bauzonen – an Fassaden (bei Einfamilienhäusern und Gebäuden bis maximal 11 Metern Höhe) können grundsätzlich immer im Meldeverfahren erstellt werden. Ebenso im Meldeverfahren erstellt werden können freistehende Solaranlagen bis zu einer Fläche von 20 Quadratmetern in Bauzonen sowie flächenmässig unbeschränkt in Industrie- und Gewerbezonen.

Ausnahmen

Bewilligungspflichtig sind Solaranlagen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.

Bis zum Vorliegen eines brandschutztechnischen Standards sind bei Solaranlagen an Fassaden von Gebäuden mittlerer Höhe (> 11 m) und von Hochhäusern eine Baubewilligung (mind. im Anzeigeverfahren) notwendig.

Mittels eines «schutzzielorientierten Konzeptes» ist bei diesen Anlagen die gleichwertige Erfüllung der Brandschutzanforderungen nachzuweisen. Für Photovoltaikanlagen der Systemkategorie 1 (gemäss Swissolar-Übergangsdokument «Brandschutz für hinterlüftete Photovoltaikanlagen an Fassaden») genügt vor Ausführung eine Bestätigung der konformen Umsetzung an die kommunale Brandschutzbehörde.

Das Projekt ist durch einen Brandschutzexperten bzw. eine Brandschutzexpertin (QSS 3) zu begleiten.

Wichtige Hinweise

Bei Solaranlagen im An- und Abflugbereich von Flugplätzen wird empfohlen, Vorabklärungen wegen Blendwirkung vom Luftverkehr vorzunehmen.  Anlaufstelle ist die kantonale Kontaktstelle Luftfahrthindernisse / Zonenschutz Flughafen Zürich via +41 43 816 39 89 oder zonenschutz@kantstelle.ch.

Fallen auf Flachdächern bis 10° Neigung jährlich oder häufiger Unterhaltsarbeiten an, sind die gesetzlichen Bestimmungen an den Zugang zum Dach und die Absturzsicherung einzuhalten. Siehe dazu insbesondere Art. 17-19 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV). Nehmen Sie bei Unklarheiten Kontakt mit dem Arbeitsinspektorat auf.

Weiterführende Informationen

Detaillierte Angaben zum Verfahren und den Anforderungen finden Sie im Leitfaden Solaranlagen. 

Wärmepumpen und Fernwärmeanschlüsse

Im Meldeverfahren erstellt werden können innen und aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen (aussen bis zu einer Grösse von 2 Kubikmetern), Erdsonden-Wärmepumpen sowie Fernwärmeanschlüsse.

Ausnahmen

Immer bewilligungspflichtig sind aussen aufgestellte
Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.

Weiterführende Informationen

Detaillierte Angaben zum Verfahren und den Anforderungen finden Sie im Leitfaden Wärmepumpen und hier:

E-Ladestationen

Ladestationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen, die öffentlich zugänglich sind, sind meldepflichtig.

Ausnahmen

Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen benötigen keine Bewilligung und sind auch nicht meldepflichtig.

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht bezieht sich auf die technisch notwendige Ladevorrichtung. Erfolgen weitere bauliche Installationen (etwa eine Überdachung und dergleichen), sind diese nicht von der Bewilligungsbefreiung erfasst.

Informationen für Bauämter

Zusammenspiel örtliche Bauämter und Kanton Zürich

Falls kantonale Bewilligungstatbestände berührt werden, sind beim Meldeverfahren teilweise auch kantonale Fachstellen über das Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen. Wie das Meldeverfahren zwischen örtlichem Bauamt, Leitstelle für Baubewilligungen und kantonalen Fachstellen umgesetzt wird, ist im Prozessbeschrieb Meldeverfahren behandelt.

Hinweis zur Verwendung der elektronischen Meldeformulare

Die elektronischen Formulare sind eine Dienstleistung der Baudirektion für die Gemeinden. Sie lösen das heutige PDF-Formular für das Meldeverfahren ab.

Ausgefüllte Formulare und die nötigen Beilagen werden nach dem Hochladen an die E-Mail-Adresse des örtlichen Bauamts geschickt. Standardmässig wurden jene E-Mail-Adressen hinterlegt, welche die Leitstelle für Baubewilligungen in ihrem Kontakt mit den örtlichen Bauämtern einsetzt. Falls Sie eine andere Korrespondenzadresse wünschen, melden Sie dies bitte an leitstelle@bd.zh.ch.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Rechtliche Grundlagen

Kontakt

Baudirektion - Leitstelle für Baubewilligungen

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 24 17


Bürozeiten


Montag bis Donnerstag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

leitstelle@bd.zh.ch